Wird im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung vom Finanzamt festgestellt, dass bei einem Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Gewährung des BAV-Förderbetrags nicht vorgelegen haben, muss er den bereits in Anspruch genommenen staatlichen Zuschuss zurückzahlen. Das Finanzamt erlässt einen entsprechenden Bescheid.[1]

 
Praxis-Beispiel

Änderung nach Lohnsteuer-Außenprüfung

Für eine Arbeitnehmerin mit einem Bruttoarbeitslohn von 2.500 EUR entrichtet der Arbeitgeber seit 2020 zusätzliche Arbeitgeberbeiträge für eine Direktversicherung i. H. v. 40 EUR monatlich. Er nimmt hierfür den Förderbetrag von monatlich 12 EUR (30 % von 40 EUR) in Anspruch. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung, die im Kalenderjahr 2024 für den Zeitraum 2020-2023 durchgeführt wird, wird festgestellt, dass der laufende steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn der Arbeitnehmerin um 80 EUR auf 2.580 EUR monatlich zu erhöhen ist, weil der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin jeden Monat einen Warengutschein in dieser Höhe zugewendet hat und die 50-EUR-Freigrenze[2] damit überschritten ist.

Ergebnis: Das Finanzamt fordert vom Arbeitgeber den staatlichen Zuschuss zurück, weil die Arbeitslohngrenze überschritten ist. Dies hat für die Arbeitnehmerin zur Folge, dass auch die Beiträge zur Direktversicherung nicht mehr nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei bleiben. Soweit das steuerfreie Volumen noch nicht ausgeschöpft ist, können die Direktversicherungsbeiträge allerdings im Rahmen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steuerfrei bleiben.

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