In den Fällen, in denen der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen Anwartschaft nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG und § 4 Abs. 3 BetrAVG übertragen wird, übernimmt der neue Arbeitgeber das angesammelte Versorgungskapital vom bisherigen Arbeitgeber und erteilt eine neue wertgleiche Versorgungszusage. Der Übertragungswert ist gesetzlich festgelegt[1] und bleibt steuerfrei[2], wenn die betriebliche Altersversorgung sowohl beim ehemaligen als auch beim neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird. Es ist nicht Voraussetzung, dass beide Arbeitgeber auch den gleichen Durchführungsweg gewählt haben. Die Steuerbefreiung gilt auch dann, wenn der Übertragungswert vom alten Arbeitgeber (bei Direktzusagen) oder von einer Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder an eine andere Unterstützungskasse geleistet wird.

 
Praxis-Beispiel

Übertragung einer Direktversicherung auf den neuen Arbeitgeber

Für einen Arbeitnehmer wurde vom bisherigen Arbeitgeber eine Direktversicherung vor 2005 abgeschlossen. Die Beiträge wurden mit 20 % pauschaliert. Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses wird vereinbart, dass der Wert der Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine wertgleiche Zusage zu erteilen, indem er wieder eine Direktversicherung abschließt oder aber die bAV über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse durchführt. Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.[3]

Ergebnis: Der Übertragungswert bleibt steuerfrei. Der neue Arbeitgeber kann die Pauschalierung fortsetzen, wenn die bAV über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse erfolgt. Beiträge an einen Pensionsfonds sind nicht pauschalierungsfähig.[4]

Anderes Dienstverhältnis

Die Übertragung der Versorgungszusage auf einen Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer bereits beschäftigt ist, ist betriebsrentenrechtlich und damit auch für die Anwendung der Steuerbefreiung unschädlich.

 
Praxis-Beispiel

Übertragung auf bereits bestehendes Dienstverhältnis

Einem Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber 1 eine Direktzusage erteilt. Er hatte gleichzeitig bei Arbeitgeber 2 einen Minijob. Nun bietet ihm Arbeitgeber 2 eine Vollzeitbeschäftigung an. Im Zuge der Beendigung des Dienstverhältnisses mit Arbeitgeber 1 soll der Wert der Direktzusage auf Arbeitgeber 2 übertragen werden.

Ergebnis: Der Übertragungswert bleibt steuerfrei. Ohne Bedeutung ist, dass arbeitsrechtlich die Übertragung auf einen Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer bereits beschäftigt war und keine Übertragung auf einen "neuen" Arbeitgeber erfolgt.

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