Leitsatz (redaktionell)

Für den Lauf der Ausschlußfrist gemäß BGB § 626 Abs 2 muß es dem Arbeitgeber nicht zum Nachteil gereichen, wenn er bei einem strafbaren Verhalten des Arbeitnehmers mit der außerordentlichen Kündigung bis zur rechtskräftigen Verurteilung durch das Strafgericht wartet. Die Ausschlußfrist beginnt nicht notwendig mit der Kenntnis des Arbeitgebers von den wesentlichen Tatumständen der strafbaren Handlung, sondern kann je nach den Umständen auch erst mit seiner Kenntnis von der Rechtskraft des Strafurteils beginnen.

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 09.10.1974; Aktenzeichen 3 (2) Sa 329/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437734

BB 1976, 884-885 (LT1)

DB 1976, 1338-1339 (LT1)

NJW 1976, 1766

JR 1976, 557-558 (LT1)

AP § 626 BGB Ausschlußfrist (LT1), Nr 9

AR-Blattei, ES 1010.8 Nr 54 (LT1)

AR-Blattei, Kündigung VIII Entsch 54 (LT1)

EzA § 626 nF BGB, Nr 46

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge