Verfallbare Anwartschaften sind im Insolvenzverfahren zur Insolvenztabelle anzumelden. Nach § 191 Abs. 1, § 198 InsO hat dies zur Folge, dass der auf diese aufschiebend bedingte Forderung nicht auszuzahlen, sondern zu hinterlegen ist. Die Auszahlung hat erst mit Eintritt des Versorgungsfalls an den Arbeitnehmer zu erfolgen. Allerdings hat der PSVaG für diese Anwartschaften den insolvenzschutzrechtlichen Mindestschutz nach Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG zu gewährleisten. Konkret hat hierzu das BAG ausgeführt, dass dies der Fall sei, wenn in der Rentenphase dem Versorgungsberechtigten mehr als 50 % der Versorgungsansprüche infolge des Betriebsübergangs in der Insolvenz entzogen wurden oder ob eine relevante Armutsgefährdung vorliegt.[1]

 
Hinweis

Betriebsübergang in der Insolvenz

Der Erwerber eines Betriebs in der Insolvenz nach § 613a BGB haftet für die Betriebsrentenansprüche der übergegangenen Arbeitnehmer nur zeitanteilig für die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgelegte Dauer der Betriebszugehörigkeit. Er haftet nicht für Leistungen, die auf Zeiten beruhen, die der Versorgungsberechtigte bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat. Er haftet auch dann nicht, wenn der PSVaG diese Zeiten nicht vollständig schützt.[2]

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