Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitnehmer, der am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach einem gesetzlichen Feiertag einen Teil der Arbeitszeit unentschuldigt versäumt, hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf Feiertagsbezahlung, wenn er nicht wenigstens die Hälfte der für den Arbeitstag maßgebenden Arbeitszeit leistet. Die Arbeitsversäumnis, die zum Wegfall der Feiertagsbezahlung führt, braucht mit dem Feiertag nicht in einem ursächlichen oder inneren Zusammenhang zu stehen; auch auf die Lage der tatsächlichen Arbeitszeit kommt es nicht an.

2. Das Fernbleiben von der Arbeit im Sinne des FeiertLohnzG § 1 Abs 2 ist unentschuldigt, wenn objektiv eine Vertragsverletzung vorliegt und subjektiv dem Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsversäumnis zur Last fällt.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 17.02.1966; Aktenzeichen 5 Sa 664/65)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438392

BAGE 19, 115

BAGE, 115

BB 1967, 209

DB 1967, 288

NJW 1967, 594

BetrR 1967, 68

SAE 1967, 187

AP § 1 FeiertagslohnzahlungsG, Nr 23

AR-Blattei, ES 710 Nr 21

AR-Blattei, Feiertage Entsch 21

ArbuR 1967, 252

EzA § 1 FeiertlohnzG, Nr 6

PraktArbR Feiertag-LohnzG § 1, Nr 138

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