Wurde für einen Arbeitnehmer vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag zutreffend nach § 40b EStG a. F. pauschaliert, liegen bei diesem Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschalierung für Zuwendungen an Direktversicherungen und kapitalgedeckte Pensionskassen ein Leben lang vor. Ohne Bedeutung sind Vertragsänderungen, Neuabschlüsse, Änderungen der Versorgungszusage, Arbeitgeberwechsel o. Ä. Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der neue Arbeitgeber die Pauschalierung durchführen, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b EStG a. F. pauschal versteuert wurde. Der Nachweis kann z. B. durch Vorlage einer Gehaltsabrechnung oder durch die Bescheinigung der Versorgungseinrichtung oder des ehemaligen Arbeitgebers erfolgen.

 
Praxis-Beispiel

Pauschalierung nach Arbeitgeberwechsel

Für einen Arbeitnehmer wurden seit 2004 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis am 30.6.2024 von seinem Arbeitgeber Beiträge zu einer Direktversicherung (Kapitallebensversicherung) i. H. v. 1.752 EUR eingezahlt, die pauschaliert wurden. Sein neuer Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer

  1. in einer Pensionskasse,
  2. in einem Pensionsfonds.

Die Zuwendungen betragen in 2024 4.000 EUR.

Ergebnis: Im Fall 1 kann der neue Arbeitgeber die Beiträge zur Pensionskasse in 2024 bis zu 1.752 EUR pauschalieren. Der Zeitpunkt der Versorgungszusage ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass für den Arbeitnehmer irgendein Beitrag vor dem 1.1.2018 zutreffend pauschaliert wurde. Der übersteigende Betrag von 2.248 EUR bleibt nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, da das steuerfreie Volumen nach Anrechnung des pauschal besteuerten Betrags noch 5.496 EUR beträgt (7.248 EUR – 1.752 EUR).

In 2024 können alter und neuer Arbeitgeber das Pauschalierungsvolumen von 1.752 EUR nutzen.

Im Fall 2 sind die Beiträge an den Pensionsfonds verpflichtend steuerfrei zu belassen (max. bis 7.248 EUR nach § 3 Nr. 63 EStG). Die Pauschalierung ist nur für Beiträge zu Direktversicherungen und kapitalgedeckte Pensionskassen möglich.

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