Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen bei Bezug von Arbeitslosengeld

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen bei Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, auf 80 vH des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens abzustellen.

2. Das "der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt" iSd § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bestimmt sich nicht nach dem Arbeitsentgelt iSv § 14 SGB IV, sondern nach dem dem Arbeitslosengeld zugrunde liegenden Bemessungsentgelt, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze (Anschluss an BSG, 29. September 1997, 8 RKn 5/97).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 13.09.2017; Aktenzeichen B 5 R 48/17 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.06.2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Parteien, welches beitragspflichtige Entgelt der Berechnung der Altersrente des Klägers für die Beitragszeiten vom 01.01.2006 bis zum 29.08.2008 zugrunde zu legen ist.

Der Kläger bezog vom 01.01.2006 bis zum 29.08.2008 Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgeltes von 173,33 €. Die Agentur für Arbeit A-Stadt meldete der Beklagten für 2006 ein beitragspflichtiges Entgelt von insgesamt 45.274,00 €, für 2007 ein beitragspflichtiges Entgelt von 49.919,00 € und für 01.01.2008 bis zum 29.08.2008 ein beitragspflichtiges Entgelt von 33.141,00 €.

Mit Bescheid vom 24.01.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von 1.418,87 € (Zahlbetrag) ab 01.12.2013. Dem zugrunde lagen für den streitigen Zeitraum die von der Agentur für Arbeit gemeldeten beitragspflichtigen Entgelte.

Der Kläger erhob hiergegen am 24.02.2014 Widerspruch, den er trotz Aufforderung nicht näher begründete. Die Beklage wies deshalb den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2014 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 13.10.2014 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Der Kläger hat vorgetragen, für das Jahr 2006 müsste ihm wie für 2007 ein beitragspflichtiges Entgelt von 49.919,00 € gutgeschrieben werden, da er über den gesamten Zeitraum hinweg ein gleich hohes Arbeitslosengeld bezogen habe. Darüber hinaus habe er im maßgeblichen Jahr 2005 vor der Arbeitslosigkeit ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 8.794,22 € erhalten. Davon seien eigentlich gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) 80 % als beitragspflichtiges Entgelt in Ansatz zu bringen. Da dieser Betrag allerdings über der Beitragsbemessungsgrenze von 62.400,00 € gelegen habe, seien eben die 62.400,00 € als beitragspflichtiges Entgelt zu berücksichtigen. Dass sich die in § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI genannten 80 % auf das tatsächlich bezogene Arbeitsentgelt und nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze bezögen, ergebe sich aus dem Wortlaut des § 166 SGB VI sowie aus der (vom Kläger vorgelegten) Broschüre der Beklagten "Arbeitslos - was Sie beachten sollten", in der aufgeführt sei: "Erhalten Sie Arbeitslosengeld, werden Sie rentenrechtlich so gestellt, als hätten Sie mit 80 Prozent Ihres vorherigen monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes weitergearbeitet."

Selbst wenn es korrekt wäre, die 80 % ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze von 62.400,00 € statt von seinem tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt zu berechnen, müsste sich ein beitragspflichtiges Entgelt von 49.920,00 € statt von 49.919,00 € ergeben.

Auf Nachfrage des SG hat die Agentur für Arbeit A-Stadt/Düsseldorf die Meldung des beitragspflichtigen Entgeltes an die Beklagte für das Jahr 2006 auf 49.919,00 € berichtigt, weshalb die Beklagte die klägerische Rente mit Bescheid vom 16.03.2015 rückwirkend ab Rentenbeginn auf 1.436,94 € (Auszahlungsbetrag) erhöht hat.

Mit Beschluss vom 04.06.2014 hat das SG die Agentur für Arbeit A-Stadt beigeladen und mit Urteil vom 02.06.2015, zugestellt an den Kläger am 10.06.2015, die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Berücksichtigung von 62.400,00 € oder von 49.920,00 € als beitragspflichtiges Entgelt für die Jahre 2006 und 2007 und anteilig für 01.01.2008 bis 29.08.2008.

Für Versicherte, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze bezogen haben, seien die Rentenversicherungsbeiträge gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI aus der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung - und nicht ausgehend von ihrem bisherigen tatsächlichen Arbeitsentgelt - auf 80 % zu kürzen (Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.09.1997, Az. 8 RKn 5/97). Sinn und Zweck des § 166 Abs.1 Nr. 2 SGB VI sei, dass Versicherte auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld etc. beitragspflichtiges Entgelt und damit Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben bekommen, dass aber zugleich - aus ökonomisch-solidarischen Gründen - diese Gutsch...

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