Wird die betriebliche Altersversorgung über externe Durchführungswege durchgeführt (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung), führt ein Wechsel zwischen diesen Versorgungsträgern zu einem Zufluss von Arbeitslohn. Hierfür ist entscheidend, dass die Versorgungsträger dem Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch auf die späteren Versorgungsleistungen einräumen.

Übertragungen von Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über die externen Durchführungswege (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Unternehmen der Lebensversicherung bei Direktversicherungen) durchgeführt wird, bleiben auch ohne Arbeitgeberwechsel steuerfrei, wenn die Anwartschaften lediglich auf einen anderen externen Träger der betrieblichen Altersversorgung übertragen werden. Dies gilt allerdings nur, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen. Ändert sich im Zusammenhang mit der Übertragung der Anwartschaft auf einen anderen Träger die Versicherungssumme (z. B. Erhöhung oder Verminderung wegen eines veränderten Garantiezinses), steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen.[1]

Wurde für die betriebliche Altersversorgung die steuerliche Begünstigung durch Altersvorsorgezulage bzw. zusätzlichen Sonderausgabenabzug gewährt ("Riester-Förderung"), stellt der Wechsel des Versorgungsträgers im Übrigen auch keine schädliche Verwendung des geförderten Vermögens dar. Die gewährte Förderung muss folglich nicht zurückgezahlt werden.[2]

Die späteren Versorgungsleistungen werden weiterhin als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG so besteuert, als ob die Übertragung nicht stattgefunden hätte. Die Übertragung erfolgt daher steuerneutral und hat keinen Einfluss auf die Besteuerung der späteren Versorgungsleistungen.

 
Praxis-Beispiel

Wechsel von Direktversicherung in Pensionskasse

Ein Arbeitgeber hat für seine Arbeitnehmer bisher Direktversicherungen abgeschlossen. Nun entschließt sich der Arbeitgeber, die Anwartschaften auf eine Pensionskasse zu übertragen, ohne dass Leistungen an die Arbeitnehmer zur Auszahlung gelangen. Die Beiträge zur Direktversicherung waren bisher in vollem Umfang steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG.

Ergebnis: Mit der Übertragung erwerben die Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen aus einer Pensionskasse. Dieser Vorgang führt im Zeitpunkt der Übertragung zu einem Arbeitslohnzufluss, der durch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 55c Buchst. a EStG begünstigt ist. Die laufenden Beiträge zur Pensionskasse bleiben im Rahmen des § 3 Nr. 63, § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei. Rentenzahlungen der Pensionskasse werden als sonstige Einkünfte besteuert.

Kommt es im Zusammenhang mit der Übertragung aufgrund rechtlicher Vorgaben des aufnehmenden Versorgungsträgers (z. B. abweichendes Tarifwerk der aufnehmenden Pensionskasse, andere Rechtsgrundlagen, anderer Rechnungszins) zwingend zu Änderungen der Rahmenbedingungen der zugesagten bAV (z. B. Beitragsanpassung, Ausschluss einer Hinterbliebenenabsicherung), bleibt die Steuerbefreiung erhalten. Soweit die Steuerbefreiung anwendbar ist, führen entsprechende Änderungen nicht zu einem neuen Vertrag. Die Frage, ob ein neuer Vertrag vorliegt, ist immer dann von Bedeutung, wenn der Umfang der steuerpflichtigen Versicherungserträge unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ermittelt wird.[3]

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