Leitsatz (redaktionell)

1. Wird in einem Betrieb in der Weise verkürzt gearbeitet, daß die Arbeit für zwei Wochen ganz ruht, hat ein kranker Arbeiter für die Dauer dieser Kurzarbeit keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn auch im Falle der Arbeitsfähigkeit kein Lohnanspruch entstanden wäre. Er erhält nach AFG § 164 Abs 2 Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes.

2. Der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 1974-11-22 § 12 Nr 2 enthält keine von dieser gesetzlichen Regelung zu Gunsten der Arbeiter abweichende Bestimmung. Durch die Verweisung auf die für die Berechnung des Urlaubsentgelts maßgebende Methode wird nur das gesetzliche Lohnausfallprinzip des LFZG § 2 Abs 1 S 1 durch das tarifliche Vorverdienstprinzip ersetzt. Damit soll nicht bestimmt werden, daß der kranke Arbeiter den ungekürzten Lohn fordern kann, während der gesunde Arbeiter Lohnkürzungen hinnehmen muß.

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 04.07.1975; Aktenzeichen 3 Sa 46/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440226

DB 1977, 262-264 (LT1-2)

AP § 2 LohnFG (LT1-2), Nr 6

AR-Blattei, ES 1000.3.1 Nr 75 (LT1-2)

AR-Blattei, Krankheit IIIA Entsch 75 (LT1-2)

EzA § 2 LohnFG, Nr 10 (LT1-2)

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