Ob Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden, ist im Monat des Entstehens der Beitragsansprüche zu beurteilen. Der maßgebende Umfang der Einsparung der Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich daher aus der konkreten beitragsrechtlichen Auswirkung der Entgeltumwandlung von laufendem oder einmalig gezahltem Arbeitsentgelt auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in dem Monat der Entgeltabrechnung, in dem die Entgeltumwandlung erfolgt. Dabei ist darauf abzustellen, ob der Arbeitgeberbeitragsanteil insgesamt ohne die Entgeltumwandlung höher gewesen wäre.

Keine Jahresbetrachtung

Eine monatliche Beitragsersparnis aus laufendem Arbeitsentgelt kann insbesondere bei Arbeitsentgelten nah der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze durch eine spätere Einmalzahlung aufgehoben werden.

Für eine Jahresbetrachtung zur Ermittlung des maßgebenden Umfangs der Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen, die auch den beitragspflichtigen Umfang schwankender Arbeitsentgelte oder von Einmalzahlungen berücksichtigen würde, fehlt eine entsprechende Rechtsgrundlage.

Unabhängig von der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit einer späteren Korrektur der Zuschussgewährung durch den Arbeitgeber, ist eine rückwirkende Korrektur beitragsrechtlicher Konsequenzen nicht möglich, da im Zeitpunkt der jeweiligen Entgeltabrechnung die beitragsrechtliche Behandlung zutreffend war.[1]

 
Praxis-Beispiel

Höhere Beitragspflicht einer Einmalzahlung durch monatliche Entgeltumwandlung

Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 7.550 EUR. Zugunsten einer Direktversicherung verzichtet er im Rahmen einer Entgeltumwandlung monatlich auf 200 EUR. Im Dezember 2024 erhält er ein Weihnachtsgeld i. H. v. 3.000 EUR.

Ergebnis: Durch die Entgeltumwandlung verringert sich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich um 200 EUR. Die daraus resultierende Beitragsersparnis für den Arbeitgeber beträgt insgesamt 21,20 EUR (Rentenversicherung: 9,3 % von 200 EUR = 18,60 EUR; Arbeitslosenversicherung: 1,3 % von 200 EUR = 2,60 EUR). In dieser Höhe ist der Arbeitgeber monatlich zum Zuschuss verpflichtet.

Ohne die Entgeltumwandlung wären monatlich Beiträge von 7.550 EUR entrichtet worden. Das im Dezember 2024 gezahlte Weihnachtsgeld wäre dann ohne Beitragsabzug geblieben, da das laufende Arbeitsentgelt in jedem Monat die Beitragsbemessungsgrenze erreicht. Durch die Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts durch die Entgeltumwandlung wird das Weihnachtsgeld i. H. v. 2.400 EUR beitragspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Damit sind im Dezember Beiträge vom Weihnachtsgeld zu entrichten, die der kompletten Beitragsersparnis im Kalenderjahr 2024 entsprechen. Eine Rückrechnung für die Monate Januar bis November 2024 ist beitragsrechtlich nicht zulässig. Für den Dezember 2024 ist der Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtet, den Zuschuss zu leisten.

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