Leitsatz (redaktionell)

1. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung seitens des Arbeitgebers kann durch Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer ausschließlich dem Arbeitgeber selbst vorbehalten werden. Der Arbeitgeber ist dann im Regelfalle allein Kündigungsberechtigter im Sinne des BGB § 626 Abs 2.

2. Haben bei einer solchen Vertragsgestaltung die Parteien den Fall der Verhinderung des Arbeitgebers nicht bedacht, so ist durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln, ob diese Beschränkung der Kündigungsbefugnis auch dann fortwirkt, wenn der Arbeitgeber nicht nur ganz kurzfristig daran gehindert ist, das Kündigungsrecht auszuüben.

3. Die Vertragsergänzung führt dazu, daß der Arbeitgeber sich während einer solchen Verhinderung die Kenntnis eines allgemein zur außerordentlichen Kündigung berechtigten Vertreters jedenfalls dann zurechnen lassen muß, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien kein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis besteht und der Arbeitgeber einem Mitarbeiter Prokura nach HGB § 49 erteilt hat.

4. Der Prokurist ist dann für die Dauer der Verhinderung des Arbeitgebers auch dann Kündigungsberechtigter im Sinne des BGB § 626 Abs 2, wenn der Arbeitgeber den Umfang der Prokura im Innenverhältnis dadurch eingeschränkt hat, daß er sich die Entscheidung über außerordentliche Kündigungen vorbehalten hat.

 

Normenkette

HGB § 49; BGB §§ 157, 164, 626 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 28.03.1974; Aktenzeichen (1) 4 Sa 324/73)

ArbG Kiel (Entscheidung vom 24.08.1973; Aktenzeichen 3c Ca 524/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437782

DB 1976, 441-442 (LT1-4)

ARST 1976, 103-104 (LT1-4)

JR 1978, 324

SAE 1976, 222-225 (LT1-4)

WM IV 1976, 598-600 (LT1-4)

AP § 626 BGB Ausschlußfrist (LT1-4), Nr 8

AR-Blattei, ES 1010.8 Nr 53 (LT1-4)

AR-Blattei, Kündigung VIII Entsch 53 (LT1-4)

EzA § 626 nF BGB, Nr 43

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