Der Arbeitgeber ist nach den betriebsrentenrechtlichen Vorschriften in den Fällen der Entgeltumwandlung verpflichtet, einen Betrag von 15 % des umgewandelten Arbeitsentgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder für die Direktversicherung zu erbringen, soweit die Entgeltumwandlung zur Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen führt. Unterschreiten die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge 15 % des umgewandelten Arbeitsentgelts, ist die Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses auf den Betrag der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge begrenzt.[1] Für diesen Betrag gelten die gleichen steuerlichen Regelungen wie für die durch Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge.

 
Praxis-Beispiel

Barlohnumwandlung und Zusatzbeiträge des Arbeitgebers

Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttoarbeitslohn von 4.250 EUR monatlich wird in 2024 erstmals in einer kapitalgedeckten Pensionskasse versichert. Der monatliche Beitrag von 100 EUR wird im Wege der Entgeltumwandlung erbracht.

Ergebnis: Der steuer- und sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitslohn nach Barlohnumwandlung vermindert sich auf 4.150 EUR. Da der Arbeitgeber seinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen einspart, muss er einen Zuschuss von 15 EUR monatlich (15 % von 100 EUR) zusätzlich in die Pensionskasse einzahlen.[2]

Der Gesamtbeitrag von 1.380 EUR im Kalenderjahr (115 EUR x 12) bleibt steuerfrei (Höchstbetrag 2024: 7.248 EUR).

 
Wichtig

Zeitliche Anwendung

Die Zuschusspflicht des Arbeitgebers gilt seit 1.1.2022, wenn die Entgeltumwandlungsvereinbarung vor dem 1.1.2019 geschlossen wurde.[3] Bei ab dem 1.1.2019 getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen ist sie seit 2019 anzuwenden. Bei reinen Beitragszusagen gilt die Zuschusspflicht bereits seit 2018.[4]

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