Beschäftigte können im Insolvenzfall des Arbeitgebers grundsätzlich eine auf ihr Leben abgeschlossene Rückdeckungsversicherung fortsetzen, wenn die ihnen gegebene Versorgungszusage auf die Versicherungsleistung verweist. Das Wahlrecht besteht nicht,

  • wenn die Versicherung in die Insolvenzmasse fällt oder
  • eine Übertragung des Anspruchs auf einen Pensionsfonds durch den PSVaG bereits erfolgt ist.

Der PSVaG informiert den Berechtigten über sein Wahlrecht sowie die damit verbundenen Folgen für den Insolvenzschutz. Sechs Monate nach dieser Information erlischt das Wahlrecht. Macht der Berechtigte von dem Angebot Gebrauch, tritt er als Versicherungsnehmer in die Versicherung ein und entscheidet darüber, ob er die Versicherung mit eigenen Beiträgen weiter aufbauen möchte. Tritt der Berechtigte als Versicherungsnehmer in die Versicherung ein, wird der PSVaG von seiner Leistungsverpflichtung frei. Der Versicherer hat den PSVaG unverzüglich über den Versicherungsnehmerwechsel zu informieren.

Die Versicherung unterliegt den Verfügungsbeschränkungen des § 1b Abs. 5 Satz. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 2 Sätze 4–6 BetrAVG.

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