Bei einer Gültigkeit der Fahrberechtigung über den Jahreswechsel hinaus sowie bei einer mehrjährigen Gültigkeitsdauer ist der Korrekturbetrag zum Ende eines jeden Kalenderjahres sowie zum Ende des Gültigkeitszeitraums anhand der Verkaufspreise der in dem jeweiligen Zeitraum durchgeführten Fahrten zu ermitteln. Die Summe der Korrekturbeträge kann insgesamt höchstens bis zum Betrag des steuerpflichtigen Arbeitslohns mindernd berücksichtigt werden.

 
Praxis-Beispiel

Gültigkeit über Jahreswechsel hinaus

Der Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer eine BahnCard 100, die er zum Preis von 4.400 EUR erworben hat. Die Fahrberechtigung ist vom 1.10. bis 30.9. des Folgejahres gültig. Eine Prognoseberechnung führt der Arbeitgeber nicht durch.

Ergebnis im ersten Jahr: Zum Ende des Jahres ergibt sich für den Zeitraum 1.10.-31.12., dass die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen 500 EUR betragen. Der reguläre Preis der Jahresfahrkarte für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers beträgt für diesen Zeitraum anteilig 400 EUR (3/12 von 1.600 EUR). Da der Arbeitgeber keine Prognoseberechnung vornimmt, führt die Überlassung der BahnCard durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer i. H. v. 4.400 EUR zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Zum Ende des Jahres kann der Arbeitgeber beim steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers für die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen einen Korrekturbetrag von 500 EUR und für den anteiligen regulären Preis der Jahresfahrkarte für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Korrekturbetrag von 400 EUR (3/12 von 1.600 EUR) mindernd berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss 400 EUR als steuerfreie Leistung in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung angeben.

Ergebnis im Folgejahr: Zum Ende des Gültigkeitszeitraums der Fahrberechtigung ergibt sich für den Zeitraum 1.1.-30.9., dass die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen 1.500 EUR betragen. Zum 30.9. des Folgejahres kann der Arbeitgeber beim steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers in Höhe der ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen einen Korrekturbetrag von 1.500 EUR und in Höhe des anteiligen regulären Preises der Jahresfahrkarte für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Korrekturbetrag von 1.200 EUR (9/12 von 1.600 EUR) mindernd berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss eine steuerfreie Leistung i. H. v. 1.200 EUR für das Jobticket in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung angeben.

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