Der Ausgleichswert, der an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person (Zielversorgung) abgeführt wird, bleibt beim ausgleichspflichtigen Partner im Zeitpunkt der Durchführung des Versorgungsausgleichs steuerfrei[1], wenn das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung[2] durchgängig eingehalten wird.

Wird als Zielversorgung der ausgleichsberechtigten Person ein Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung gewählt, bleibt der Ausgleichswert nach § 3 Nr. 55b Satz 1 EStG steuerfrei, weil korrespondierend gesetzlich geregelt ist, dass Leistungen aus Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen, die auf dem steuerfreien Ausgleichswert beruhen, bei der ausgleichsberechtigten Person in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung unterliegen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Übertragung des Kapitalwerts einer Direktzusage in eine Pensionskasse

Arbeitnehmer B wurde von seinem Arbeitgeber eine Direktzusage erteilt, die im Zeitpunkt der Zusage keinen Arbeitslohnzufluss ausgelöst hat. Erst die späteren Leistungen aus der Versorgungszusage werden als Arbeitslohn besteuert.

Der während der Ehezeit erworbene Kapitalwert der Betriebsrente beläuft sich auf 60.000 EUR. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wird der auf die Ehefrau entfallende hälftige Kapitalwert von 30.000 EUR in eine Pensionskasse eingezahlt.

Ergebnis: Der Ausgleichswert bleibt bei Arbeitnehmer B im Zeitpunkt der Übertragung steuerfrei.[4] In der Auszahlungsphase hat der Arbeitgeber die Betriebsrente, die dem B wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs nur in reduzierter Höhe zufließt, als Versorgungsbezug der Lohnbesteuerung zu unterwerfen. Der zu leistende Ausgleichswert kann nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.

Die geschiedene Ehefrau versteuert die Leistungen aus der Pensionskasse in der Auszahlungsphase in vollem Umfang als sonstige Einkünfte[5], da der Ausgleichswert nach § 3 Nr. 55b Satz 1 EStG steuerfrei übertragen wurde. Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung ist auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs gewährleistet.

[2] D. h. steuerliche Begünstigung der Beiträge in der Ansparphase, vollumfängliche Besteuerung in der Leistungsphase.

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