Wird Altersvorsorgevermögen, das durch die "Riester-Förderung" begünstigt ist, im Rahmen des internen oder externen Versorgungsausgleichs auf eine kapitalgedeckte Pensionskasse (einschl. Versorgungsausgleichskasse), Direktversicherung oder Pensionsfonds[1] oder auf einen auf den Namen der ausgleichsberechtigten Person lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen, liegt keine schädliche Verwendung vor.[2] Die gezahlte Zulage sowie die ggf. gesondert festgestellte Steuerermäßigung aufgrund des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs[3] müssen nicht zurückgezahlt werden.

 
Praxis-Tipp

Förderunschädliche Abfindung einer Kleinbetragsrente

Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase oder im Folgejahr stellen keine schädliche Verwendung im Sinne der "Riester-Förderung" dar.[4] Gleiches gilt, wenn nach dem Beginn der Auszahlungsphase ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird und sich dadurch die Rente verringert.[5]

Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen es zu einer Auszahlung aus gefördertem Altersvorsorgevermögen kommt.[6] Auch dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person das an sie ausgezahlte Kapital wieder auf einen Altersvorsorgevertrag oder in eine begünstigte betriebliche Altersversorgung[7] einzahlt, muss die ausgleichspflichtige Person die für das ausgezahlte Altersvorsorgevermögen gewährte Förderung (Zulage und ggf. zusätzliche Steuerermäßigung) zurückzahlen.[8]

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