hier: Auswirkungen des Bezuges einer Altersrente

Bezieher von Vorruhestandsgeld werden nach § 5 Abs. 3 SGB V und § 20 Abs. 2 SGB XI wie gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte behandelt und als solche der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterstellt. In der Rentenversicherung unterliegen Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI als sonstige Versicherte der Versicherungspflicht.

Der Begriff des Vorruhestandsgeldes wird im Vorruhestandsgesetz (VRG) definiert. Das VRG ist zwar bis zum 31.12.1988 befristet gewesen und galt danach nur noch für vor dem 1.1.1989 eingetretene Vorruhestandsfälle (§ 14 VRG). Die Befristung des als Fördergesetz konzipierten Gesetzes bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Förderleistungen (BSG, Urteil vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92). Das VRG besteht demnach – wie das AltersTZG – auch nach Auslaufen der vorgesehenen Förderung fort.

Demnach setzt die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht u.a. voraus, dass das Vorruhestandsgeld bis zum frühestmöglichen Beginn der Altersrente oder ähnlicher Bezüge öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn keine dieser Leistungen beansprucht werden kann, bis zum Ablauf des Kalendermonats gewährt wird, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze erreicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b VRG i.V.m. TOP 3 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 13./14.11.2007).

Im Zusammenhang mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung in § 34 SGB VI seit 1.1.2023 wurde die Frage gestellt, ob Vorruhestandsgeld auch über den Beginn einer vorgezogenen Altersrente hinaus bezogen werden kann, ohne dass sich dadurch Auswirkungen auf die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht ergeben.

Der Bezug einer vorgezogenen Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung steht dem kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtigen Bezug von Vorruhestandsgeld entgegen. Darüber hinaus lässt sich auch der Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente mit dem Bezug von Vorruhestandgeld i.S.d. VRG nicht ohne weiteres vereinbaren. Soweit dabei im VRG vom 13.4.1984 auf den Anspruch auf eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze (vorgezogene Altersrente) abgestellt wird, betraf dies zum damaligen Zeitpunkt abschlagsfreie Altersrenten, da die Abschläge auf vorgezogene Altersrenten erstmals mit dem Rentenreformgesetz 1992 eingeführt wurden. Mit der Intention des VRG, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu erleichtern, dürfte ein Zwang zur Inanspruchnahme einer Altersrente mit Abschlägen jedoch nicht vereinbar sein. Die Regelung ist daher dahingehend auszulegen, dass auf den Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente abzustellen ist.

Der Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung, die den Bezug eines Vorruhestandsgeldes über diesen Zeitpunkt hinaus vorsieht, steht dem kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtigen Bezug von Vorruhestandsgeld jedoch zunächst nicht entgegen. Die Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Vorruhestandsgeld endet ab dem Zeitpunkt, ab dem eine vorgezogene Altersrente (unerheblich, ob mit oder ohne Abschlägen) oder eine vergleichbare Alterssicherungsleistung bezogen wird oder eine vorgezogene Altersrente ohne Abschläge beansprucht werden kann, spätestens jedoch mit Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. dem Anspruch auf eine Regelaltersrente.

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