Im Sinne dieser Richtlinie gelten als
b) |
“Bauherr” jede natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird; |
c) |
“Bauleiter” jede natürliche oder juristische Person, die mit der Planung und/oder Ausführung und/oder Überwachung der Ausführung des Bauwerks im Auftrag des Bauherrn beauftragt ist; |
d) |
“Selbständiger” jede andere Person, als die in Artikel 3 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 89/391/EWG genannten Personen, die ihre berufliche Tätigkeit zur Ausführung des Bauwerks ausübt; |
e) |
“Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Vorbereitungsphase des Bauprojekts” jede natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn und/oder Bauleiter mit der Durchführung der in Artikel 5 genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des Bauwerks betraut wird; |
f) |
“Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Ausführungsphase des Bauwerks” jede natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn und/oder Bauleiter mit der Durchführung der in Artikel 6 genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut wird. |
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