Leitsatz (redaktionell)

Die Errichtung und die Schließung von Wohlfahrtseinrichtungen nach BetrVG § 56 Abs 1e unterliegen auch dann nicht der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn jeweils derselbe Wohlfahrtszweck in Rede steht, aber die Einrichtungen in ihrer Struktur und Organisation andersartig sind. Dies gilt auch dann, wenn eine Schließung und eine Neuerrichtung von Wohlfahrtseinrichtungen der eben genannten Art im Zusammenhang miteinander erfolgen.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.05.1965; Aktenzeichen 1a BV Ta 2/65)

 

Fundstellen

BAGE 17, 316

BAGE, 316

BB 1966, 78

DB 1966, 77

NJW 1966, 565

BerlWirt 1966, 169

Gewerkschafter 1966, 79

SAE 1966, 73

AP § 56 BetrVG Wohlfahrtseinrichtungen, Nr 8

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 15

AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 15

ArbuR 1966, 94

EzA § 56 BetrVG, Nr 11

GewArch 1968, 283

PraktArbR, Entsch 136

WA 1965, 165

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