Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufklärungspflicht einer Urlaubskasse

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Urlaubskasse, die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien die Aufgabe hat, die Auszahlung des Urlaubsentgelts und Urlaubsgelds zu sichern, ist verpflichtet, die bei ihr Ansprüche geltend machenden Arbeitnehmer über das von ihnen einzuhaltenden Verfahren und die Fristen aufzuklären.

2. Welche Hinweise und Erläuterungen dazu erforderlich sind, bestimmt sich nach dem im Einzelfall für die Urlaubskasse erkennbaren Beratungsbedarf des Arbeitnehmers.

 

Normenkette

BGB § 254

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 13.03.1995; Aktenzeichen 16 Sa 1220/94)

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 24.05.1994; Aktenzeichen 2 Ca 3930/93)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. März 1995 – 16 Sa 1220/94 – aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Entschädigung eines verfallenen Urlaubsabgeltungsanspruchs durch den Beklagten.

Der 1930 geborene Kläger war bis zum 10. Januar 1991 als gewerblicher Arbeitnehmer in einem Betrieb des Baugewerbes beschäftigt. Danach war er arbeitslos. Am 1. Dezember 1991 ist ihm von der Sozialversicherung eine Altersrente bewilligt worden.

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fanden die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Baugewerbes, darunter der Bundes-Rahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 24. September 1990 und der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau) vom 12. November 1986 in der Fassung vom 11. Februar 1991 Anwendung. Die maßgeblichen Bestimmungen dieser Tarifverträge lauten:

§ 8 BRTV-Bau

Urlaubsabgeltung durch den Arbeitgeber

8.1 Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch Auszahlung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes besteht,

d) nachdem der Arbeitnehmer aus einem Betrieb des Baugewerbes ausgeschieden ist und durch Rentenbescheid nachweist, daß er Altersruhegeld bezieht,

8.3 Zur Auszahlung ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt gewerblich beschäftigt war.

9. Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche

Die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche gemäß Nr. 8 verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt.

10. Entschädigung durch die Kasse

Soweit Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen sind, hat der Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung durch die Kasse in Höhe des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes.

§ 20 VTV-Bau

Entschädigungsansprüche des Arbeitnehmers

Entschädigungsansprüche gemäß § 8 Nr. 10 BRTV-Bau hat der Arbeitnehmer unter Beifügung der Lohnnachweiskarte bei der ULAK geltend zu machen.

Der letzte Bauarbeitgeber hat im Abschnitt C der nach dem VTV geführten Lohnnachweiskarte für das Kalenderjahr 1991 einen Resturlaubsanspruch aus dem Urlaubsjahr 1990 von neun Tagen Jahresurlaub und fünf Tagen Zusatzurlaub mit dem Betrag 1.975,42 DM eingetragen und nicht vermerkt, daß 1991 Urlaubsentgelt oder zusätzliches Urlaubsgeld gewährt worden ist.

Der Beklagte ist Rechtsträger der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien „Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK)”. Nach § 8.11 BRTV-Bau ist es Aufgabe dieser Kasse, die Auszahlung der Urlausvergütung zu sichern. Am 8. April 1991 schrieb der Kläger an den Beklagten:

„Hiermit beantrage ich G. P., Urlaubsentgeld für die Jahre 1989, 1990 + Jan. 1991, da ich seit 10.1.91 nicht mehr im Baugewerbe tätig bin und seit 11.1.91 arbeitslos gemeldet bin.”

Am 21. Januar 1992 wandte sich der Kläger erneut unter Vorlage der Lohnnachweiskarte 1991 an den Beklagten:

„Hiermit beantrage ich G. P., Urlaubsentgeld für die Zeit 01.01.91 bis 10.01.91, da ich seit 10.01.91 nicht mehr im Baugewerbe tätig bin und seit 01.12.91 im Rentenstand bin.”

Der Beklagte lehnte die beantragte Entschädigung am 28. Januar 1992 nicht ausdrücklich ab, sondern teilte dem Kläger unter Beifügung eines Auszuges aus § 8 BRTV-Bau mit:

„…

für die Zahlung des Urlaubsgeldanspruches 1991 ist der letzte Bau-Arbeitgeber bis zum 31.12.1992 zuständig. …

Eine Entschädigung wegen noch offener Urlaubsansprüche 1991 kann durch die ULAK nur im Jahre 1993 erfolgen. Die Entschädigung kann hier also frühestens am 01.01.1993 und spätestens am 31.12.1993 beantragt werden.

Sollte noch ein Urlaubsanspruch bzw. Restanspruch aus 1990 bestehen, kann dieser durch die ULAK ausschließlich in 1992 entschädigt werden. Gegebenenfalls ist ein entsprechender Antrag bis zum 31.12.1992 an die ULAK zu senden.”

Am 6. Mai 1993 legte der Kläger die Lohnnachweiskarten für 1990 und 1991 der Beklagten vor und bat um baldige Erledigung seines Antrags auf restliches Urlaubsentgelt. Am 23. August 1993 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß eine Entschädigung für das Jahr 1990 nicht gewährt werden könne, da die Antragsfrist bereits mit Ablauf des Jahres 1992 abgelaufen sei. Für das Urlaubsjahr 1991 wurde die Entschädigung gezahlt.

Mit der am 3. Dezember 1993 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 1.975,42 DM zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I.1. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch nach § 8 Nr. 10 BRTV-Bau für das Urlaubsjahr 1990; denn der tarifliche Entschädigungsanspruch ist am 31. Dezember 1992 erloschen.

Der bis zum 10. Januar 1991 in einem Betrieb des Baugewerbes beschäftigte Kläger hat nach § 5 Abs. 4, § 4 Abs. 1 TVG i.V.m. § 8 Nr. 8.1 d BRTV-Bau seit Bewilligung des Altersruhegelds durch die zuständige Sozialversicherungsbehörde einen Anspruch auf Abgeltung des gesamten Resturlaubs durch Auszahlung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgelds gegen den letzten Bauarbeitgeber (§ 8 Nr. 8.3 BRTV-Bau) erworben. Dieser mit Bewilligung der Rente am 1. Dezember 1991 entstandene Anspruch ist nach § 8 Nr. 9 Satz 1 BRTV-Bau mit Ablauf des Jahres 1991 verfallen, soweit er die Abgeltung der 12 Tage Resturlaub aus dem Urlaubsjahr 1990 betraf.

2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landesarbeitsgericht mit zutreffender Begründung erkannt, daß der Beklagte den Kläger für den verfallenen Urlaubsabgeltungsanspruch nicht zu entschädigen hat. Zwar gilt im Verhältnis zwischen Kläger und dem Beklagten nach § 5 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 2 TVG auch die Regelung des § 8 Nr. 10 des für allgemeinverbindlich erklärten BRTV-Bau. Der Kläger hat jedoch nicht die im Tarifvertrag geregelten Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs erfüllt. Denn der Kläger hat nicht – wie tarifvertraglich geregelt – den Entschädigungsanspruch für das Urlaubsjahr 1990 innerhalb des weiteren Kalenderjahres 1992 bei dem Beklagten, der zuständigen Urlaubskasse der Tarifvertragsparteien, geltend gemacht.

a) Der in § 8 Nr. 10 BRTV-Bau geregelte Entschädigungsanspruch gegen die Kasse enthält entgegen der Ansicht der Revision keinen Schuldnerwechsel. Mit Ablauf der Verfallfrist ist der Urlaubsabgeltungsanspruch gegen den letzten Bauarbeitgeber untergegangen. An seine Stelle tritt ein rechtlich eigenständiger, neuer Anspruch gegen die Kasse. Dieser von den Tarifvertragsparteien als „Entschädigung” bezeichnete Anspruch sichert den Arbeitnehmer für den Fall, daß der Arbeitgeber nicht innerhalb des auf das Urlaubjahr folgenden Jahres seine urlaubsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt. Nach dem klaren Wortlaut der tariflichen Regelung entsteht dieser Entschädigungsanspruch jedoch nur nach Verfall des gegen den Arbeitgeber gerichteten Urlaubsabgeltunganspruchs und ist auf das „weitere Kalenderjahr” befristet.

b) Der Kläger hat seinen Anspruch auf Entschädigung für den verfallenen Urlaubsabgeltungsanspruch 1990 nicht innerhalb des Kalenderjahres 1992 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Die Bitte um baldige Erledigung des Antrags auf Urlaubsentgelt für 1990 vom 6. Mai 1993 ist verspätet. Der innerhalb des „weiteren Kalenderjahres” eingegangene Antrag vom 21. Januar 1992 enthält seinem Wortlaut nach lediglich eine Geltendmachung für den Urlaub 1991, nicht jedoch für den hier streitgegenständlichen Urlaub 1990. Zwar bezieht sich der Antrag vom 8. April 1991 auch auf das Urlaubsjahr 1990. Ein „vorfristig” gestellter Antrag erfüllt jedoch nicht die in Ausführung zu § 8 Nr. 10 BRTV-Bau von den Tarifvertragsparteien im (VTV-Bau) aufgestellte Voraussetzung der Geltendmachung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können befristete Ansprüche nicht mit fristwahrender Wirkung bereits vor ihrem Entstehen oder ihrer Fälligkeit geltend gemacht werden (BAG Urteile vom 24. Oktober 1990 – 6 AZR 37/89BAGE 66, 154 = AP Nr. 7 zu § 3 BAT; vom 20. Juli 1989 – 6 AZR 774/87 – EzBAT § 17 BAT Nr. 5). Der Antrag vom 8. April 1991 konnte deshalb nicht den Entschädigungsanspruch nach § 8 Nr. 10 BRTV-Bau für den mit Ablauf des Jahres 1991 verfallenden Urlaub 1990 begründen.

II. Die Revision rügt aber zu Recht, daß mit der bisher vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung ein Schadenersatzanspruch nicht ausgeschlossen werden kann. Das Landesarbeitsgericht wird nach der weiteren Verhandlung erneut zu prüfen haben, ob der Beklagte dem Kläger zum Ersatz des untergegangenen tariflichen Entschädigungsanspruchs für den Resturlaub aus 1990 verpflichtet ist.

1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die von den Tarifvertragsparteien als gemeinsame Einrichtung betriebene Urlaubskasse verpflichtet ist, die am Urlaubskassenverfahren teilnehmenden Arbeitnehmer im gebotenen Umfang über das Verfahren für die Geltendmachung der Ansprüche auf Entschädigung zu belehren. Das ergibt sich aus der Funktion der Urlaubskasse, „die Auszahlung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes zu sichern” (§ 8 Nr. 12 Satz 1 BRTV-Bau). Das Dauerrechtsverhältnis der Arbeitnehmer zur Urlaubskasse ist in dieser Hinsicht mit dem Versicherungsverhältnis vergleichbar. In der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte ist anerkannt, daß als notwendiger Ausgleich für die komplexe, vom Versicherten schwer zu durchschauende Materie für den Versicherer eine Nebenpflicht zur sachgerechten Information und Beratung eines Antragstellers besteht (vgl. OLG Hamm Urteil vom 17. Juni 1994 – 20 U 407/93 – NJW-RR 1995, 1527, 1528; s. auch Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl. 1992, Vorbem. Anm. 3 A). Diese Grundsätze sind auch für das Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem heranzuziehen.

2. Das Landesarbeitsgericht hat eine Verletzung der Aufklärungs- und Informationspflicht des Beklagten mit der Begründung verneint, der Beklagte habe den Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 1992 in Beantwortung des Schreibens vom 21. Januar 1992 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß der Kläger etwaige Urlaubsabgeltungsansprüche aus 1990 innerhalb des Kalenderjahres 1992 geltend machen müsse. Diese Begründung hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn die Revision rügt zu Recht, das Landesarbeitsgericht habe die Erfüllung der gebotenen Aufklärungs- und Hinweispflicht durch den Beklagten zu pauschal geprüft. Das Landesarbeitsgericht hat wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt.

a) Der Umfang der Aufklärungs- und Hinweispflicht bestimmt sich nach dem im konkreten Einzelfall erkennbar bestehenden Beratungsbedarf (BGH Urteil vom 14. November 1979 – IV ZR 41/78 – VersR 1980, 159, 160; Prölss/Martin, aaO). Für den Beklagten war erkennbar, daß es sich bei dem Kläger um ein mit den komplexen tariflichen Regelungen nicht vertrauten und sprachlich nicht gewandten Antragsteller handelte. Dieser Eindruck mußte sich dem Beklagten bereits aufgrund von Form und Inhalt der vom Kläger am 8. April 1991 und 21. Januar 1992 jeweils auf einem Zettel in Blockschrift geschriebenen Anträge aufdrängen. Der Beklagte hatte den Kläger deshalb über die nach Antragseingang noch fehlenden Anspruchsvoraussetzungen aufzuklären und ihn auf die für das Entschädigungsverfahren einzuhaltenden Förmlichkeiten und Fristen ausdrücklich hinzuweisen.

b) Ob der Beklagte mit seinem Antwortschreiben vom 28. Januar 1992 diesen Anforderungen genügt hat, kann nicht abschließend entschieden werden. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Für das erneute Berufungsverfahren gibt der Senat folgende Hinweise:

Der im Schreiben des Beklagten vom 28. Januar 1992 enthaltene Hinweis, ein eventuell aus dem Jahre 1990 bestehender Resturlaubsanspruch könne ausschließlich 1992 entschädigt werden, ggf. sei ein Antrag bis zum 31. Dezember 1992 an die Urlaubskasse zu senden, kann als Erstinformation gegenüber einem anfragenden Bauarbeitnehmer ausreichen. Das gilt insbesondere, wenn, wie hier, die maßgeblichen Tarifvorschriften auszugsweise übersandt werden.

Im Streitfall bestand beim Kläger ein weitergehendes Aufklärungsbedürfnis. Die Revision rügt insoweit zu Recht, daß das Landesarbeitsgericht den Umstand der „vorfristigen” Antragstellung am 8. April 1991 unberücksichtigt gelassen habe. Weder konnte der Kläger aus dem übersandten Textauszug des BRTV-Bau noch aus dem Anschreiben den ausdrücklichen Hinweis entnehmen, seine „vorfristige” Beantragung vom 8. April 1991 sei wirkungslos. Diesen Gesichtspunkt hat das Landesarbeitsgericht übersehen, weil es angenommen hat, der Beklagte habe mit Schreiben vom 28. Januar 1992 das Schreiben des Klägers vom 21. Januar 1992 beantwortet. Das Landesarbeitsgericht hat deshalb versäumt aufzuklären, ob der Beklagte durch eine zeitliche Verzögerung der Beantwortung des klägerischen Schreibens vom 8. April 1991 bis zum 28. Januar 1992 den Eindruck erweckt hat, die Kasse habe das Entstehen des Entschädigungsanspruchs mit Beginn des Jahres 1992 abgewartet. Für die Beurteilung dieser Rechtsfrage kommt entscheidende Bedeutung den noch zu treffenden tatsächlichen Feststellungen zu, ob und ggf. wie der Beklagte bereits im Jahre 1991 auf den Antrag des Klägers vom 8. April 1991 reagiert hat.

Das Landesarbeitsgericht wird weiterhin zu berücksichtigen haben, daß der Beklagte Kenntnis vom Stand der Eintragungen auf der Lohnnachweiskarte des Klägers zum 23. Januar 1992 hatte. Aus dem Anschreiben des Beklagten vom 28. Januar 1992 geht hervor, daß der Kläger die Lohnnachweiskarte 1991, Teil C mit seinem Schreiben vom 23. Januar 1992 übersandt hatte. Aus der Vorderseite Bl. 5 Teil C Lohnnachweiskarte 1991 des Klägers geht hervor, daß der letzte Bauarbeitgeber den Resturlaubsanspruch 1990 in Höhe von neun Urlaubs- und fünf Zusatzurlaubstagen nicht abgegolten hat. Das Landesarbeitsgericht hat deshalb ergänzend zu würdigen, ob angesichts dieses Kenntnistandes der Beklagte nicht annehmen mußte, der Kläger wolle mit seinem Schreiben vom 21. Januar 1992 nicht nur die Urlaubsabgeltung für zehn Tage Beschäftigung vom 1. bis 10. Januar 1991, sondern auch die Abgeltung für den auf das Urlaubsjahr 1991 übertragenen Resturlaub aus dem Jahre 1990 geltend machen. Nach dem Kenntnisstand des Beklagten war am 28. Januar 1992 die Frage nach dem möglichen Bestehen eines Urlaubsanspruchs aus 1990 verwirrend. Der Kläger hatte dessen Entstehen und Nichterfüllung durch den letzten Bauarbeitgeber anhand der Eintragungen auf der Lohnnachweiskarte 1991 nachgewiesen. Die Entschädigungsvoraussetzungen nach § 8.9 i.V. mit § 8.10 BRTV-Bau lagen vor. Auf seiten des Beklagten hätte bei sachgerechter Antragsbearbeitung Veranlassung zu der Nachfrage bestanden, ob der Kläger seinen Entschädigungsanspruch erneut geltend machen will.

 

Unterschriften

Dörner, Düwell, Bott, Dr. Pühler, Ott

 

Fundstellen

Haufe-Index 441768

NZA 1997, 211

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