Der Arbeitgeber ist nach den betriebsrentenrechtlichen Vorschriften verpflichtet, für die Erfüllung einer von ihm erteilten Versorgungszusage auch dann einzustehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt, sondern ein externer Durchführungsweg gewählt wird.[1]

Die Einstandspflicht greift etwa dann, wenn aufgrund niedriger Zinsen und gestiegener Lebenserwartung eine Pensionskasse oder andere betriebliche Versorgungseinrichtung in eine finanzielle Schieflage gerät und die zugesagte Versorgungsleistung nicht mehr erbringen kann. Leistungen des Arbeitgebers an den ehemaligen Arbeitnehmer aufgrund seiner Einstandspflicht unterliegen als Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Die Freibeträge für Versorgungsbezüge können berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.[2] Es liegen keine sonstigen Einkünfte vor.

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