Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. Wie-Beschäftigung gem § 2 Abs 2 S 1 SGB 7. arbeitnehmerähnliche Handlungstendenz. Abgrenzung: fremdwirtschaftliche und eigenwirtschaftliche Zweckbestimmung. Verhältnis zwischen Auftraggeber und Werkunternehmer. Mithilfe beim Abladen einer von ihm bestellten Lieferung. untergeordneter Nebenzweck

 

Leitsatz (amtlich)

Beauftragt ein eigenwirtschaftlich tätiger Unternehmer einen anderen Unternehmer mit einer bestimmten Werkleistung und wirkt bei der Erbringung dieser Werkleistung selbst mit, handelt er in der Regel vorwiegend im Eigeninteresse, so dass die fremdbezogene Handlungstendenz zu Gunsten des beauftragten Unternehmers nur einen untergeordneten Nebenzweck darstellt.

 

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts München wird aufgehoben, und die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Unfall der verstorbenen Ehefrau des Klägers vom 12.05.2011 bei einer gemäß § 2 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherten Tätigkeit, bei der die Ehefrau wie eine Beschäftigte tätig wurde (so genannte Wie-Beschäftigung), erfolgte und deshalb einen Arbeitsunfall darstellte.

Am 12.05.2011 wollten der Kläger und seine 1960 geborene Ehefrau

A. die Terrasse ihres Wohnhauses, das beiden Ehepartnern zu hälftigem Miteigentum gehörte, mit einem Holzbelag neu gestalten. Die dazu notwendigen Dielenbretter hatte der Kläger bei der Fa. S. bestellt. Mit dem Inhaber der Firma, S., war der Kläger befreundet. Die Fa. S. gab die bestellten Bretter bei der Fa. T. in Auftrag.

Am 12.05.2011 gegen 8:00 Uhr wurden die Bretter von der Fa. T. mit einem Lkw geliefert. Die Ehefrau des Klägers half dem Fahrer beim Abladen.

Dieses Vorgehen hatte folgenden Hintergrund: Ursprünglich war vereinbart gewesen, dass der Schreiner S. bei der Lieferung selbst anwesend sein sollte, um beim Abladen zu helfen. Am Vortag des 12.05.2011 teilte S. jedoch dem Kläger telefonisch mit, dass der Lieferant mit dem Holz allein kommen würde. Das Holz sollte bereits gegen 7:30 Uhr bis 8:00 Uhr geliefert werden. Der Kläger vereinbarte dann mit S., dass diese Lieferung so schon funktionieren würde, dass seine Frau zuhause sei und der Nachbar auch mit helfen könne. Ausschlaggebend für die Annahme, dass das Abladen auf diese Weise möglich sein würde, war die Tatsache, dass immer nur drei Dielenbretter zu einem Päckchen verbunden waren. Der Kläger vergaß dann jedoch, seinen Nachbarn von der bevorstehenden Ladung in Kenntnis zu setzen.

Beim Abladen bestieg die Ehefrau eine insgesamt etwa 3 m hohe Staffelei, die etwa auf halber Höhe die oberste Trittstufe hatte. Dem auf dem Lkw befindlichen Fahrer entglitt ein Stapel Holzbretter, der gegen die Staffelei fiel, so dass die Ehefrau stürzte. Diese erlitt eine Trümmerfraktur des rechten Fußes, die noch am selben Tage im Kreiskrankenhaus A-Stadt operativ versorgt wurde. Am 20.05.2011 wurde die Ehefrau aus dem Krankenhaus entlassen.

Am 22.06.2011 verstarb die Ehefrau des Klägers plötzlich ganz unerwartet. Der Obduktionsbericht des Prof. Dr. G. vom 05.07.2011 ergab, dass die Ehefrau des Klägers an einer Lungenembolie verstorben war, welche ihren Ausgang von einer Wadenvenenthrombose des rechten Unterschenkels genommen hatte. Es sei davon auszugehen, dass der Todeseintritt kausal auf die Fußverletzung zurückzuführen sei, da die Klägerin seit der Operation nur mit Rollstuhl und Krücken mobil gewesen sei. Der Hausarzt der verstorbenen Ehefrau, Dr. M. in A-Stadt, sagte gegenüber der Polizei aus, die Klägerin sei bezüglich einer Thrombose eine Hochrisiko-Patientin gewesen, da sie Krampfadern hatte und übergewichtig war. Deshalb sei sie auch seitens des Krankenhauses und von ihm hochdosiert gegen eine Thromboseentwicklung mit den Medikamenten Heparin und Clexane behandelt worden.

Die verstorbene Ehefrau hinterließ neben dem Kläger als ihrem Ehemann drei Kinder.

Mit Schreiben vom 01.12.2011 meldete der Kläger über seine Anwälte im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung bezüglich des Unfalls bei der Beklagten vorsorglich Ansprüche an.

Mit Bescheid vom 08.01.2011 stellte die Beklagte fest, dass das Ereignis vom 12.05.2011 nicht die rechtlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfüllte. Gleichzeitig lehnte sie Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab.

Den dagegen am 02.02.2012 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2012 als unbegründet zurück.

Dagegen hat der Kläger am 20.08.2012 beim Sozialgericht (SG) München Klage erhoben.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2012 zu verurteilen, dem Kläger aufgrund des Unfalls vom 12.05.2011, an dessen Folgen seine Ehefrau am 22.06.2011 verstorben ist, Hinterbliebenenleistungen nach den gesetzlich...

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