Bei Versicherungen in einer Pensionskasse verbunden mit einer Versorgungszusage vor dem 1.1.2005 ("Altzusage") hatte bis 2017 die Steuerbefreiung für kapitalgedeckte bAV verpflichtend Vorrang[1] (4 % der Beitragsbemessungsgrenze/West ohne zusätzlichen Höchstbetrag von 1.800 EUR[2]). Nur ein danach noch verbleibender steuerpflichtiger Beitrag konnte bis zu 1.752 EUR pauschaliert werden. Seit 2018 hat sich die Reihenfolge in der Anwendung der Steuervergünstigungen geändert. Der Arbeitgeber entscheidet im ersten Schritt, ob er die Pauschalierung fortführen möchte, vorausgesetzt er hat bereits vor dem 1.1.2018 mindestens einen Beitrag pauschaliert. Erst im zweiten Schritt stellt sich die Frage der Steuerbefreiung bis zu max. 7.248 EUR. Soweit der Arbeitgeber die Pauschalierung durchführt, mindert sich das steuerfreie Volumen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Übergangsregelung bei Pensionskassen

Für einen Arbeitnehmer werden seit 2003 Beiträge i. H. v. 5.000 EUR im Jahr in eine Pensionskasse eingezahlt. Die Beiträge wurden vom Arbeitgeber vor 2018 ohne Wahlmöglichkeit bis zum Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen. Nur den übersteigenden Betrag hat der Arbeitgeber bis zu max. 1.752 EUR mit 20 % pauschaliert.

Ergebnis: Für Kalenderjahre ab 2018 kann die Pauschalierung vor Anwendung der Steuerbefreiung durchgeführt werden, weil bereits vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag zutreffend pauschal versteuert wurde. Der Arbeitgeber kann deshalb in 2024 den Beitrag bis zu 1.752 EUR mit 20 % pauschal besteuern. Der Restbetrag von 3.248 EUR bleibt steuerfrei. Der pauschalierte Beitrag mindert das steuerfreie Volumen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG, das folglich nur noch 5.496 EUR (7.248 EUR – 1.752 EUR) beträgt.

Hätte der Arbeitgeber bis 2017 lediglich Beiträge im Umfang des steuerfreien Volumens nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG geleistet, wäre ab 2018 die Pauschalierung der Lohnsteuer ausgeschlossen.

[1] Für Versorgungszusagen nach dem 31.12.2004 war die Pauschalierung nach § 40b EStG a. F. ausgeschlossen.

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