rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Regensburg (Entscheidung vom 23.07.1998; Aktenzeichen S 10 U 5063/95)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 23.07.1998 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die am ...1938 geborene Klägerin erlitt eine Stichverletzung im linken Unterarm. Nach ihren Angaben bei dem praktischen Arzt Dr.D ..., den sie am 10.01.1994 aufsuchte, ereignete sich der Unfall am 30.12.1993 gegen 12.00 Uhr in der Küche beim Aufschneiden eines Orangennetzes. Dem Chirurgen Dr.St ... gab sie am 13.01.1994 an, sie habe sich in der Küche beim Wurstschneiden gestochen.

Gegenüber Dr.D ... erklärte sie, Unfallbetrieb sei die Landwirtschaft des Sohnes. Bei Dr.St ... gab sie an, Unfallbetrieb sei die eigene Landwirtschaft, in der sie als Bäuerin beschäftigt sei. In der Unfallanzeige vom 15.05.1995 wurde erklärt, der Unfallbetrieb bestehe aus 1,37 ha Forst und 0,35 Ha Hoffläche. Sie sei in Haushalt und Forst tätig. Verpachtet seien seit 27.12.1987 9,15 ha. Es würden zehn Enten gehalten. Sie habe die Tätigkeit im Haushalt für sich und ihren Mann ausgeübt.

Den Fragebogen der Beklagten füllten die Klägerin und ihr Ehemann am 06.05.1995 aus und gaben an, die Klägerin führe den Haushalt zusammen mit ihrem Ehegatten. Zum Haushalt gehörten keine weiteren Personen. Die Klägerin sei regelmäßig ca. fünf bis sechs Stunden täglich im Haushalt und im Forst tätig. Die unfallbringende Tätigkeit habe dem Austragshaushalt gedient, und zwar habe das Mittagessen zubereitet werden sollen.

Mit Bescheid vom 23.05.1995 lehnte die Beklagte den Entschädigungsanspruch ab. Der Unfall sei dem persönlichen unversicherten Lebensbereich zuzurechnen, da die Haushaltung dem landwirtschaftlichen Unternehmen nicht wesentlich diene.

Mit Widerspruch vom 21.06.1995 wandte die Klägerin ein, sie habe seinerzeit auch aushilfsweise das Mittagessen für die im Haus lebenden Kinder G ... und A ... junior zubereitet. Auch ihr Sohn J ... lebe im Haushalt. Die Kinder A ..., J ... und G ... seien die Pächter des landwirtschaftlichen Betriebes. Zunächst seien die Flächen an ihre Kinder A ... und J ... verpachtet worden, ab 01.01.1994 sei anstelle des Sohnes J ... die Tochter G ... Pächterin.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.1995 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Essenszubereitung sei grundsätzlich als Tätigkeit für die Haushaltung anzusehen. Selbst wenn die Behauptung zutreffe, dass die Klägerin zur Unfallzeit aushilfsweise auch für ihre Kinder G ... und A ... mitgekocht habe, ergebe sich keine andere versicherungsrechtliche Beurteilung, weil die Kinder hauptberuflich einer anderen Tätigkeit nachgingen und der Austragshaushalt durch das Kochen zu keinem versicherten Haushalt werde. Denn es handele sich um eine Tätigkeit, die in jedem Privathaushalt ebenso vorkomme. Im Übrigen hätte es sich insoweit allenfalls um eine Gefälligkeitsleistung gehandelt.

Mit der Klage vom 04.09.1995 hat die Klägerin vorgetragen, sie habe überwiegend das Essen für den Haushalt vorbereitet, in dem auch die beiden damaligen landwirtschaftlichen Unternehmer A ... und J ... gelebt hätten. Die Tochter G ... führe den Betrieb von J ... erst seit 1995 weiter. Dieser sei zum Unfallzeitpunkt nicht anderweitig erwerbstätig gewesen. Der Sohn A ... habe zum Unfallzeitpunkt aufgrund eines schweren Unfalls an einer Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen, sei jedoch dreimal in der Woche im Haushalt anwesend und mitzuversorgen gewesen. Er habe eine Hirnverletzung und sei zu 100 % körperbehindert. Für die Existenz der beiden Söhne sei es notwendig, dass die Klägerin für sie koche und den Haushalt führe. Die Tätigkeit sei für die drei land- und forstwirtschaftlichen Betriebe wesentlich gewesen.

Übersandt wurde ein Beitragsbescheid für 1993 für J ... K ..., in dem eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 5,23 ha angegeben ist. Die Gemeinde Schönthal hat im Schreiben vom 05.11.1996 angegeben, der Ehemann der Klägerin habe seine Gastwirtschaft zum 31.12.1987 abgemeldet. Zum 01.01.1988 sei sie auf die beiden Söhne J ... und A ... angemeldet gewesen. Sie hätten die Gastwirtschaft zum 25.11.1992 wieder abgemeldet. A ... habe die Gastwirtschaft zum 25.11.1992 wieder angemeldet. Sie werde weiterhin von ihm betrieben.

Auf Anfrage hat die LAK Niederbayern-Oberpfalz am 18.11.1996 mitgeteilt, der Ehemann der Klägerin habe sein Unternehmen seit 28.12.1987 an seine Söhne J ... und A ... verpachtet.

Das Amt für Landwirtschaft und Ernährung, Cham, hat den Mehrfachantrag 1993 von J ... K ... und für 1994 von G ... K ... übersandt. Letztere gibt darin an, der Betrieb werde im Nebenerwerb bewirtschaftet.

Mit Schreiben vom 22.07.1998 hat die Klägerin angegeben, sie habe das Mittagessen für ihren Mann, sich und die Kinder A ... und G ... zubereitet. Beide Kinder seien nicht verheiratet, so dass sie das Mittagessen nicht nur gelegentlich, sondern überwiegend zubereite.

Im Termin zur mündlichen ...

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