Wird Arbeitslohn zugunsten einer Direkt-/Pensionszusage oder späterer Versorgungsleistungen aus einer Unterstützungskasse herabgesetzt, fließt der Teil des Arbeitslohns, auf den steuerlich wirksam verzichtet wird, dem Arbeitnehmer gegenwärtig noch nicht zu. Zuführungen des Arbeitgebers zu einer Pensionsrückstellung führen beim Arbeitnehmer zu keinem Zufluss von Vermögenswerten, die Unterstützungskasse räumt dem Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Leistungen ein. Daher müssen sowohl bei einer Direktzusage als auch bei einer Versorgung über eine Unterstützungskasse erst die späteren Versorgungsleistungen als Arbeitslohn[1] versteuert werden.

 
Praxis-Beispiel

Verlagerung des Lohnzuflusses

Ein Arbeitnehmer erzielt einen monatlichen Bruttoarbeitslohn von 10.000 EUR. Er vereinbart mit dem Arbeitgeber, dass sein Arbeitslohn künftig um monatlich 500 EUR herabgesetzt werden soll. Zum Ausgleich erhält er eine lebenslängliche Betriebsrente ab dem vollendeten 65. Lebensjahr.

Ergebnis: Der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn reduziert sich durch die Entgeltumwandlung auf 9.500 EUR. Allerdings unterliegt die spätere Betriebsrente der Lohnbesteuerung.

 
Achtung

Entgeltumwandlung bei Mehrfachbeschäftigung

Eine Entgeltumwandlung zugunsten einer Pensionszusage führt stets zu einem Zufluss von Arbeitslohn im Zeitpunkt der Entgeltumwandlung, soweit die Pensionszusage (auch) umgewandeltes Arbeitsentgelt einer Tochtergesellschaft des zusagenden Arbeitgebers umfasst.

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