Der Aufbau der bAV wird unterschiedlich gefördert. Es besteht z. B. die Möglichkeit:

  • seit 2018 bis zu einer Grenze von 8 % der BBG einkommensteuerfrei, Beiträge in eine Pensionskasse, eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds einzuzahlen,
  • bis zu 4 % der BBG sind diese Beiträge auch sozialversicherungsfrei,
  • Arbeitgeberfinanzierte bAV ist in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse grundsätzlich in der Aufbauphase unbegrenzt steuer- und sozialversicherungsfrei,
  • Förderbetrag § 100 EStG,
  • pauschal versteuert und sozialversicherungsfrei[1],
  • pauschal versteuert[2] und sozialversicherungspflichtig oder
  • werden die Beiträge individuell versteuert und in der Sozialversicherung verbeitragt, kann der Arbeitnehmer ggf. die Riester-Förderung in Anspruch nehmen.

Der Arbeitnehmer ist nicht auf eine Fördermöglichkeit begrenzt. Er kann die Wege auch miteinander kombinieren. Eine Riester-Förderung erhält er aber nur auf individuell versteuerte und verbeitragte Beträge.

[1] Für sog. Altverträge, für die mindestens eine Beitragsleistung nach § 40b EStG a. F. vor dem 1.1.2018 pauschal besteuert wurde.
[2] Für sog. Altverträge, für die mindestens eine Beitragsleistung nach § 40b EStG a. F. vor dem 1.1.2018 pauschal besteuert wurde.

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