Nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI unterliegen Personen in der Zeit der Rentenversicherungspflicht, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Entgeltersatzleistung zuletzt rentenversicherungspflichtig waren (Vorpflichtversicherung). Bezieher einer der obengenannten Entgeltersatzleistungen, die mangels Vorpflichtversicherung nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig sind, können nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf Antrag rentenversicherungspflichtig werden.

Sowohl die Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI als auch die Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI beziehen sich nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer auf den jeweiligen Leistungsbezug, d. h. daß mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende unterschiedliche Entgeltersatzleisungen für die Feststellung der Vorpflichtversicherung keine Einheit bilden. Vielmehr muß die Vorpflichtversicherung für jede Entgeltersatzleistung gesondert festgestellt werden, und kann die Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für jede Entgeltersatzleistung gesondert beantragt werden.

Aus alledem folgt nach Ansicht der Besprechungsteilnehmer, daß bei einer Aufeinanderfolge mehrerer unterschiedlicher Entgeltersatzleistungen durch eine während des Leistungsbezugs eintretende Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Vorpflichtversicherung für den Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI bei nachfolgendem Bezug einer anderen Entgeltersatzleistung begründet werden kann. In den Fällen, in denen eine Entgeltersatzleistung wegen des Bezugs einer anderen Entgeltersatzleistung ruht (z. B. § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V), wird allerdings nach Ablauf des Ruhenszeitraums keine andere Entgeltersatzleisung bezogen, d. h., daß die Vorpflichtversicherung in derartigen Fällen vor dem Beginn dieser Entgeltersatzleistung – unabhängig vom Ruhenszeitraum – vorliegen muß.

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