Entscheidungsstichwort (Thema)

Weiterbeschäftigung (mit anderer Tätigkeit) nach Wegfall des Arbeitsplatzes

 

Leitsatz (redaktionell)

Vgl. – 5 AZR 663/87 –

 

Normenkette

BGB §§ 611, 315 Abs. 3 S. 2, §§ 275, 280, 325, 249

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 13.04.1989; Aktenzeichen 1 Sa 522/88)

ArbG Köln (Urteil vom 24.03.1988; Aktenzeichen 6 Ca 9423/87)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. April 1989 – 1 Sa 522/88 – aufgehoben, soweit es die Hilfsanträge des Klägers zu 3) und 4) zurückgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat. Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger an seinem bisherigen Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen ist oder ob er das ihm von der Beklagten angebotene Referat „Sonderprojekte” in F. übernehmen muß.

Der Kläger ist seit dem 1. November 1966 bei der Beklagten tätig. Im Anstellungsvertrag vom 7. Oktober 1966 hat die Beklagte sich vorbehalten, den Kläger mit einer anderen Tätigkeit und an einem anderen Ort zu beschäftigen.

Der Kläger war ab 1. Juli 1981 innerhalb der Hauptabteilung Passage (CGN XP) als Leiter der Abteilung „Passageverkauf” (CGN XP 1) eingesetzt und hat dafür ein Gehalt von zuletzt 114.900,– DM jährlich bezogen. Die Aufgaben des Klägers sind im einzelnen in einer Arbeitsplatzbeschreibung festgehalten. In einem Vorverfahren hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Beschluß vom 9. Mai 1979 festgestellt, daß der Kläger leitender Angestellter ist (– TaBV 33/76 –).

Die Beklagte hat im Zuge einer Neuorganisation die Hauptabteilung Passage (CGN XP) einschließlich der ihr nachgeordneten Abteilungen CGN XP 1 bis XP 4 – und damit auch die vom Kläger geleitete Abteilung Passageverkauf – aufgelöst und ihre Aufgaben auf andere Bereiche übertragen. Die Einzelheiten sind in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 21. April 1987 geregelt. Die dem Kläger bisher in K. unterstellten Mitarbeiter seiner Abteilung sind nach F. versetzt worden.

Die Beklagte hat dem Kläger angeboten, das Referat „Sonderprojekte” in F. zu übernehmen. Das hat der Kläger abgelehnt.

Der Kläger sucht weiterhin täglich das Gebäude der Beklagten in K. auf in dem sich sein alter Arbeitsplatz befand, bedient die Anwesenheitskontrollanlage und verläßt nach Ablauf der täglichen Arbeitszeit in gleicher Weise das Haus, ohne eine Tätigkeit auszuüben.

Der Kläger verlangt seine Weiterbeschäftigung als Leiter der Abteilung „Passageverkauf” (CGN XP 1) in K. In diesem Zusammenhang hat er behauptet, sein Arbeitsplatz sei nicht weggefallen, denn er sei im DLH-Planstellenkatalog vom 16. Februar 1988 nach wie vor aufgeführt. Zumindest müsse die Beklagte ihn mit einer gleichwertigen Tätigkeit beauftragen, denn er habe in seinem Arbeitsverhältnis Anspruch auf Beschäftigung.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 1. November 1987 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Abteilungsleiter Passageverkauf CGN XP 1 in K. weiterzubeschäftigen,
  2. der Beklagten zu untersagen, dem Kläger die Aufgaben und Befugnisse zu entziehen, die dem Kläger als Abteilungsleiter Passageverkauf (CGN XP 1) übertragen worden sind und die im einzelnen in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 13.7.1981 festgeschrieben worden sind,

    hilfsweise

  3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger sofort eine andere angemessene Aufgabe zu übertragen und dem Kläger eine Position zuzuweisen, die sowohl in der finanziellen Ausstattung als auch in bezug auf Stellung und Sozialprestige seiner Position als Abteilungsleiter Passageverkauf CGN XP 1 gleichwertig ist,

    hilfsweise

  4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger sofort eine andere Position als Abteilungsleiter zuzuweisen, die, wie seine jetzige Position als Abteilungsleiter Passageverkauf CGN XP 1, mit Führungsaufgaben und Arbeitgeberfunktionen ausgestattet und in der finanziellen Ausstattung seiner Position als Abteilungsleiter Passageverkauf CGN XP 1 gleichwertig ist.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu ausgeführt, der Arbeitsplatz des Klägers sei unbeschadet der Verwendung früherer Stellenbezeichnungen weggefallen. Deswegen sei sie nicht verpflichtet, den Kläger als Leiter der Abteilung „Passageverkauf” weiterzubeschäftigen. Statt dessen habe sie ihm einen angemessenen Arbeitsplatz innerhalb des neugeschaffenen Bereichs „Vertriebs- und Servicesysteme” (FRA LX) angeboten. Der Kläger habe diesen Vorschlag jedoch grundlos abgelehnt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der Revision sein Klageziel weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung seiner Hilfsanträge zu 3) und 4) (Weiterbeschäftigung mit einer gleichwertigen Tätigkeit) wendet. Insoweit ist der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im übrigen ist die Revision nicht begründet.

I. Die Vorinstanz hat die Klage zu Recht als unbegründet angesehen, soweit der Kläger mit seinen Anträgen zu 1) und 2) seine Weiterbeschäftigung auf dem bisher ausgeübten Arbeitsplatz als Abteilungsleiter „Passageverkauf” erreichen will. Der Antrag zu 2) hat keine selbständige Bedeutung und ist nur eine Umschreibung des Antrages zu 1).

Eine Weiterbeschäftigung kommt aber schon deswegen nicht in Betracht, weil dieser Arbeitsplatz nicht mehr besteht. Das hat das Landesarbeitsgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt (§ 561 Abs. 2 ZPO) und ergibt sich im übrigen aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 21. April 1987.

Allerdings hat ein Arbeitnehmer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich einen Anspruch darauf, entsprechend seinem Arbeitsvertrag auch wirklich beschäftigt zu werden (vgl. u.a. BAGE 28, 168, 172 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu I 3 a der Gründe; BAG, Großer Senat, Beschluß vom 27. Februar 1985, BAGE 48, 122, 141 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu C I 3 der Gründe). Der Arbeitgeber ist nicht nur Schuldner der vereinbarten Vergütung, sondern er hat grundsätzlich den Arbeitnehmer auch vertragsgemäß zu beschäftigen.

1. Die vereinbarte Leistung ist der Beklagten jedoch nachträglich unmöglich geworden.

a) Unmöglich ist eine Leistung, die tatsächlich nicht mehr erbracht werden kann. Unmöglichkeit liegt insbesondere vor, wenn der Leistungserfolg weder von dem Schuldner noch von einem Dritten herbeigeführt werden kann. Setzt die Leistung eine bestimmte Grundlage voraus, im Arbeitsrecht also den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, kann mit dessen Wegfall die ursprünglich geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden (BAGE 21, 263, 268 f. = AP Nr. 2 zu § 324 BGB, zu II 1 der Gründe; vgl. ferner unveröffentliches Senatsurteil vom 4. September 1985 – 5 AZR 90/84 –, zu I 2 a der Gründe).

b) Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil der Arbeitsplatz des Klägers als Leiter der Abteilung „Passageverkauf” (CGN KP 1) ersatzlos weggefallen ist. Er besteht nicht dadurch fort, daß die Tätigkeitsgebiete in der bisher vom Kläger geleiteten Abteilung auf andere Bereiche verteilt worden sind. Ebensowenig kann der Kläger sich darauf berufen, daß die Stellenbeschreibungen den Wegfall seines Arbeitsplatzes bisher nicht berücksichtigen.

2. Die Beklagte wird als Schuldner der Beschäftigungspflicht im Falle nachträglicher, von ihr nicht zu vertretender Unmöglichkeit von der Leistung frei (§ 275 Abs. 1 BGB). Hat sie dagegen die Unmöglichkeit zu vertreten, so ist sie gem. § 280 Abs. 1 BGB oder – im Rahmen eines gegenseitigen Schuldverhältnisses – gem. § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet. Dieser Anspruch richtet sich in erster Linie auf, die Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (§ 249 BGB). Das kann nach Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes in erster Linie ein gleichwertiger anderer Arbeitsplatz sein.

3. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Unmöglichkeit durch die von ihr veranlaßte Umorganisation zu vertreten hat oder nicht, denn die Parteien haben im Rahmen der Vertragsfreiheit dafür eine Regelung getroffen: Nach Ziffer 6 des Arbeitsvertrages vom 7. Oktober 1966 ist die Beklagte – wenn sie nicht von der Leistung frei wird – nur verpflichtet, dem Kläger eine seinen Leistungen und Fähigkeiten entsprechende andere Tätigkeit, notfalls an einem anderen Ort, zu übertragen.

II. Das ist der rechtliche Ausgangspunkt für die Beurteilung der Hilfsanträge zu 3) und 4), die darauf gerichtet sind, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein seiner bisherigen Tätigkeit gleichwertiges anderes Arbeitsgebiet zu übertragen.

1. Die Hilfsanträge zu 3) und 4) sind in dieser Weise zu verstehen und auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Zwar geht die Formulierung teilweise über dieses Prozeßziel hinaus. Es kommt in diesem Zusammenhang weder auf die finanzielle Ausstattung mit Haushaltsmitteln noch auf das Sozialprestige des Klägers an, sondern auf einen Vergleich der Anforderungen in seiner bisher schon ausgeübten Tätigkeit mit denen in der neu angebotenen Beschäftigung. In diesem Zusammenhang ist – wie bei den Arbeitsplatzbeschreibungen der Beklagten üblich – auch auf die Befugnisse und die Voraussetzungen (Ausbildung, Kenntnisse, Fähigkeiten) abzustellen. Der Kläger wird im weiteren Verlauf des Rechtsstreits seine Antrage dementsprechend präzisieren müssen.

2. Der Kläger kann jedoch nicht selbst bestimmen, wo er von der Beklagten eingesetzt werden will. Die Beklagte hat bei der Zuweisung einer anderen Arbeit, die der bisherigen Tätigkeit des Klägers vergleichbar ist, wie stets bei einer einseitigen Leistungsbestimmung die Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB) zu wahren (vgl. u.a. BAGE 33, 71, 75 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Direktionsrecht, zu III 1 der Gründe, m.w.M.). Ob die Beklagte dieser Verpflichtung zur angemessenen Beschäftigung des Klägers auf einem anderen Arbeitsplatz durch ihr Angebot bisher schon nachgekommen ist, kann der Senat wegen fehlender tatsächlicher Anhaltspunkte nicht beurteilen. Das Berufungsgericht wird dazu die erforderlichen Feststellungen treffen müssen und gemäß § 315 Abs. 3 BGB darüber zu entscheiden haben, ob die von der Beklagten zugewiesene Tätigkeit vertragsgemäß ist und billigem Ermessen entspricht. Ist das nicht der Fall, so muß die Bestimmung durch Urteil getroffen werden (§315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das hat die Vorinstanz zu untersuchen und notfalls über die von der Beklagten angebotenen Tätigkeiten durch Urteil zu entscheiden, wo der Kläger nach Maßgabe seines Arbeitsvertrages in Zukunft zu beschäftigen ist (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB).

 

Unterschriften

Dr. Gehring, Dr. Olderog, Griebeling, Dr. Hirt, Heinz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1176381

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