Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.05.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe für die Antragstellerin (ASt) ab April 2008 durch die Antragsgegnerin (AG).

Die 1990 geborene ASt durchläuft seit dem 01.09.2007 eine Ausbildung als zahnmedizinische Fachangestellte in der zahnärztlichen Praxis Prof. L. und Partner, F. Str., 90429 A-Stadt.

Am 15.08.2007 übersiedelte die ASt aus dem elterlichen Anwesen in S./Süd-Thüringen in ein von ihr gemietetes 1-Zimmer-Appartement in A-Stadt, H.straße.

Am 01.06.2007 beantragte die ASt bei der AG die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe, was die AG mit Bescheid vom 12.02.2008 ablehnte. Die ASt sei zwar außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht, jedoch könne sie die Ausbildungsstätte von der Wohnung ihrer Eltern (gleiche Anschrift mit der Mutter - H.straße, A-Stadt) aus in angemessener Zeit erreichen. Sie habe weder das 18.Lebensjahr vollendet, noch sei sie verheiratet, noch würde sie mit mindestens einem Kind zusammenleben, es lägen auch keine schwerwiegenden sozialen Gründe vor, die ihr das Wohnen bei ihren Eltern unzumutbar machten. Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 64 Abs.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) seien somit nicht erfüllt.

Hiergegen legte die ASt Widerspruch ein, den die AG mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2008 zurückwies. Bei einem minderjährigen Auszubildenden könne auch dann ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe bestehen, wenn er aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf das Wohnen im elterlichen Haushalt verwiesen werden könne. Ob solche gewichtigen Gründe vorlägen, sei als Einzelfall unter Berücksichtigung der gegenseitigen Rechte und Pflichten und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern zu bestimmen. Abzustellen sei insbesondere auf ein nachhaltig gestörtes Eltern-Kind-Verhältnis oder eine Gefährdung des Kindeswohls. Nachweise hierfür seien nicht zu erkennen. Die weitere Prüfung habe ergeben, dass sich die ASt ausschließlich in der Region um A-Stadt beworben habe, da die Mutter der ASt dort wohne. Die ASt habe einen Realschulabschluss mit guten Noten, damit wäre eine Vermittlung im “Wunschberuf„ auch in der Region Süd-Thüringen und der Region um C. möglich gewesen, beide Elternteile hätten sich nachweislich um die Ausbildung der ASt bemüht.

Gegen die Bescheide der AG ist unter dem Aktenzeichen S 6 AL 181/08 eine Klage anhängig.

Am 28.04.2008 hat die ASt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung beantragt, die AG zu verpflichten, ihr ab sofort laufende Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren. Zwar bewohne die Mutter der ASt im gleichen Appartementkomplex ebenfalls ein 1-Zimmer-Appartement mit nur ca. 30 qm Wohnfläche, eine Verweisung auf die Wohnung der Mutter sei aber aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht zumutbar. Der Mutter der ASt als Leistungsbezieherin von Alg II sei es nicht möglich, eine größere Wohnung anzumieten. Die Mutter der ASt habe neben der ASt und drei älteren Söhnen auch noch drei jüngere Kinder, die seit der Trennung der Eltern beim Vater in Thüringen lebten, aber die Mutter regelmäßig am Wochenende in deren 1-Zimmer-Appartement besuchen würden. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da die ASt momentan lediglich eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 325,52 EUR erhalte.

Mit Beschluss vom 14.05.2008 hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) den Antrag der ASt zurückgewiesen. Zwar läge ein Anordnungsgrund vor, allerdings wäre ein Anordnungsanspruch bei der ASt nicht gegeben. Diese habe die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe nicht erfüllt. Sie sei noch keine 18 Jahre alt und könne deshalb zumutbar auf ein Wohnen bei ihren Eltern verwiesen werden. Dies gelte sowohl bei einer möglichen Ausbildung im südlichen Thüringen bzw. im Raum C. für die elterliche Wohnung bei ihrem Vater, als auch für die elterliche Wohnung der Mutter bei einer Ausbildung zur Zahnarzthelferin in A-Stadt. Schwerwiegende soziale Gründe, die ihr ein Wohnen bei einem der Elternteile unzumutbar machen würden, seien nicht vorgetragen.

Hiergegen hat die ASt am 16.06.2008 Beschwerde eingelegt. Es bestünde nicht nur ein Anordnungsgrund, sondern auch ein Anordnungsanspruch. Die ASt könne nicht auf die Wohnung der Mutter verwiesen werden, denn die Mutter bewohne im gleichen Appartementkomplex wie die ASt ebenfalls nur ein 1-Zimmer-Appartement mit ca. 30 qm Wohnfläche. Es seien gerade auch im Rahmen der Zumutbarkeit die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie zu berücksichtigen, wobei auch der regelmäßige Besuch der Geschwister der ASt bei der Mutter in die Abwägung mit einzubeziehen seien. Auf die persönliche Beziehung zwischen Mutter und Tochter komme es aufgrund der objektiven Begebenheiten nich...

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