Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung. Verbindlichkeit einer Weisung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Fünfte Senat hält an seiner im Urteil vom 22. Februar 2012 (– 5 AZR 249/11 – Rn. 24, BAGE 141, 34) vertretenen Auffassung, wonach sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts – sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam ist – nicht hinwegsetzen darf, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen muss, nicht mehr fest.

 

Normenkette

BGB § 315

 

Verfahrensgang

BAG (Beschluss vom 14.06.2017; Aktenzeichen 10 AZR 330/16 (A))

 

Tenor

Der Fünfte Senat hält an seiner im Urteil vom 22. Februar 2012 (– 5 AZR 249/11 – Rn. 24, BAGE 141, 34) vertretenen Auffassung, wonach sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts – sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam ist – nicht hinwegsetzen darf, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen muss, nicht mehr fest.

 

Tatbestand

I. Der Zehnte Senat hat gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Fünfte Senat an seiner Rechtsauffassung zur Verbindlichkeit von Weisungen des Arbeitgebers im Anwendungsbereich des § 106 GewO festhält (Beschluss vom 14. Juni 2017 – 10 AZR 330/16 (A) –). Der Fünfte Senat hat bisher angenommen, dass sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts – sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam sei – nicht hinwegsetzen dürfe, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen müsse. Wegen der das Arbeitsverhältnis prägenden Weisungsgebundenheit sei der Arbeitnehmer an die durch die Ausübung des Weisungsrechts erfolgte Konkretisierung ua. des Inhalts der Arbeitsleistung vorläufig gebunden, bis durch ein rechtskräftiges Urteil die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststehe (BAG 22. Februar 2012 – 5 AZR 249/11 – Rn. 24, BAGE 141, 34).

 

Entscheidungsgründe

II. Daran hält der Senat nicht mehr fest. Von einer Begründung wird im Hinblick auf die Ausführungen des Zehnten Senats im vorgenannten Beschluss vom 14. Juni 2017 (– 10 AZR 330/16 (A) – Rn. 61) abgesehen.

 

Unterschriften

Koch, Weber, Volk, Mandrossa, Prinz

 

Fundstellen

BAGE 2018, 181

BB 2017, 2292

DStR 2017, 10

NVwZ 2017, 9

FA 2017, 354

NZA 2017, 1452

NZG 2017, 5

ZAP 2018, 116

ZIP 2017, 74

AuA 2018, 117

DZWir 2017, 600

EzA-SD 2017, 4

NZA-RR 2018, 5

ZMV 2017, 335

ArbRB 2017, 300

ArbR 2017, 487

GWR 2017, 460

FSt 2018, 325

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge