1.1.1 Portabilität nach dem Betriebsrentengesetz

Die Mitnahme von gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist im Betriebsrentengesetz[1] geregelt (Portabilität). Neben der einvernehmlichen Übernahme bzw. Übertragung zwischen dem Arbeitnehmer, dem alten sowie dem neuen Arbeitgeber[2] kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung der Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber verlangen.[3] Die arbeitsrechtlichen Regelungen werden steuerlich begünstigend flankiert.[4]

 
Wichtig

Anwendungsbereich

Gesetzlich verfallbare bzw. lediglich vertraglich unverfallbare Anwartschaften fallen arbeitsrechtlich nicht unter § 4 Abs. 2, 3 BetrAVG. Auch Ansprüche auf laufende Leistungen aus der bAV können nicht nach § 4 Abs. 2, 3 BetrAVG übernommen bzw. übertragen werden.

Für die lohnsteuerliche Beurteilung der Übernahme bzw. Übertragung einer Versorgungsanwartschaft bei Arbeitgeberwechsel ist zu unterscheiden zwischen

  • der einvernehmlichen Übernahme der Versorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber nach Beendigung des Dienstverhältnisses, bei der lediglich ein Schuldnerwechsel stattfindet[5] und
  • der Übertragung des angesammelten Versorgungskapitals aus der Versorgungszusage (= Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft) auf den neuen Arbeitgeber verbunden mit der Erteilung einer neuen Versorgungszusage mit gleichem Wert.[6]

1.1.2 Übernahme der Versorgungszusage

Im Fall der Übernahme der Versorgungszusage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt lediglich ein Schuldnerwechsel vor. Die Zusage wird vom neuen Arbeitgeber unverändert übernommen und weitergeführt. Der Vorgang bleibt ohne lohnsteuerliche Folgen. Dies gilt unabhängig davon, ob die betriebliche Altersversorgung sowohl beim alten als auch beim neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse, eine Direktversicherung, über eine Direkt-/Pensionszusage oder eine Unterstützungskasse durchgeführt wird.

 
Praxis-Beispiel

Übernahme einer Direktversicherung durch den neuen Arbeitgeber

Für einen Arbeitnehmer wurde vom bisherigen Arbeitgeber eine Direktversicherung vor 2005 abgeschlossen. Die Beiträge wurden mit 20 % pauschaliert. Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses wird der Direktversicherungsvertrag vom neuen Arbeitgeber übernommen. Der bisherige Arbeitgeber scheidet als Versicherungsnehmer aus dem Vertrag aus. Der neue Arbeitgeber wird als Versicherungsnehmer eingetragen.

Ergebnis: Der Vorgang ist lohnsteuerlich ohne Auswirkung. Der neue Arbeitgeber kann die Pauschalierung fortführen.[1]

1.1.3 Übertragung der Versorgungszusage

In den Fällen, in denen der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen Anwartschaft nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG und § 4 Abs. 3 BetrAVG übertragen wird, übernimmt der neue Arbeitgeber das angesammelte Versorgungskapital vom bisherigen Arbeitgeber und erteilt eine neue wertgleiche Versorgungszusage. Der Übertragungswert ist gesetzlich festgelegt[1] und bleibt steuerfrei[2], wenn die betriebliche Altersversorgung sowohl beim ehemaligen als auch beim neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird. Es ist nicht Voraussetzung, dass beide Arbeitgeber auch den gleichen Durchführungsweg gewählt haben. Die Steuerbefreiung gilt auch dann, wenn der Übertragungswert vom alten Arbeitgeber (bei Direktzusagen) oder von einer Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder an eine andere Unterstützungskasse geleistet wird.

 
Praxis-Beispiel

Übertragung einer Direktversicherung auf den neuen Arbeitgeber

Für einen Arbeitnehmer wurde vom bisherigen Arbeitgeber eine Direktversicherung vor 2005 abgeschlossen. Die Beiträge wurden mit 20 % pauschaliert. Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses wird vereinbart, dass der Wert der Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine wertgleiche Zusage zu erteilen, indem er wieder eine Direktversicherung abschließt oder aber die bAV über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse durchführt. Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.[3]

Ergebnis: Der Übertragungswert bleibt steuerfrei. Der neue Arbeitgeber kann die Pauschalierung fortsetzen, wenn die bAV über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse erfolgt. Beiträge an einen Pensionsfonds sind nicht pauschalierungsfähig.[4]

Anderes Dienstverhältnis

Die Übertragung der Versorgungszusage auf einen Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer bereits beschäftigt ist, ist betriebsrentenrechtlich und damit auch für die Anwendung der Steuerbefreiung unschädlich.

 
Praxis-Beispiel

Übertragung auf bereits bestehendes Dienstverhältnis

Einem Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber 1 eine Direktzusage erteilt. Er hatte gleichzeitig bei Arbeitgeber 2 einen Minijob. Nun bietet ihm Arbeitgeber 2 eine Vollzeitbeschäftigung an. Im Zuge der Beendigung des Dienstverhältnisses mit Arbeitgeber 1 so...

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