Übt der Ausgleichsberechtigte sein Wahlrecht nicht aus, werden automatisch extern zu teilende betriebliche Anrechte in einen spezifischen Auffangträger, die Versorgungsausgleichskasse[1], gezahlt.[2] Diese wurde als kapitalgedeckte Pensionskasse in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit errichtet.

[1] www.va-kasse.de.

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