Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Zulässigkeit der Berufung. Folgen einer Einschränkung der Berufungsanträge

 

Orientierungssatz

1. Für die Zulässigkeit der Berufung ist nach § 4 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der Wert des Beschwerdegegenstands zum Zeitpunkt ihrer Einlegung maßgeblich. Dies gilt nicht, wenn der Berufungskläger seine Anträge freiwillig einschränkt, ohne hierzu durch äußere Umstände genötigt zu sein. Dann ist der Wert des Beschwerdegegenstands der zuletzt gestellten Anträge maßgeblich. Freiwilligkeit in diesem Sinne wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Einschränkung auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt.

2. Die vom Arbeitsgericht ausgesprochene Nichtzulassung der Berufung ist für die Rechtsmittelinstanzen bindend und kann im weiteren Verfahren durch die Rechtsmittelgerichte nicht geändert werden.

 

Normenkette

ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 4 Abs. 1, § 9

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Urteil vom 14.02.2014; Aktenzeichen 8 Sa 303/13)

ArbG Nürnberg (Urteil vom 05.12.2012; Aktenzeichen 7 Ca 1510/12)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14. Februar 2014 – 8 Sa 303/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 5. Dezember 2012 – 7 Ca 1510/12 – als unzulässig verworfen wird.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Anwartschaft des Klägers auf betriebliche Altersrente.

Der im November 1973 geborene Kläger war vom 2. April 1996 bis 30. November 2010 bei der Beklagten beschäftigt. Diese gewährt ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach einem Pensionsplan, der ua. bestimmt, dass für die Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeit Zeiten vor der Vollendung des 25. Lebensjahres nicht zu berücksichtigen sind.

Mit Schreiben vom 28. September 2010 teilte die Beklagte dem Kläger die Höhe seiner unverfallbaren Anwartschaft iHv. 117,38 Euro brutto monatlich mit. Bei der Berechnung der Anwartschaft hat die Beklagte die Dienstjahre nicht berücksichtigt, die der Kläger vor der Vollendung seines 25. Lebensjahres im Arbeitsverhältnis mit ihr zurückgelegt hat.

Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass ihm eine höhere Anwartschaft zustehe und die Auffassung vertreten, bei deren Berechnung seien auch die Dienstjahre zu berücksichtigen, die er vor der Vollendung seines 25. Lebensjahres erbracht habe. Die entgegenstehende Regelung im Pensionsplan verstoße gegen Unionsrecht und das AGG.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt

  1. festzustellen, dass zur Berechnung des monatlichen Pensionsanspruchs gegenüber der Beklagten gemäß dem „Pensionsplan der Mitarbeiter der W GmbH” die Dienstjahre hinzuzurechnen sind, die er vor Vollendung des 25. Lebensjahres bereits bei der Beklagten beschäftigt war,
  2. festzustellen, dass ihm bei Inanspruchnahme eines Versorgungsfalls aus der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsplan) ein Versorgungsanspruch gegen die Beklagte iHv. monatlich 117,38 Euro brutto zuzüglich 27,81 Euro brutto zusteht,
  3. hilfsweise

    festzustellen, dass ihm bei Inanspruchnahme eines Versorgungsfalls aus der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsplan) ein Versorgungsanspruch gegen die Beklagte iHv. monatlich 117,38 Euro brutto zuzüglich 8,38 Euro brutto zusteht.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Dienstjahre seien bei der Berechnung der Anwartschaft nicht zu berücksichtigen. Die entsprechende Regelung im Pensionsplan sei wirksam.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, den Streitwert auf 1.001,16 Euro festgesetzt und die Berufung ausdrücklich nicht gesondert zugelassen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat der Kläger zunächst seine ursprünglichen Klageanträge gestellt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Zustimmung der Beklagten erklärt, nur den Hilfsantrag als Hauptantrag zu stellen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers als zulässig, aber unbegründet angesehen und deshalb zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende arbeitsgerichtliche Urteil ist durch die Rücknahme der ursprünglichen Anträge zu 1. und 2. unzulässig geworden.

I. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Senat von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung (vgl. BAG 9. Juli 2003 – 10 AZR 615/02 – zu 1 der Gründe; 28. Oktober 1981 – 4 AZR 251/79 – BAGE 36, 303; 25. Oktober 1973 – 2 AZR 526/72 –). Fehlt sie, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 74 Rn. 95f).

II. Die Berufung des Klägers ist unzulässig.

1. Die Berufung kann nicht aufgrund des Wertes des Beschwerdegegenstands nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG eingelegt werden. Danach ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt.

a) Zunächst erfüllte die uneingeschränkt eingelegte Berufung des Klägers nach dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert diese Voraussetzung. Der Wert der Beschwer lag über 600,00 Euro. Mit der Einschränkung der Anträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht fiel jedoch der Wert des Beschwerdegegenstands auf höchstens 351,96 Euro (42-facher Wert der monatlichen Differenz iHv. 8,38 Euro gemäß § 9 ZPO) und damit unter den maßgeblichen Wert.

b) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung kommt es jedoch auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel an, wenn der Antrag freiwillig eingeschränkt wird.

aa) Zwar ist grundsätzlich für die Wertberechnung der Wert des Beschwerdegegenstands im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung maßgebend (vgl. § 4 Abs. 1 ZPO). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Rechtsmittelkläger seine Anträge, ohne durch äußere Umstände dazu genötigt zu sein, freiwillig einschränkt; in diesen Fällen kann der Rechtsmittelkläger keine günstigere Behandlung beanspruchen, als wenn er das Rechtsmittel von vornherein in unzulässigem Umfang eingelegt hätte (vgl. BAG 19. Januar 2006 – 6 AZR 259/05 – Rn. 18 mwN; 23. März 2004 – 3 AZR 35/03 – zu I 2 der Gründe mwN; 9. Juli 2003 – 10 AZR 615/02 – zu 2 der Gründe; GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 74 Rn. 96). Der Gesetzgeber will die Berufungsinstanz nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG nur eröffnen, wenn die Angelegenheit für die beschwerte Partei eine gewisse Bedeutung hat. Ob dies der Fall ist, steht erst bei der Stellung der Anträge fest.

bb) Der Kläger hat seine Berufungsanträge in diesem Sinne freiwillig auf einen Wert unterhalb der Berufungssumme eingeschränkt. Es stünde der Freiwilligkeit der Einschränkung der Klageanträge auch nicht entgegen, wenn das Landesarbeitsgericht diese im Laufe des Rechtsgesprächs angeregt haben sollte. Die Einschränkung der Berufung war nicht durch eine objektive Veränderung der materiellen Rechtslage bedingt. Ein Fall der freiwilligen Beschränkung liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Rechtsmittelkläger seiner Klage insoweit keine Erfolgsaussicht mehr beimisst (BAG 9. Juli 2003 – 10 AZR 615/02 – zu 2 der Gründe).

2. Der Senat ist auch nicht befugt, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kann nur durch das Arbeitsgericht erfolgen. Dem Revisionsgericht ist demgegenüber im Gesetz ebenso wenig eine entsprechende Prüfungs- und Entscheidungskompetenz eingeräumt wie dem Berufungsgericht (vgl. GMP/Germelmann 8. Aufl. § 64 Rn. 48). Eine Regelung über eine Nichtzulassungsbeschwerde – wie § 72a ArbGG sie für die Revisionszulassung vorsieht – besteht für das Berufungsverfahren nicht. Deshalb ist es auch unerheblich, dass das Landesarbeitsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Zwanziger, Spinner, Ahrendt, Wischnath, Brunke

 

Fundstellen

Haufe-Index 9213778

NJW 2016, 1900

NJW 2016, 9

FA 2016, 192

NZA 2016, 1103

AP 2016

EzA 2016

NZA-RR 2016, 6

AUR 2016, 257

AP-Newsletter 2016, 143

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