Unterliegen die Versorgungsleistungen bei der ausgleichsberechtigten Person in der Auszahlungsphase nicht der nachgelagerten Besteuerung, ist der Ausgleichswert nicht steuerfrei[1], sondern bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung – ggf. unter Anwendung der Fünftelregelung ermäßigt – zu besteuern.[2]

Da die Besteuerung der Leistungen bei der ausgleichsberechtigten Person im Fall der externen Teilung unabhängig von der steuerlichen Behandlung der Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person erfolgt, ist die Steuerbefreiung für den Ausgleichswert immer dann ausgeschlossen, wenn die Leistungen bei der ausgleichsberechtigten Person in der Auszahlungsphase steuerlich erfasst werden als

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (Versicherungserträge)[3] oder als
  • mit dem Ertragsanteil[4] zu besteuernde sonstige Einkünfte.

In diesen Fällen wäre das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung durchbrochen. Der Aufbau der Altersversorgung durch die zum Ausgleich verpflichtete Person würde einerseits unversteuert erfolgen und andererseits würden die Versorgungsleistungen bei der ausgleichsberechtigten Person nur teilweise der Besteuerung unterliegen.

 
Praxis-Beispiel

Übertragung des Kapitalwerts einer Direktzusage in eine private Rentenversicherung

Arbeitnehmer C wurde von seinem Arbeitgeber eine Direktzusage erteilt, die in der Ansparphase bei C keinen Arbeitslohnzufluss auslöst. Der während der Ehezeit erworbene Kapitalwert der Betriebsrente beläuft sich auf 60.000 EUR. Im Rahmen des externen Versorgungsausgleichs wird der auf die Ehefrau entfallende hälftige Kapitalwert von 30.000 EUR in eine private Rentenversicherung eingezahlt.

Ergebnis: Der Ausgleichswert ist vom Arbeitgeber im Zeitpunkt der Übertragung bei Arbeitnehmer C zur Vermeidung einer Besteuerungslücke der Lohnbesteuerung zu unterwerfen.[5] Ggf. kommt eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung in Betracht.

Die Steuerpflicht wird ausgelöst, weil die geschiedene Ehefrau die Rente aus der privaten Rentenversicherung bei Auszahlung nur mit dem Ertragsanteil[6] und daher nicht vollumfänglich versteuert. Ohne Besteuerung des Ausgleichswerts bei Arbeitnehmer C im Zeitpunkt der Durchführung des Versorgungsausgleichs wäre das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung durchbrochen. Die Altersversorgung wäre einerseits unversteuert aufgebaut worden und andererseits blieben auch die Altersversorgungsleistungen teilweise unversteuert, weil die Rente aus dem privaten Versicherungsvertrag bei der Ehefrau nur in Höhe des Ertragsanteils steuerpflichtig ist.

[2] Führt die Wahl der Zielversorgung durch die ausgleichsberechtigte Person zu einer Steuerpflicht des Ausgleichswerts beim ausgleichsverpflichteten Partner, ist die getroffene Wahl von der Zustimmung der ausgleichspflichtigen Person abhängig, § 15 Abs. 3 VersAusglG.

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