Zuwendungen an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen können unter bestimmten Voraussetzungen von der Riester-Förderung profitieren.[1] Ein Wechsel des externen Versorgungsträgers (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung) bei Beendigung des Dienstverhältnisses[2] stellt keine schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen i. S. d. "Riester-Förderung" dar.[3] Voraussetzung ist, dass auch die neue Versorgungseinrichtung eine lebenslange Altersversorgung zusagt.[4] Eine bereits gewährte steuerliche Förderung (Altersvorsorgezulage bzw. Steuerersparnis aus zusätzlichem Sonderausgabenabzug) ist nicht zurückzuzahlen.

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