4.1 Zulässigkeit nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes ist gemäß § 1b Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) grundsätzlich unzulässig. Zulässige Ausnahmen ergeben sich aus Satz 2 der Vorschrift und greifen insbesondere zwischen Betrieben, wenn für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies zulassen oder wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens 3 Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird.
4.2 Arbeitnehmer aus EU-Staaten
Das Freizügigkeitsgesetz gibt allen Unionsbürgern, die sich als Arbeitnehmer oder zur Arbeitsausübung in der BRD aufhalten, einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des Gesetzes.[1] Sie benötigen keine Arbeitsgenehmigung.
Der sog. Arbeitserlaubnis/EU durch die Ausländerbehörde bedürfen die Staatsangehörigen aus Bulgarien und Rumänien ab dem 1.1.2014 bei Saisonbeschäftigung nicht mehr.
4.3 Arbeitnehmer aus anderen Staaten
Für Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten gelten gesonderte Regelungen.[1]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen