Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist eine Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihre Mitglieder über die Möglichkeit der Kostenerstattung nach Einkauf von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfemitteln in Apotheken oder Sanitätshäusern zu informieren und eine entsprechende Kostenerstattung vorzunehmen.

Mit Beschluss vom 26. Juli 2004 verpflichtet das Sozialgericht Augsburg (S 10 P 43/04 ER) die Beklagte, die Information in der bisherigen Form zu unterlassen.

Die Klägerin hat mit den Spitzenverbänden der Pflegekassen einen Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln gemäß § 78 Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI) geschlossen. Der Pflegebedürftige soll selbständig die Art der Versorgung wählen. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen nur vom Leistungserbringer an den Pflegebedürftigen abgegeben werden. Die Aufwendungen für den Pflegebedürftigen dürfen monatlich den Betrag von jeweils 31,00 Euro nicht übersteigen.

Die Klägerin begründete ihre Klage damit, das Gesetz sehe eine Versorgung der Pflegebedürftigen ausschließlich durch Sachleistungen vor, die ausschließlich von zugelassenen Leistungserbringern bzw. von ihr erbracht werden dürften. Die Beklagte erstatte bei Bezug in Apotheken und Sanitätshäusern höhere Kosten, als ihr entstehen würden, wenn sie die Pflegebedürftigen über die Klägerin versorgen würde, denn die mit der Klägerin vereinbarten Preise seien meist niedriger. Dem Sachleistungsprinzip sei absoluter Vorrang einzuräumen. Trotzdem verschicke die Beklagte Rundschreiben, in denen sie die Mitglieder auffordere mitzuteilen, ob die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln entweder über einen der angegebenen Vertragspartner erfolgen solle oder ob die Kostenerstattung nach Vorlage von Quittungen von Apotheken oder Sanitätshäusern vorgezogen werde. Diese Vorgehensweise sei rechtswidrig. Es wurde der Eindruck erweckt, dass Kostenerstattung vorrangige oder zumindest gleichwertige Alternative zum Sachleistungsprinzip sei.

Das von der Klägerin beanstandete Formblatt enthält den Text: "Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, z.B. aussagekräftige Quittungen/Kassenbons von Apotheken oder Sanitätshäusern werde ich jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats der Pflegekasse zu Kostenerstattung (maximaler Erstattungsbetrag 31,00 Euro) einreichen. Die Versorgung soll über einen Vertragspartner erfolgen. Ich werde dem Vertragspartner schriftlich einmal monatlich einen konkreten Lieferauftrag erteilen." Eine der beiden Alternativen konnte angekreuzt werden.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 wies die Beklagte darauf hin, sie habe ihr Informationsschreiben entsprechend dem Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 21. Juli 2004 geändert. Sie übersandte das Formblatt mit dem Text: "Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden als Sachleistung erbracht. Die Versorgung erfolgt über einen unserer Vertragspartner".

Die Klägerin erklärte im Schreiben vom 1. März 2005, die Beklagte habe im Rahmen von Altfällen keinerlei Informationen an die Patienten gegeben und nehme nach wie vor widerrechtlich Erstattungen vor, wie sich aus ihrem Briefwechsel mit einem ihrer Versicherten ergebe.

Die Beklagte führte aus, es handle sich um ein Versehen, für das sie um Entschuldigung bitte. Im Übrigen sei sie nach wie vor der Auffassung, dass aus dem Gesetz nicht eindeutig hervorgehe, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel könnten ausschließlich als Sachleistung erbracht werden. Zwar gelte in der sozialen Pflegeversicherung der Grundsatz des Sachleistungsprinzips. Anders als in der Krankenversicherung gebe es hiervon jedoch zahlreiche Ausnahmen, begründet durch die Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen. Es sei kein Grund ersichtlich, Pflegebedürftige auf die zwingende Inanspruchnahme von Vertragspartnern zu verweisen. Vielmehr sei ihnen größtmögliche Selbstbestimmung zuzusprechen und die Wahl zu lassen, über welche Bezugsquellen sie ihren Bedarf decken wollten. Dies gelte insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass Pflegebedürftige den über 31,00 Euro hinausgehenden Bedarf ohnehin selbst beschaffen müssten. Die Beklagte sei durch den Beschluss vom 21. Juli 2004 nicht verpflichtet worden, ihre Erstattungspraxis auch in den laufenden so genannten "Altfällen" umzustellen. Die Beeinträchtigung von bloßen Erwerbschancen stelle keinen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum dar. Mittlerweile seien ungefähr 1800 Vertragsleistungserbringer auf dem Markt tätig. Die Klägerin habe daher keine derartige Marktdominanz, dass sie Umsatzbeeinträchtigungen in relevanter - geschweige denn existenzgefährdender - Höhe geltend machen könne.

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