Die Durchführung des Arbeitnehmeranspruchs wird durch Vereinbarung geregelt. Es muss aber ein Betrag von mindestens 1/160 der Bezugsgröße in der Rentenversicherung (2024: jährlich 265,13 EUR/West und 2023: jährlich 254,63 EUR/West bzw. 2024: jährlich 259,88 EUR/Ost; 2023: jährlich 246,75 EUR/Ost) umgewandelt werden.

Mittels Entgeltumwandlung erbrachte Finanzierungsleistungen stellen in folgenden Fällen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar:

  • Im Rahmen einer Direktzusage oder Unterstützungskasse bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung[1]
  • bei Beiträgen für eine kapitalgedeckte bAV in den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, sofern für diese Zuwendungen Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG besteht[2]
  • nach § 40b EStG a. F. pauschalversteuerte Zuwendungen für eine kapitalgedeckte Pensionskasse oder Direktversicherung, soweit die Entgeltumwandlung durch eine Sonderzuwendung erfolgt.[3]
 
Hinweis

Umlagefinanzierte Pensionskassen

Besondere Regelungen bestehen bei Entgeltumwandlungen für umlagefinanzierte Pensionskassen.[4]

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