Arbeitgeber und Arbeitnehmer können regeln, dass künftig fällig werdender Arbeitslohn nicht sofort vergütet, sondern zunächst auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wird. Zu einem späteren Zeitpunkt wird das Zeitwertkonto[1] durch Freizeitausgleich abgebaut. Weder die Vereinbarung noch die Wertgutschrift des Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto führen zu einem Zufluss von Arbeitslohn, wenn das Zeitwertkonto nur durch künftigen Arbeitslohn aufgebaut wird. In diesen Fällen unterliegt in der Ansparzeit nur der tatsächlich ausgezahlte Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug.[2]

Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung darüber, dass Arbeitslohn, der auf einem Zeitwertkonto gutgeschrieben wurde, nicht durch Freistellung von der Arbeit, sondern abweichend zu verwenden ist (Lohnverwendungsabrede), führt dies grundsätzlich zu einem Zufluss von Arbeitslohn im Zeitpunkt der Ausbuchung der Beträge aus dem Zeitwertkonto, weil der Arbeitnehmer damit über seinen Arbeitslohnanspruch verfügt.

Zufluss abhängig vom Durchführungsweg

Anders ist es bei einer Vereinbarung zugunsten einer arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung. Wird vor Fälligkeit des angesparten Arbeitslohns, also der planmäßigen Auszahlung des gebildeten Wertguthabens während der Freizeitphase, vereinbart, ganz oder teilweise zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung zu verzichten, richtet sich der Zufluss des Arbeitslohns nach dem gewählten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Steuerlich wirksam kann auch noch während der Freizeitphase auf Arbeitslohn zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verzichtet werden.

Auch Wertguthaben, die im Rahmen von Altersteilzeitmodellen im sog. Blockmodell aufgebaut wurden, können zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umgewandelt werden.

 
Praxis-Beispiel

Umwandlung eines Guthabens auf einem Zeitwertkonto

Ein Arbeitnehmer hat auf einem Lebensarbeitszeitkonto 10.000 EUR angesammelt. Mit dem Arbeitgeber war vereinbart, dass der Arbeitnehmer jederzeit das Wertguthaben zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung einsetzen kann. Der Arbeitnehmer entscheidet sich noch während seiner aktiven Beschäftigung dafür, auf den Betrag zugunsten einer Direktzusage zu verzichten.

Ergebnis: Der Arbeitnehmer setzt damit vor Fälligkeit das gebildete Wertguthaben zugunsten einer Direktzusage ein. Obwohl er auf bereits erdienten Arbeitslohn verzichtet, führt die Vereinbarung noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Der Zufluss richtet sich nach dem Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Als Arbeitslohn ist deshalb erst die spätere Betriebsrente zu versteuern.

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