Immer mehr Arbeitgeber gehen dazu über, mit ihren Arbeitnehmern statt einer Vergütungserhöhung

  • die Zuwendung von Sachbezügen zu vereinbaren oder
  • einen Teil des Gehalts in Sachbezüge umzuwandeln.

Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören alle Einnahmen aus der Beschäftigung, gleichgültig, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden.[1] Gehaltsumwandlungen in einen Sachbezug können aber unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei sein.

Gehaltsumwandlung zugunsten eines Firmenfahrzeugs als Sachbezug

Auch die Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur privaten Nutzung an den Arbeitnehmer kann als Sachbezug Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV sein. Für die Bewertung dieser Art von Sachbezügen sind die in § 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 EStG enthaltenen steuerrechtlichen Regelungen sozialversicherungsrechtlich entsprechend anzuwenden.[2]

Wird im Zuge der Überlassung eines Firmenfahrzeugs statt der bisherigen Vergütung die Zahlung eines reduzierten Barlohns vereinbart, ist diese Art von Barlohnumwandlung nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung beitragsrechtlich von Bedeutung, wenn sie

  • arbeitsrechtlich zulässig ist und
  • sich der Verzicht ausschließlich auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile richtet.

Bei einer entsprechenden Vereinbarung sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach dem ausgezahlten Barlohn und dem Wert der als Sachbezug gewährten Überlassung des Firmenfahrzeugs zur privaten Nutzung zu errechnen. Das gilt auch dann, wenn die Summe aus dem Wert des Sachbezugs und dem reduzierten Barlohn geringer ist als ein dem Arbeitnehmer ohne Sachbezug zustehender reiner Barlohn.

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