Zum Arbeitsentgelt gehören nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 1 SvEV, welche Zuwendungen nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Hierunter fallen u. a. die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Bezüge, soweit es sich nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt, sowie die in § 40 Abs. 2 und § 40b EStG genannten Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und die Lohnsteuer nicht nach dem allgemeinen Lohnsteuerabzugsverfahren erhebt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV).

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 ist durch § 37b EStG eine neue Pauschalierungsmöglichkeit der Einkommensteuer für Sachzuwendungen geschaffen worden, wenn die Sachzuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt werden und

  • soweit die Aufwendungen je Arbeitnehmer und Wirtschaftsjahr oder
  • wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung

den Betrag von 10 000 EUR nicht übersteigen. Fraglich ist, welche Auswirkungen sich durch die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG für die Sozialversicherung ergeben.

Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer hat die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG keinerlei Auswirkungen für die Sozialversicherung, denn die Sozialversicherungsentgeltverordnung sieht für den Fall der Pauschalierung derartiger Sachzuwendungen keine Beitragsfreiheit vor. Die nach § 37b EStG pauschal versteuerten Sachzuwendungen gehören daher zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Dabei liegt in den Fällen des § 37b Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG eine Arbeitsentgeltzahlung durch Dritte vor. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung ist im Übrigen der für die Bemessung der Pauschalsteuer maßgebende geldwerte Vorteil der Sachzuwendung.

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