Leitsatz (redaktionell)
Ist der Arbeitgeber nicht selbst Vermieter von Wohnräumen, die seinen Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, so reicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Rahmen des BetrVG § 87 Abs 1 Nr 9 nur soweit, wie die Rechte des Arbeitgebers gegenüber dem Vermieter bei der Begründung und (oder) Durchführung der Mietverträge über diese Wohnräume. Diese Rechte können sich auch aus der Stellung des Arbeitgebers als Mehrheitsgesellschafter der Vermieterin ergeben.
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 11.12.1974; Aktenzeichen 4 TaBV 38/73) |
Fundstellen
Haufe-Index 436775 |
BB 1978, 1668 (LT1) |
DB 1978, 2419-2420 (LT1) |
AP § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen (LT1), Nr 4 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 38 (LT1) |
AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 38 (LT1) |
EzA § 87 BetrVG 1972 Werkswohnung, Nr 6 (LT1) |
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