Hat der Arbeitgeber die Direktzusagen schriftlich erteilt, darf er mit steuerlicher Wirkung eine Pensionsrückstellung bilden.[1] Neben der Schriftform sind auch in Bezug auf die Widerrufsvorbehalte gewisse Kriterien zur Rückstellungsbildung zu beachten. So werden Vorbehalte zum freien Widerruf während der Anwartschaftszeit als steuerschädlich angesehen, während ein Vorbehalt zum Widerruf nach billigem Ermessen steuerunschädlich ist.

Bereits laufende Ruhegeldverpflichtungen werden steuerlich als rückstellungsfähig anerkannt, auch dann, wenn vorher keine rechtsverbindliche Pensionsverpflichtung vorgelegen hat oder die Verpflichtung durch steuerschädliche Vorbehalte eingeschränkt gewesen ist.

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