Entscheidungsstichwort (Thema)

Konzernbetriebsrat im qualifiziert faktischen Konzern

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch bei einer natürlichen Person als Konzernspitze kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 1 AktG ein Konzernbetriebsrat gebildet werden, wenn sie sich auch in anderen Gesellschaften unternehmerisch betätigt.

 

Normenkette

AktG § 17; BetrVG § 54; AktG § 18 Abs. 1, § 16 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 22.06.1994; Aktenzeichen 3 TaBV 152/93)

ArbG Herford (Entscheidung vom 25.08.1993; Aktenzeichen 2 BV 24/93)

 

Gründe

A. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats.

Zu der sogenannten "S -Gruppe" gehören eine Vielzahl selbständiger Einzelunternehmen, die in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG oder der einer GmbH geführt werden. Nach dem Vorbringen des antragstellenden Konzernbetriebsrats sind dort 4.000 Arbeitnehmer beschäftigt; den verfahrensbeteiligten Unternehmen sollen 3.449 Arbeitnehmer angehören. Deren Betriebsräte und der bei der Beteiligten zu 16) errichtete Gesamtbetriebsrat haben am 6. Januar 1992 einen Konzernbetriebsrat gebildet.

Der Beteiligte zu 15) führt die Berufsbezeichnung Kaufmann. Er ist mit einem Anteil von 123.000,-- DM Mehrheitsgesellschafter der S -Möbel Holding GmbH. Den weiteren Geschäftsanteil hält seine Ehefrau mit 30.800,-- DM. Diese Gesellschaft ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beteiligten zu 17). Kommanditisten sind mit einer Einlage von 9,75 Millionen DM bzw. 5,25 Millionen DM der Beteiligte zu 15) und seine Ehefrau. Die S-Möbel Holding GmbH ist außerdem Alleingesellschafterin der S-Möbel Werke Verwaltungs-GmbH, die wiederum alleinige Gesellschafterin der S-Möbel Verwaltungs-GmbH ist. Jene Verwaltungs-GmbH ist die alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der Beteiligten zu 16), deren Kommanditanteile in Höhe von 8 Millionen DM die Beteiligte zu 17) hält.

Die genannten Gesellschaften sowie die Beteiligten zu 16) und zu 17) sind außerdem unmittelbare oder mittelbare Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der jeweiligen Komplementärgesellschaften der Beteiligten zu 21), 24), 26), 29) und 30) bzw. Alleingesellschafter der C Möbelvertriebs- und Verwaltungs GmbH, die ihrerseits Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH der Beteiligten zu 27) ist. Zugleich sind diese Unternehmen alleinige oder mehrheitliche Kommanditisten der Beteiligten zu 24), 26), 29) und 30).

Der Beteiligte zu 15) ist außerdem mittelbarer Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH der Beteiligten zu 28), deren Kommanditanteile er mit 160.000,-- DM ebenfalls mehrheitlich hält. Zudem ist er Mehrheitskommanditist der Beteiligten zu 23) mit einem Anteil von 2,4 Millionen DM; den weiteren Anteil hält seine Ehefrau mit 150.000,-- DM. Zugleich ist er mittelbarer Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH der Beteiligten zu 23). An der Beteiligten zu 18) hält der Beteiligte zu 15) mit 3,6 Millionen DM ebenfalls den mehrheitlichen Kommanditanteil. Persönlich haftende Gesellschafterin der Beteiligten zu 18) ist die U -Vermögensverwaltungs- und Beteiligungs GmbH, deren Alleingesellschafterin nach den vorgelegten Handelsregisterauszügen die Beteiligte zu 18) selbst ist. Die U -Vermögensverwaltungs- und Beteiligungs GmbH ist darüber hinaus mittelbare Allein- oder Mehrheitsgesellschafterin der Beteiligten zu 19), 20), 22) und 25). Die Kommanditanteile der Beteiligten zu 19), 22) und 25) hält allein oder mehrheitlich die Beteiligte zu 18). Alleiniger Kommanditist der Beteiligten zu 20) ist die Beteiligte zu 25).

Der antragstellende Konzernbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, die verfahrensbeteiligten Unternehmen gehörten einem qualifiziert faktischen Konzern unter der Führung des Beteiligten zu 15) an. Dieser sei als natürliche Person beherrschendes Unternehmen im Sinne des Aktiengesetzes. Er halte an allen beteiligten Unternehmen mittelbar oder unmittelbar die jeweilige Kapitalmehrheit. Seine herrschende Stellung sei auch durch satzungsmäßige Sonderrechte abgesichert. Der Beteiligte zu 15) leite die von ihm abhängigen Gesellschaften durch eigene Anweisung an einen von ihm beauftragten Generalbevollmächtigten bzw. mittels eines Verwaltungsrats, dem die Geschäftsführer aller verfahrensbeteiligten Unternehmen angehörten.

Der antragstellende Konzernbetriebsrat hat vor dem Landesarbeitsgericht beantragt,

1. den Beteiligten zu 15) zu verpflichten, mit

dem Antragsteller im Rahmen seiner Zuständig-

keiten nach § 58 BetrVG zusammenzuarbeiten und

als Verhandlungspartner zur Verfügung zu ste-

hen,

2. den Beteiligten zu 15) zu verpflichten, an den

Antragsteller Auslagen in Höhe von 12.248,00

DM zu zahlen,

3. festzustellen, daß die Errichtung eines Kon-

zernbetriebsrates für den S -Konzern

(genannt auch S -Möbel-Gruppe des Ein-

zelunternehmers R ) am 06.01.1992 zu-

lässig war,

4. festzustellen, daß die Teilnahme von einem

oder zwei Mitgliedern der Beteiligten zu 2)

bis 14)

a) an der konstituierenden Sitzung des Kon-

zernbetriebsrates vom 06.01.1992

b) an den nachfolgenden drei Konzernbe-

triebsratssitzungen am 04.05.1992,

12.10.1992 und 08.02.1993

zur Durchführung von Aufgaben nach dem BetrVG

erforderlich war.

Der Beteiligte zu 15) hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, er könne keinen Konzern bilden, weil er nicht unternehmerisch tätig sei. Seine unternehmerische Aktivität beschränke sich auf eine kapitalmäßige Beteiligung - zumeist als Kommanditist - an verschiedenen Gesellschaften. Deren Geschäftsführung sei den jeweiligen Geschäftsführern überlassen. Er übe keine Leitungsmacht aus.

Die Beteiligten zu 2) bis 13) haben sich dem Antrag des Beteiligten zu 1) angeschlossen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Konzernbetriebsrats und des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgten der Konzernbetriebsrat und der Beteiligte zu 2) nur noch das Antragsziel zu 3), nachdem sie in der mündlichen Anhörung vor dem Senat die Rechtsbeschwerde im übrigen zurückgenommen haben. Der Beteiligte zu 15) hat die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt.

B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Rechtmäßigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats bei dem Beteiligten zu 15) nicht verneint werden. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat anhand des vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalts nicht möglich. Der Rechtsstreit ist daher zur anderweitigen Anhörung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

I. Nach der Rücknahme der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Anträge zu 1, 2 und 4 war im Rechtsbeschwerdeverfahren nur noch über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit einer Errichtung eines Konzernbetriebsrats bei dem Beteiligten zu 15) zu entscheiden. Hierbei handelt es sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz, für die das Beschlußverfahren die zutreffende Verfahrensart ist (BAG Beschluß vom 21. Oktober 1980, BAGE 34, 230 = AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe).

Die Beteiligtenbefugnis sämtlicher Verfahrensbeteiligter ist nicht zweifelhaft. Eine Beteiligung des Gesamtbetriebsrats und der jeweiligen Betriebsräte rechtfertigt sich aus ihrer Befugnis, nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 BetrVG einen Konzernbetriebsrat zu bilden. Der Beteiligte zu 15) ist schon deswegen beteiligtenbefugt, weil er sich keinem Konzernbetriebsrat als betriebsverfassungsrechtlicher Gesprächspartner zur Verfügung stellen muß, für dessen Errichtung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Zu Recht sind auch die jeweiligen Einzelunternehmen am Verfahren beteiligt worden. Denn durch die Bildung eines Konzernbetriebsrats kann es zu Kompetenzverschiebungen bei der betrieblichen Mitbestimmung kommen, die von ihnen beachtet werden müssen (BAG Beschluß vom 21. Oktober 1980, aa0, zu II 2 der Gründe).

II. Die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen verkannt, unter denen nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 AktG sowie nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG das Vorliegen eines Konzerns zwischen dem Beteiligten zu 15) und den Beteiligten zu 16), 17), 21), 23), 24), 26) bis 30) zu vermuten ist. Ob diesem Konzern auch die Beteiligten zu 18) bis 20), 22) und 25) angehören, bedarf weiterer Feststellungen des Beschwerdegerichts. Erst danach kann abschließend entschieden werden, ob die Voraussetzungen für die Bildung eines Konzernbetriebsrats bei dem Beteiligten zu 15) vorliegen.

1. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 BetrVG kann für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 AktG) durch Beschlüsse der einzelnen Betriebsräte bzw. Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Aufgrund der Verweisung auf § 18 Abs. 1 AktG kann ein Konzernbetriebsrat nur in einem sogenannten Unterordnungskonzern gebildet werden (Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 54 Rz 8; Kreutz, GK-BetrVG, 5. Aufl., § 54 Rz 7; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 4. Aufl., § 54 Rz 13; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 54 Rz 9). Das Vorliegen eines Unterordnungskonzerns im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG setzt das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des § 17 Abs. 1 AktG und die tatsächliche Beherrschung der abhängigen Unternehmen durch die Zusammenfassung unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens voraus.

a) Der Beteiligte zu 15) ist, entsprechend den zur Gerichtsakte gelangten Handelsregisterauszügen und den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen des Konzernbetriebsrats zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der verfahrensbeteiligten Unternehmen, herrschendes Unternehmen. Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne kann auch eine natürliche Person sein (BAG Urteil vom 8. März 1994 - 9 AZR 197/92 - AP Nr. 6 zu § 303 AktG, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; BGH Urteil vom 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93 - NJW 1994, 446; BGH Urteil vom 29. März 1993 - II ZR 265/92 - AP Nr. 2 zu § 303 AktG; Emmerich/Sonnenschein, Konzernrecht, 4. Aufl. , S. 44; Krieger, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, Aktiengesellschaft, § 68 Rz 11; Koppensteiner, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., § 15 Rz 32, m.w.N.). Das setzt lediglich voraus, daß die natürliche Person ihre unternehmerischen Interessen bei mehreren selbständigen Unternehmen als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter verfolgen kann (BAG Urteil vom 8. März 1994, aa0; BAG Urteil vom 1. August 1995 - 9 AZR 378/94 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; BGH Urteile vom 13. Dezember 1993 und 29. März 1993, jeweils aa0; K. Schmidt, NJW 1994, 447). Denn der konzernrechtliche Unternehmensbegriff will den Gefahren begegnen, die sich für die Gläubiger und Minderheitsgesellschafter abhängiger Gesellschaften durch eine weitere unternehmerische Betätigung des Mehrheits- oder Alleingesellschafters ergeben können. Diese Gefahrenlage realisiert sich bereits dann, wenn eine natürliche Person kraft ihrer gesellschaftsrechtlich vermittelten Einflußmöglichkeiten die Geschicke der jeweiligen Gesellschaft nach ihren Vorstellungen bestimmen kann (BGH Urteil vom 13. Dezember 1993, aa0). Eine solche Mehrheitsbeteiligung eröffnet auch die Möglichkeit einer Verlagerung von Entscheidungsstrukturen und begründet damit die Gefahr einer Entleerung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte. Dieser Gefahr soll durch die Bildung eines Konzernbetriebsrats entgegengewirkt werden können (Kreutz, aa0, § 54 Rz 22, m.w.N.). Für diese Gefahrensituation ist auch unerheblich, ob der Unternehmer persönlich seine unternehmerischen Vorstellungen als aktiver Geschäftsführer in einem oder mehreren seiner Unternehmen zu verwirklichen sucht oder diese Aufgaben an einen oder mehrere Geschäftsführer delegiert. Denn für die Unternehmereigenschaft im konzernrechtlichen Sinne ist nicht entscheidend, daß die Möglichkeit einer tatsächlichen Einflußnahme durch den Unternehmer selbst genutzt wird (Krieger, aa0, § 68 Rz 8). Daher scheitert das Vorliegen eines Unterordnungskonzerns nicht daran, daß sich der Beteiligte zu 15) eigenen Angaben zufolge jeglicher aktiver Geschäftsführung enthält und diese Aufgabe den jeweiligen Geschäftsführern bzw. einem von ihm eingesetzten Generalbevollmächtigten überläßt.

Der Beteiligte zu 15) ist danach Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne. Mit einem Geschäftsanteil von 80 % ist er Mehrheitsgesellschafter der S -Möbel Holding GmbH & Co. KG. Er ist Alleingesellschafter der Ca Möbelwerk Verwaltungs GmbH, dem alleinigen Komplementär der Beteiligten zu 28). Schließlich ist er mit einem Geschäftsanteil von 80 % auch Mehrheitsgesellschafter der D GmbH.

b) Zwischen dem Beteiligten zu 15) und den Beteiligten zu 16), 17), 21), 23), 24), 26) - 30) besteht ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 17 Abs. 1 AktG. Für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses genügt bereits die Möglichkeit der Beherrschung des abhängigen Unternehmens durch das herrschende Unternehmen (BAG Beschluß vom 16. August 1995 - 7 ABR 57/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Krieger, aa0, § 68 Rz 37; Emmerich/Sonnenschein, aa0, S. 56 ff; Koppensteiner, aa0, § 17 Rz 15; Würdinger in Großkomm. AktG, 3. Aufl., § 17 Anm. 4). Bei Vorhandensein einer Mehrheitsbeteiligung wird die Abhängigkeit des in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens vermutet (§ 17 Abs. 2 AktG).

Bei den genannten Beteiligten handelt es sich um Personengesellschaften in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Eine Mehrheitsbeteiligung an Personengesellschaften führt allerdings zur Abhängigkeit erst dann, wenn im Gesellschaftsvertrag in wichtigen Fragen der Geschäftspolitik das Einstimmigkeitsprinzip des § 119 Abs. 1 HGB abbedungen ist (Emmerich/Sonnenschein, aa0, S. 65). Bei einer KG ist die Geschäftsführung allein Angelegenheit der persönlich haftenden Gesellschafter; die Kommanditisten sind hiervon ausgeschlossen (§ 164 HGB). Wird die KG in der Rechtsform einer GmbH

 

Fundstellen

Haufe-Index 441047

DB 1996, 1043-1044 (LT1)

NJW 1996, 2884

NJW 1996, 2884-2885 (LT1)

GmbH-Rdsch 1996, 701 (L1)

BetrVG, (2) (LT1)

WiB 1996, 794 (L)

ASP 1996, Nr 5/6, 60 (K)

EWiR 1996, 675 (S1-5)

NZA 1996, 706

NZA 1996, 706-708 (LT1)

Quelle 1996, Nr 7/8, 24 (K)

RdA 1996, 259 (L1)

ZIP 1996, 969

ZIP 1996, 969-972 (LT1)

AG 1996, 369-370 (LT1)

AP § 54 BetrVG 1972 (LT1), Nr 7

AR-Blattei, ES 530.12.1 Nr 6 (LT1)

ArbuR 1996, 325-326 (LT1)

EzA-SD 1996, Nr 10, 9-11 (LT1)

EzA § 54 BetrVG 1972, Nr 5 (LT1)

Mitbestimmung 1996, Nr 9, 60-61 (LT1)

PERSONAL 1996, 501 (L1)

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