Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei Sozialeinrichtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn die bisher übliche Nutzung einer Kantine dadurch eingeschränkt werden soll, daß künftig Jubiläumsfeiern von Arbeitnehmern des Betriebes in der Kantine nicht mehr stattfinden dürfen.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 19.12.1985; Aktenzeichen 7 TaBV 4/85)

ArbG Mannheim (Entscheidung vom 07.05.1985; Aktenzeichen 6 BV 3/83 H)

 

Gründe

A. Betriebsrat und Arbeitgeber streiten um die Nutzung einer Werkskantine für Feierlichkeiten der Arbeitnehmer insbesondere aus Anlaß von Arbeitsjubiläen. Der Arbeitgeber beschäftigt in seinem Hauptwerk Heidelberg und seinem Zweigwerk Hockenheim insgesamt 525 Arbeitnehmer. Der Betriebsrat ist von der Belegschaft beider Werke gewählt. Die Kantinenbenutzung ist nicht durch eine schriftliche Betriebsvereinbarung geregelt. Die Kantine versorgt die Arbeitnehmer der Früh- und Normalschicht mit Getränken und Speisen. Sie wird mit Ende der Normalschicht um 15.00 Uhr geschlossen. Für die ca. 30 Arbeitnehmer der Spätschicht wird sie nicht offengehalten.

Mit einem Aushang vom 16. Juli 1973 regelte der Arbeitgeber das bis dahin übliche Feiern von Arbeitsjubiläen am Arbeitsplatz wie folgt:

Am Tage eines Arbeitsjubiläums ist es nicht gestattet,

wie früher üblich in Abteilungen des Betriebes

oder Verwaltung zu feiern.

In Abänderung dieser Gepflogenheit hat jeder Jubilar

die Möglichkeit, sofern Interesse besteht, an

seinem arbeitsfreien Jubiläumstag die Glückwünsche

seiner engsten Mitarbeiter in unserer Kantine in

der Zeit von 15.00 Uhr bis spätestens 17.30 Uhr entgegenzunehmen

und zu einem kleinen Umtrunk einzuladen.

Sollte das Arbeitsjubiläum auf keinen betriebsüblichen

Arbeitstag fallen, ist dieser Urlaubstag am

nächstfolgenden Arbeitstag zu nehmen.

Nachdem Ende 1979 mit dem Betriebsrat Verhandlungen geführt worden waren, machte der Arbeitgeber mit einem Aushang vom 22. Januar 1980 eine modifizierte "Neuregelung der Jubilarfeiern" bekannt:

Ab 01.01.1980 werden die Jubilarfeiern wie folgt

neu geregelt:

1. 10jähriges Jubiläum

Für die 10jährigen Jubilare wird grundsätzlich innerhalb

des Unternehmens keine betriebsinterne Feier mehr durchgeführt.

Der Geldbetrag für das Jubiläumsgeschenk erhöht sich in

1980 auf DM 500,-- in 1981 auf DM 600,--.

2. 25- und 40jähriges Jubiläum

Bei den 25jährigen und 40jährigen Jubilaren bleibt der

Geldbetrag unverändert.

Der Jubilar kann selbst bestimmen, ob er eine Feier

in der Kantine unter Wahrung der bisherigen Verfahrensweise

durchführt.

Mit Aushang vom 15. Januar 1985 teilte der Arbeitgeber ohne vorherige Unterrichtung des Betriebsrates der Belegschaft mit:

Jubiläumsfeiern in der Kantine

Aus gegebenem Anlaß wird darauf hingewiesen, daß

Jubiläumsfeiern und auch Feierlichkeiten anderer Art

von privatem Charakter in der Kantine künftig nicht

mehr zugelassen werden können.

Der Betriebsrat wandte sich - von diesem Vorgehen überrascht - an den Arbeitgeber und bat um Rücknahme der Anordnung, weil sie gegen sein Mitbestimmungsrecht verstoße. Als der Arbeitgeber darauf beharrte, einseitig die Nutzung der Kantine für Jubilarfeierlichkeiten aufheben zu können, hat der Betriebsrat das vorliegende Beschlußverfahren anhängig gemacht. Er hat vorgetragen, die mit Aushang vom 16. Juli 1973 bekanntgegebene Regelung sei zwischen dem damaligen Betriebsrat und dem Arbeitgeber verbindlich vereinbart worden.

Der Betriebsrat hält das Vorgehen des Arbeitgebers für rechtswidrig und möchte den früheren Zustand wiederherstellen, wobei er bereit ist, über die Frage der Nutzung der Kantine mit dem Arbeitgeber zu verhandeln.

Er hat beantragt

festzustellen, daß die Anweisung des

Arbeitgebers vom 15. 1. 1985, daß Jubiläumsfeiern

und auch Feierlichkeiten

anderer Art von privatem Charakter

in der Kantine künftig nicht mehr zugelassen

werden können, unwirksam ist.

Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Die Jubilarfeiern seien immer außerhalb der Kantinenöffnungszeiten abgehalten worden. Sie lägen außerhalb der Zweckbestimmung der Kantine. Von daher sei er frei, die bis Januar 1985 gewährte Vergünstigung in Form der kostenlosen Zurverfügungstellung der Kantinenräume ohne Zustimmung des Betriebsrats für die Zukunft entfallen zu lassen. Selbst wenn der damaligen Praxis eine mündliche Regelungsabrede mit dem Betriebsrat zugrunde gelegen habe, so sei die Verbindlichkeit dieser Regelung mit der Bekanntgabe des Schreibens vom 15. Januar 1985 erloschen.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben, das Landesarbeitsgericht ihn abgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats an der vorgenommenen Einschränkung der Kantinenbenutzung verneint.

I. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig. Er bedarf jedoch der Auslegung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren Gegenstand eines Feststellungsantrages nach § 256 Abs. 1 ZP0 nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten sein (BAGE 41, 209, 216 = AP Nr. 76 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Urteil vom 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 - AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Beschluß vom 22. Oktober 1985 - 1 ABR 47/83 - AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen; Beschluß vom 10. Juni 1986 - 1 ABR 61/84 - AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, die letztgenannten Beschlüsse sind zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen). Diesem Erfordernis entspricht der Antrag des Betriebsrats, nach dem die Unwirksamkeit einer Anordnung des Arbeitgebers festgestellt werden soll, nicht. Der Antrag des Betriebsrats kann jedoch im Hinblick auf den Anlaß des Streits der Beteiligten und auf das zu seiner Begründung Vorgetragene ausgelegt werden (Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 1985 - 1 ABR 35/83 - AP Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972; vom 3. Dezember 1985 - 1 ABR 29/84 - AP Nr. 28 zu § 99 BetrVG 1972; und vom 18. Februar 1986 - 1 ABR 27/84 - AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972, alle auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen). Der Betriebsrat hat geltend gemacht, die einseitige Anordnung des Arbeitgebers vom 15. Januar 1985 verstoße gegen sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. Der Arbeitgeber hat demgegenüber Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt geleugnet mit der Begründung, er sei frei, die Nutzung der Kantine für künftige Jubiläumsfeiern einseitig auszuschließen. Die Beteiligten streiten damit um die Frage, ob der Betriebsrat mitzubestimmen hat, wenn die Nutzung der Kantine dadurch eingeschränkt werden soll, daß künftig Jubiläumsfeiern in der Kantine nicht mehr stattfinden dürfen. Als einen auf Feststellung dieses Mitbestimmungsrechts gerichteten Antrag haben die Vorinstanzen den Antrag des Betriebsrats auch verstanden und über dieses Mitbestimmungsrecht sachlich entschieden. Noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz streiten die Beteiligten ausschließlich darum, ob das vom Betriebsrat geltend gemachte Mitbestimmungsrecht besteht oder nicht. Allein darüber ist aufgrund des Antrages des Betriebsrats auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu entscheiden.

II. Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn die Nutzung der Kantine, wie vom Arbeitgeber beabsichtigt, eingeschränkt werden soll.

1.a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen über Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist.

Um eine Sozialeinrichtung im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich bei der für die Betriebe des Arbeitgebers errichteten Kantine. Eine Sozialeinrichtung liegt vor, wenn über ein zweckgebundenes Sondervermögen Leistungen an die Arbeitnehmer erbracht werden sollen (BAGE 34, 297 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). Ein solches Sondervermögen stellt die Kantine dar. Räume, Einrichtungsgegenstände, Betriebsmittel und in der Kantine beschäftigte Arbeitskräfte sind durch eine äußerlich erkennbare, abgrenzbare und auf Dauer gerichtete Organisation verbunden, die in ihrer Gesamtheit "die Kantine" ergibt, für die Arbeitnehmer des Betriebes geschaffen wurde und damit eine Sozialeinrichtung darstellt. Das ist unter den Beteiligten auch nicht im Streit.

b) Hinsichtlich der Ausgestaltung und Verwaltung dieser Kantine hat der Betriebsrat mitzubestimmen.

Unter Ausgestaltung einer Sozialeinrichtung ist die Festlegung allgemeiner Benutzungsgrundsätze, die Aufstellung der Ordnung, nach der die Vorteile der Sozialeinrichtung genutzt werden können, mit anderen Worten, die Konkretisierung der allgemeinen Zweckbestimmungen der Sozialeinrichtung zu verstehen (Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 87 Rz 99; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 87 Rz 414; Galperin/ Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 87 Rz 184; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 87 Rz 354 f.; Wiese, GK-BetrVG, 3. Bearbeitung, § 87 Rz 274). Damit ist es eine Frage der Ausgestaltung einer Kantine als Sozialeinrichtung, ob die Kantine lediglich während der Mittagszeit zur Einnahme von Mahlzeiten benutzt oder außerhalb der Essenszeiten auch für andere Nutzungen durch die Arbeitnehmer zur Verfügung stehen soll. Damit betrifft auch die Frage, ob die Kantine (weiterhin) für Jubiläumsfeiern der Arbeitnehmer des Betriebes zur Verfügung stehen soll, die mitbestimmungspflichtige Ausgestaltung der Kantine als Sozialeinrichtung.

2. Dem steht nicht entgegen, daß die Errichtung einer Sozialeinrichtung und die Bestimmung des Zweckes dieser Einrichtung durch den Arbeitgeber mitbestimmungsfrei ist (BAGE 17, 316 = AP Nr. 8 zu § 56 BetrVG Wohlfahrtseinrichtungen; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aa0, § 87 Rz 97; Dietz/Richardi, aa0, § 87 Rz 404, 406; Galperin/Löwisch, aa0, § 87 Rz 186, 189; Wiese, aa0, § 87 Rz 262). Diese Freiheit des Arbeitgebers, den Zweck der von ihm geschaffenen Sozialeinrichtung ohne Beteiligung des Betriebsrats zu bestimmen, bezieht sich nur auf die generelle Entscheidung, welche Art von Sozialeinrichtung er für welchen abstrakt abgegrenzten Arbeitnehmerkreis schaffen will (BAGE 19, 229 = AP Nr. 9 zu § 56 BetrVG Wohlfahrtseinrichtungen). Der Arbeitgeber bestimmt frei, ob er beispielsweise eine Kantine, einen Werkskindergarten, ein Erholungsheim, Sporteinrichtungen oder eine Unterstützungskasse schaffen will. Die Konkretisierung der Nutzung der Sozialeinrichtung im Rahmen dieser generellen Zweckbestimmung der Einrichtung unterliegt dann der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Aus dem Vorbringen der Beteiligten ist nicht ersichtlich, wann und gegebenenfalls mit welchen konkreten Vorgaben die Kantine vom Arbeitgeber geschaffen worden ist. Sie ist offensichtlich zunächst nur zur Einnahme von Mahlzeiten genutzt und erst im Jahre 1973 für im Betrieb übliche Feiern von Arbeitsjubiläen zur Verfügung gestellt worden. In dieser Erweiterung der Nutzung der Kantine liegt aber keine neue, wiederum mitbestimmungsfreie Errichtung einer weiteren Sozialeinrichtung "Festräume für Jubiläumsfeiern", die ebenso frei wieder geschlossen werden könnte. Gleichgültig, ob diese Regelung unter Wahrung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats getroffen worden ist oder nicht, stellt sie lediglich eine Regelung über die Nutzung der Kantine dar, deren frei bestimmbare und frei widerrufbare Zweckbestimmung dadurch unberührt blieb.

Der Begriff der Kantine oder Werkskantine ist nicht auf eine Einrichtung beschränkt, in der Arbeitnehmer lediglich während der Arbeitspausen Speisen und Getränke zu sich nehmen können. Kantinen werden darüber hinaus vielfach auch anderweitig genutzt, als Ort der persönlichen aber auch auf die Arbeitsleistung bezogenen Kommunikation der Arbeitnehmer, für betrieblich veranlaßte Veranstaltungen, aber auch für private Nutzungen, jedenfalls soweit sie mit dem Arbeitsverhältnis in einem inneren Zusammenhang stehen. Gerade weil eine Kantine sich auch für solche Nutzungsmöglichkeiten anbietet, hat der Arbeitgeber 1973 die Arbeitnehmer für ihre Jubiläumsfeiern auf die Nutzung der Kantine verwiesen. Offenbar haben in der Vergangenheit in der Kantine auch "private Feiern anderer Art" stattgefunden. Schon das macht deutlich, daß unter einer Kantine nicht lediglich eine Sozialeinrichtung zu verstehen ist, in der in den Arbeitspausen von den Arbeitnehmern Speisen und Getränke eingenommen werden können, und daß jede Gestattung zusätzlicher Nutzungsmöglichkeiten nicht als die mitbestimmungsfreie Errichtung einer weiteren Sozialeinrichtung angesehen werden kann, die auch mitbestimmungsfrei wieder aufgehoben werden könnte.

Wollte man die Festlegung jeder einzelnen Nutzungsform als mitbestimmungsfreie Zweckbestimmung der Sozialeinrichtung verstehen, bliebe für eine Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung der Sozialeinrichtung kein Raum. Auch Entscheidungen des Arbeitgebers darüber, welche Waren in der Kantine angeboten werden, zu welchen Zeiten die Kantine geöffnet ist und durch wen sie genutzt werden darf, könnte der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei treffen, indem er alle über den so festgelegten Rahmen hinausgehenden Leistungen der Kantine von deren Zweckbestimmung ausnimmt.

3. Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats steht schließlich nicht entgegen, daß der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei über die Nutzung betrieblicher Räume entscheiden kann. Im Rahmen dieser Entscheidungsfreiheit kann der Arbeitgeber bestimmen, ob er betriebliche Räume überhaupt für die Sozialeinrichtung Kantine zur Verfügung stellen will. Hat er diese Entscheidung getroffen, obliegt die nähere Nutzung dieser Räume als Ausgestaltung der Kantine der Mitbestimmung des Betriebsrats.

4. Der Betriebsrat hat daher mitzubestimmen darüber, ob die Kantine künftig noch Arbeitnehmern für Jubiläumsfeiern zur Verfügung stehen soll. Das Landesarbeitsgericht hat dies verkannt. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts war daher aufzuheben und die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts zurückzuweisen. Entsprechend dem Begehren des Betriebsrats war der Beschluß des Arbeitsgerichts dahin klarzustellen, daß der Betriebsrat mitzubestimmen hat, wenn die Nutzung der Kantine dadurch eingeschränkt werden soll, daß künftig Jubiläumsfeiern in der Kantine nicht mehr stattfinden dürfen.

Dr. Kissel Dr. Heither Matthes

Dr. Hoffmann Dr. Gentz

 

Fundstellen

Haufe-Index 436829

DB 1988, 404-404 (LT)

NZA 1988, 104-105 (LT)

RdA 1988, 59

SAE 1988, 271-272 (LT1)

ZTR 1988, 29-29 (LT)

ZTR 1988, 66-66 (LT)

AP § 87 BetrVG 1972 Sozialeinrichtung (LT1), Nr 9

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 103 (LT1)

AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 103 (LT1)

EzA § 87 BetrVG 1972 Soziale, nrichtung Nr 15 (LT)

VersR 1988, 368-368

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge