Der Aufbau der bAV wird unterschiedlich gefördert. Es besteht z. B. die Möglichkeit:
- seit 2018 bis zu einer Grenze von 8 % der BBG einkommensteuerfrei, Beiträge in eine Pensionskasse, eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds einzuzahlen,
- bis zu 4 % der BBG sind diese Beiträge auch sozialversicherungsfrei,
- Arbeitgeberfinanzierte bAV ist in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse grundsätzlich in der Aufbauphase unbegrenzt steuer- und sozialversicherungsfrei,
- Förderbetrag § 100 EStG,
- pauschal versteuert und sozialversicherungsfrei[1],
- pauschal versteuert[2] und sozialversicherungspflichtig oder
- werden die Beiträge individuell versteuert und in der Sozialversicherung verbeitragt, kann der Arbeitnehmer ggf. die Riester-Förderung in Anspruch nehmen.
Der Arbeitnehmer ist nicht auf eine Fördermöglichkeit begrenzt. Er kann die Wege auch miteinander kombinieren. Eine Riester-Förderung erhält er aber nur auf individuell versteuerte und verbeitragte Beträge.
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