Die Übertragung einer Riester-geförderten Anwartschaft auf bAV stellt keine schädliche Verwendung dar. Vorausgesetzt, es ist eine lebenslange Altersversorgung i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AltZertG vorgesehen.
Der Arbeitnehmer kann von seinem neuen Arbeitgeber verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Riester-Förderung erfüllt werden, wenn die bAV über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird.[1] Dabei ist es unerheblich, ob er schon bei seinem alten Arbeitgeber die Riester-Förderung in Anspruch genommen hat.
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