Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein landwirtschaftlicher Arbeitsunfall. Haushalt. Bestandteil. landwirtschaftliches Unternehmen

 

Orientierungssatz

1. Eine Haushaltung ist dann kein Bestandteil des landwirtschaftlichen Unternehmens iS des § 777 Nr 1 RVO, wenn er sich trotz des engen örtlichen Zusammenhangs zum landwirtschaftlichen Unternehmen nicht wesentlich von anderen Haushalten unterscheidet.

2. Die Haltung von Großvieh, das in der Hauptsache mit Erzeugnissen des eigenen Bodens erhalten wird, gibt dem Haushalt ein landwirtschaftliches Gepräge, da Betriebsarbeiten in größerem Umfang und über das ganze Jahr zu leisten sind. Da die damit befaßten Personen in der Haushaltung versorgt werden ist diese wesentlich auf den Betrieb zugeschnitten und für ihn von Bedeutung.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657547

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