Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosenhilfe bei nicht angezeigter selbständiger Tätigkeit sowie zur Abgrenzung zwischen § 45 SGB X und § 48 SGB X im Fall der Aufhebung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Arbeitslosmeldung erlischt nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III jedenfalls dann, wenn die aufgenommene und nicht unverzüglich angezeigte Tätigkeit nicht von vorneherein auf eine kurzzeitige Tätigkeit beschränkt war (im Anschluss an BSG vom 21.03.2006, Az. 11 Rar 93/95, BSG vom 29.10.2008, Az. B 11 AL 52/07 R sowie zuletzt BayLSG, Az. L 9 AL 51/09 sowie L 9 AL 63/09).

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29.07.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe nebst Erstattungsforderung in Höhe von 6.449,67 EUR.

Der im Jahr 1944 geborene Kläger war seit dem 02.11.1992 mit Unterbrechungen arbeitslos. Ab 05.01.1995 bezog er dann - mit geringfügigen Unterbrechungen - Arbeitslosenhilfe. Der Arbeitslosenhilfe-Bewilligungsabschnitt erstreckte sich jeweils vom 01.11. eines Jahres bis zum 31.10. des Folgejahres.

Der Kläger stellte sich anlässlich seiner Fortzahlungsanträge stets für eine Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung. Beim Fortzahlungsantrag vom 10.10.2002 gab der Kläger an, dass er eine Nebenbeschäftigung als Kurierfahrer seit 01.06.2002 für die Fa. p. mit einer wöchentlichen Stundenanzahl von ca. 10 Stunden und einem monatlichen Bruttoentgelt von 306,00 EUR ausübe. In der Folgezeit gingen bei der Beklagten Bescheinigungen über Nebeneinkommen des Klägers als Kurierfahrer zunächst von der Fa. p. für den Monat Oktober 2002 ein. Ab November 2002 gingen solche Bescheinigungen der Fa. S. T. ein, in denen dem Kläger jeweils ein Nebeneinkommen in Höhe von 180,00 EUR monatlich brutto für eine Beschäftigung als Kurierfahrer im Umfang von 10 Wochenstunden bescheinigt wurde. Zuletzt ging eine Bescheinigung über Nebeneinkommen der Fa. S. T. vom 11.10.2003 ein, mit der dem Kläger für den Monat September 2003 (bis 10.09.2003) ein Nebeneinkommen von 66,00 EUR brutto für eine Tätigkeit als "K." bescheinigt wurde.

Am 15.09.2003 ließ der Kläger unter dem Namen "M. R." einen Kurierdienst unter der Adresse B-Straße 70 in A-Stadt (seine Wohnanschrift), als Gewerbe mit Beginn zum 01.10.2003 anmelden. Als Tätigkeit gab er dabei "Kleintransporte bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht, Kurierdienste, Vermittlung von Transporten" an.

Ebenfalls am 15.09.2003 schloss der Kläger mit der Fa. K. & T. M. R. einen Anstellungsvertrag für kaufmännische Angestellte ab, wonach der Kläger mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Gehalt von 1.300,00 EUR monatlich ab 01.11.2003 als Betriebsleiter eingestellt werde. Gleichzeitig erteilte Herr M. R. dem Kläger ab 15.09.2003 eine schriftliche Generalvollmacht für sämtliche Handels-, Vertrags- und Bankgeschäfte.

Nach den Aktenunterlagen der Beklagten sprach der Kläger am 12.09.2003 bei der Agentur für Arbeit in A-Stadt persönlich vor und teilte mit, dass er ab 01.10.2003 bei der Fa. K. und T. M. R. als angestellter Disponent eine Beschäftigung aufnehmen werde. Laut Vermerk in den Akten der Beklagten wurde dann vom Kläger jedoch mitgeteilt, dass sich die angekündigte Arbeitsaufnahme verschiebe.

Daraufhin wurde dem Kläger auf seinen Fortzahlungsantrag vom 01.10.2003 hin Arbeitslosenhilfe auch für den Bewilligungsabschnitt ab 01.11.2003 bewilligt. In dem Fortzahlungsantrag vom 01.10.2003 hatte der Kläger angegeben, dass er eine Nebenbeschäftigung seit 01.10.2003 als Aushilfsfahrer bei der Fa. "K. M. R." mit ca. 12 Wochenstunden und einem monatlichen Bruttoentgelt von 180,00 EUR ausübe. Für den Monat Oktober 2003 ging dann eine Nebeneinkommens-Bescheinigung (15.10.2003 bis 31.10.2003) über 110,00 EUR brutto als Nebenkommen ein. Ab November 2003 wurde dem Kläger dann jeweils von der Fa. K. und T. M. R. für eine Beschäftigung als "Kurier-Aushilfe" ein monatliches Nebeneinkommen von 180,00 EUR brutto mit jeweils 6 Wochenstunden bis einschließlich Juni 2004 bescheinigt. Die Beklagte rechnete daraufhin monatlich jeweils 15,00 EUR (180,00 EUR abzüglich des Freibetrages in Höhe von 165,00 EUR) als Nebeneinkommen auf die dem Kläger bewilligte Arbeitslosenhilfe an und erließ dazu Teilaufhebungsbescheide.

Aufgrund mehrerer anonymer Anzeigen nahm das Hauptzollamt Ermittlungen zum Umfang der Tätigkeit des Klägers auf. Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 17.09.2004 gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hob die Beklagte mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 05.11.2004 die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 15.09.2003 auf und verlangte die Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen für den Zeitraum vom 15.09.2003 bis 31.07.2004 in Höhe von 5.521,75 EUR sowie die Erstattung der in diesem Zeitraum bezahlten Beiträge zur Krankenversicheru...

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