Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei technischer Überwachung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine datenverarbeitende Anlage kann auch dann eine zur Überwachung von Leistung oder Verhalten der Arbeitnehmer bestimmte technische Einrichtung sein (§ 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG), wenn die leistungs- oder verhaltensbezogenen Daten nicht auf technischem Wege (durch die Einrichtung selbst) gewonnen werden, sondern dem System zum Zwecke der Speicherung und Verarbeitung eingegeben werden müssen.

2. Eine solche technische Einrichtung ist jedenfalls dann dazu bestimmt, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, wenn diese Daten programmgemäß zu Aussagen über Verhalten oder Leistung einzelner Arbeitnehmer verarbeitet werden (im Anschluß an BAG Beschluß vom 6. Dezember 1983 1 ABR 43/81 = BB 1984, 850).

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.12.1981; Aktenzeichen 26 TaBV 80/81)

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 02.07.1981; Aktenzeichen 7 BV 55/81)

 

Gründe

A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates bei der Einführung des Informationssystems INTEX D 03, eines Computerprogramms, für das zum Zwecke der Dateneingabe ein schematisierter, mit Personalnummer zu versehender Erhebungsbogen (SCR-Beleg) Verwendung findet, den der jeweilige Kundendiensttechniker bzw. die Kundendienstberaterin auszufüllen hat.

Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen, das Büromaschinen vermietet und verkauft und einen technischen Kundendienst und eine Kundenberatung betreibt. Sie unterhält im Bundesgebiet 25 betriebsratsfähige Betriebe. Die Hauptverwaltung befindet sich in Düsseldorf. Der Antragsteller ist der dort gebildete Gesamtbetriebsrat.

Die Antragsgegnerin bedient sich seit Jahren des computergesteuerten Informationssystems INTEX C 03 (International Technical Service System), mit dem sie die Ersatzteilversorgung in ihrem Unternehmen plant.

Dieses bisher praktizierte Informationssystem möchte die Antragsgegnerin durch das System INTEX D 03 ersetzen. Sie sieht sich dazu aus mehreren Gründen veranlaßt:

Das bisherige System werde der gestiegenen Zahl der Produktgruppen und Vertragsarten nicht mehr gerecht. Die Kontrolle der Ersatzteilversorgung und der Technikerwagenbestände, insbesondere deren optimale Ausstattung mit den am häufigsten benötigten Ersatzteilen, sei nur mit dem neuen System möglich. Dieses ermögliche weiter die Ermittlung des Wartungsaufwandes für jedes Produkt, was für die Personalplanung und auch die Ausbildung der Techniker von Bedeutung sei. Schließlich diene das System über die Ermittlung der häufigsten Fehlerquellen der Produktverbesserung und der Produktionsplanung und ermögliche die Kalkulation der Wartungsverträge. Mit den Daten aus den SCR-Belegen könnten gleichzeitig die Leistungen der Kundendiensttechniker abgerechnet und den Kunden in Rechnung gestellt werden.

In dem geplanten Programm weist der auszufüllende SCR-Beleg 63 Felder für Eintragungen durch den Kundendiensttechniker bzw. die Kundendienstberaterin auf. Die Felder betreffen im wesentlichen kunden-, tätigkeits- und produktbezogene Angaben sowie die Personalnummer des jeweiligen Technikers und Angaben über die dazugehörigen Organisationseinheiten.

Die von den über 2.000 bei der Antragsgegnerin beschäftigten Kundendiensttechnikern auszufüllenden SCR-Belege werden wöchentlich von dem Bezirksleiter Technik vereinnahmt und zur Dateneingabe nach Düsseldorf übersandt. Sie werden hier durch eine zentrale EDV-Anlage ausgewertet. Später sollen die Techniker nur noch per Telefon die Daten an die technische Einsatzleitung durchgeben; von dieser werden sie dem Informationszentrum zur Verfügung gestellt.

Die eingegebenen Daten werden durch das INTEX D 03-System zu sogenannten Service Performance Activity Reports (SPAR's) verarbeitet. Das sind produkt-, techniker- und tätigkeitsbezogene Berichte, die unter 20 Berichtstiteln mit unterschiedlich viel Informationen an die Kundendiensttechnikerteams, die technische Leitung der Bezirke, des Servicebereichs und der Region verteilt werden.

Die Berichtstitel der SPAR's sind in sechs Gruppen unterteilt, und zwar:

Die Titel 1) bis 7) geben Produktinformationen, die sich auf die Arbeitsvorgänge an bestimmten Produkten beziehen.

Die Titel 8) bis 10) liefern Ersatzteilinformationen, welche den Ersatzteilanfall und die Ersatzteilkosten, aber auch die bestehende Ausrüstung des Technikerwagenbestandes mit den benötigten Ersatzteilen oder die Beschaffung ab Lager betreffen.

Die Titel 11) bis 12) liefern Kopiervolumeninformationen, aus denen zu entnehmen ist, nach welcher Anzahl von Kopien Störungen an den Geräten anfallen.

Der Titel 13) weist die Ersatzteilkosten nach Kundenstatus und Art der Tätigkeit aus.

Die Titel 14) bis 18) liefern Technikerinformationen über die Aktivitäten der einzelnen Techniker, deren Zeitaufwand, deren Ersatzteilverbrauch und deren Kosten.

Die Titel 19) und 20) ergeben produktbezogene Informationen für die Kundendienstberaterinnen.

Insbesondere die Titel 14) bis 18), die technikerbezogene Informationen liefern, sind neu für das System INTEX D 03 entwickelt worden.

Aus dem vorgelegten Informationshandbuch ergibt sich für die einzelnen technikerbezogenen Reports hinsichtlich ihres Inhaltes und Hauptanwendungsgebietes folgendes: Die detaillierte Technikeraktivitätenanalyse enthält die einzelnen Arbeiten (Aktivitäten) eines Technikers je betreutes Produkt, weist die Anzahl der einzelnen Aktivitäten, den totalen und durchschnittlichen Zeitaufwand aus. Sie kann verwendet werden zur Bestimmung des Verhältnisses von Technikerproduktausbildung zur Gelegenheit zur Anwendung sowie zur weiteren Auswertung des "Call-Profile" und der zusammengefaßten Technikeraktivitätenanalyse.

Die zusammengefaßte Technikeraktivitätenanalyse weist die Aktivitätenzeiten je Produkt und Techniker aus, nennt die Anzahl der einzelnen Aktivitäten, die aufgewendete Gesamtzeit und die jeweiligen Durchschnittszeiten. Sie dient zur Feststellung des Verhältnisses zwischen Technikerausbildung und Gelegenheit zur Anwendung sowie zur weiteren Auswertung des Call-Profile und der Call-Analyse.

Der technikerbezogene Call-Profile weist den Zeitaufwand für die einzelnen Einsatzarbeiten je Techniker aus, nennt die Anzahl der einzelnen Einsatzarten sowie deren Gesamt- und durchschnittlichen Zeitaufwand. Er dient der Beurteilung der Technikerkenntnisse hinsichtlich einer bestimmten Aktivitätengruppe. Die technikerbezogene Call-Analyse nennt die einzelnen Einsatzarten je Produkt und Techniker, weist die Anzahl der Einsätze, den Störungszeitaufwand, den Nicht-Störungszeitaufwand sowie den durchschnittlichen Zeitaufwand aus und dient ebenfalls zur Beurteilung der Produktkenntnisse eines Technikers. Der Bericht über den Ersatzteilverbrauch je 100 Einsätze nennt je Produkt und Techniker die verbrauchten Ersatzteile, ermittelt den Ersatzteilverbrauch je 100 Einsätze und dient der Ermittlung des Ersatzteilverbrauchs je Techniker. Im Bericht Ersatzteilverbrauch je Call wird der Ersatzteilverbrauch, dessen Kosten je Produkt und Techniker hinsichtlich der einzelnen Vertragstypen ausgewiesen.

Die einzelnen Berichte können vielfach nach unterschiedlichen Gesichtspunkten, etwa je Produktgruppe oder für einzelne Teams, Bezirke oder Kundendienstbereiche umsortiert oder aufgerechnet werden.

Der Zweck der produktbezogenen Berichte wird in der Kalkulation von Auslastung, von Fahrzeiten, von durchschnittlichem Arbeitsaufwand je Einsatz, von Bruttokosten, von Unterstützung in der Arbeitsanforderung, in der Ermittlung von Reisezeit, in der Identifikation der häufigsten Probleme, Problemzonen und Tätigkeit, in der Analyse des Ersatzteilverbrauchs und der Ersatzteilkosten und des Zeitaufwandes für einzelne Arbeiten gesehen.

Der Gesamtbetriebsrat ist der Ansicht, die Einführung des Systems INTEX D 03 unterliege seinem Mitbestimmungsrecht. Das neue EDV-gesteuerte Berichtssystem ermögliche eine nahezu perfekte Verhaltens- und Leistungskontrolle über die Techniker, Technikerteams, Bezirksleiter, Kundendienstleiter und Kundendienstberaterinnen. Eine solche Kontrolle ermöglichten auch die produkt- und tätigkeitsbezogenen Berichte. Dies gelte jedenfalls für die Kundendienstleiter, da sämtliche Reports auf der Ebene des Kundendienstbereichs berichteten. Mit den Reports würden die für die Kundendienstleiter erstellten Standardvorgaben auf ihre Einhaltung kontrolliert. Dasselbe gelte auch für die Ebene der Technikerbezirke, da mit den Reports festgestellt werde, inwieweit die Bezirksleiter die Vorgaben der Servicestrategie erreicht hätten.

Der Gesamtbetriebsrat hat daher beantragt

festzustellen, daß es sich bei der Einfüh-

rung des neuen Technikerberichtssystems

INTEX D 03 durch die Antragsgegnerin mit

dem neuen SCR-Beleg mit Technikerpersonal-

nummer, Technikerbezirk, Aktivitätencode,

Aktivitätenzeit, Problemcode und Maschinen-

bereichscode, Aktionsnummer und den Re-

ports "Zusammengefaßte Technikeraktivitä-

tenanalyse, detaillierte Technikeraktivi-

tätenanalyse und Techniker Call-Profile"

um mitbestimmungspflichtige Maßnahmen ge-

mäß § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG handelt.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, das Technikerberichtssystem INTEX D 03 diene der Verbesserung der internationalen Ersatzteilversorgung. Mit diesem System werde eine minimale Ersatzteilbeschaffungszeit und eine optimale Lagerhaltung am jeweiligen Bedarfsort angestrebt. Eine darauf abzielende Erfassung, Speicherung und Auswertung von Daten sei mitbestimmungsfrei. Das System sei nicht dazu bestimmt, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Die bloße Verarbeitung der von den Technikern selbst erfaßten Daten durch eine Datenverarbeitungsanlage sei keine Überwachung durch eine technische Einrichtung.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Abweisungsantrag weiter, während der Gesamtbetriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

B. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates bei der Einführung des Systems INTEX D 03 bejaht.

I. Gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken.

1. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Frage, ob dem Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit überhaupt ein Mitbestimmungsrecht zusteht oder nicht, in Beschlußverfahren zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden kann. Erforderlich ist bei einem solchen auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts gerichteten Antrag lediglich, daß die Angelegenheit, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen oder geleugnet wird, so konkret umschrieben wird, daß mit einer Sachentscheidung über den Antrag feststeht, für welchen betrieblichen Vorgang ein Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist.

Das ist vorliegend der Fall. Die Beteiligten streiten darum, ob die Einführung des Technikerberichtssystems INTEX D 03 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates auslöst oder nicht. Dieses Technikerberichtssystem ist in seiner Ausgestaltung, Funktion und Zielsetzung nicht nur den Beteiligten bekannt, sondern im einzelnen vorgetragen worden. Die Beschreibung des Systems hat der Gesamtbetriebsrat zum Teil in seinen Antrag mit aufgenommen. Damit wird hinsichtlich eines konkreten und ausreichend substantiierten betrieblichen Vorganges, einer bestimmten Maßnahme der Antragsgegnerin, die Frage zur gerichtlichen Entscheidung gestellt, ob hinsichtlich dieser Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht oder nicht. Der Antrag ist damit ausreichend bestimmt.

Unschädlich ist es, daß nach dem Wortlaut des Antrages letztlich die Feststellung einer Tatsache begehrt wird, nämlich die Feststellung, daß die Einführung des Technikerberichtssystems INTEX D 03 ein mitbestimmungspflichtiger Vorgang sei. Das gesamte Vorbringen des Gesamtbetriebsrates rechtfertigt ein Verständnis dieser Formulierung dahin, daß der Gesamtbetriebsrat die Feststellung begehrt, daß ihm bei der Einführung des Technikerberichtssystems INTEX D 03 ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

2. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Gesamtbetriebsrat in seinem Antrag ausdrücklich auf § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG Bezug nimmt. Die Bezugnahme auf eine gesetzliche Vorschrift, aus der sich das in Anspruch genommene Recht ergeben soll, ist regelmäßig nur Teil der Begründung des Antrages und zwar auch dann, wenn die gesetzliche Vorschrift im formellen Antrag mit enthalten ist. Nur ausnahmsweise wird die Bezugnahme auf eine gesetzliche Vorschrift als Konkretisierung oder Beschränkung des Antrages und damit des Streitgegenstandes verstanden werden können.

Für ein solches Verständnis sind vorliegend jedoch Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren ausschließlich darum, ob die Einführung des Technikerberichtssystems INTEX D 03 überhaupt der Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrates unterliegt oder nicht. Der Gesamtbetriebsrat berühmt sich eines solchen Mitbestimmungsrechtes, die Antragsgegnerin stellt dies insgesamt in Abrede und hält sich aufgrund der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes lediglich für verpflichtet, die Einführung des Technikerberichtssystems mit dem Gesamtbetriebsrat zu beraten.

3. Wenn der Gesamtbetriebsrat davon ausgeht, daß Mitbestimmungsrechte nur hinsichtlich der vom System erstellten technikerbezogenen Berichte gegeben seien, so ist dies für die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage ohne Bedeutung. Das Technikerberichtssystem INTEX D 03 ist eine Einheit, deren Einführung den Streit der Beteiligten um das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates ausgelöst hat. Ist die Einführung dieses Systems mitbestimmungspflichtig, können die produktbezogenen Berichte gleichwohl ungeregelt bleiben, sei es, daß an deren Mitregelung der Gesamtbetriebsrat kein Interesse hat, sei es, daß die aus dem Mitbestimmungsrecht folgende Mitregelungskompetenz des Betriebsrates sich nicht auf diese Teile des Systems erstreckt.

II. Für die Wahrnehmung des umstrittenen Mitbestimmungsrechtes ist der Gesamtbetriebsrat zuständig. § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gibt dem Gesamtbetriebsrat eine originäre Zuständigkeit für die Behandlung solcher Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.

Die Antragsgegnerin plant die unternehmenseinheitliche Einführung des Technikerberichtssystems. Die mit diesem System verfolgten Ziele wie der Optimierung der Ersatzteilversorgung, der Schaffung von Unterlagen für die Personal- und Produktionsplanung sollen auf der gesamten Unternehmensebene einheitlich erreicht werden. Alle in den einzelnen Betrieben beschäftigten Kundendiensttechniker sollen den gleichen SCR-Beleg ausfüllen. Die damit in allen Betrieben gewonnenen Informationen sollen nach einheitlichen Kriterien für das Gesamtunternehmen ausgewertet und nutzbar gemacht werden. Eine unterschiedliche Ausgestaltung des Technikerberichtssystems in den einzelnen Betrieben ließe sich mit diesen Zielen und der Funktion des Systems nicht vereinbaren. Die Einführung des Technikerberichtssystems betrifft daher das Gesamtunternehmen und damit alle Betriebe und kann nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb der einzelnen Betriebe geregelt werden.

Das ist auch unter den Beteiligten nicht im Streit.

III. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Um eine solche technische Einrichtung handelt es sich bei dem Technikerberichtssystem INTEX D 03.

Daß dieses System in Verbindung mit dem zentralen Rechner der Antragsgegnerin eine technische Einrichtung darstellt, die bestimmte Funktionen ausüben kann, ist unter den Beteiligten nicht im Streit und bedarf keiner weiteren Darlegung. Der Streit der Beteiligten geht vielmehr um die Frage, ob das Technikerberichtssystem als technische Einrichtung auch dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen.

Kennzeichnend für dieses Berichtssystem ist, daß die Kundendiensttechniker im sogenannten SCR-Beleg in festliegenden Datenfeldern neben organisatorischen Angaben einschließlich ihrer Personalnummer auf ihre Tätigkeit als Kundendiensttechniker bezogene Daten einzutragen haben. Diese Daten sind zum Teil produktbezogen, zum Teil enthalten sie Aussagen über die einzelnen Aktivitäten der Kundendiensttechniker. Solche technikerbezogenen Daten sind etwa die Dauer der Reisezeit für jeden Kundenbesuch, die Arbeitszeit beim Kunden selbst, die sogenannte Logistikzeit, das ist die Zeit für die Beschaffung eines Ersatzteiles, die Art der durchgeführten Arbeitsaufgabe und ähnliches.

Diese Daten werden anschließend in das mit einer Datenverarbeitungsanlage arbeitende System eingegeben und hier auf Datenträgern gespeichert. Aufgrund des dem System zugrunde liegenden Verarbeitungsprogrammes können diese Daten in verschiedener Weise zu den sogenannten SPAR-Reports verarbeitet und diese nach unterschiedlichen Kriterien, etwa bezogen auf verschiedene Ebenen, auf einzelne Produkte, Aktivitäten oder Einsatzarten ausgedruckt werden. Dabei werden in gewissem Umfang auch Daten aus anderen Systemen verwendet bzw. durch das Technikerberichtssystem gewonnene oder aufbereitete Daten in anderen Systemen - etwa der Kundenabrechnung - verwendet.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist damit die Frage, ob ein datenverarbeitendes System eine zur Überwachung von Leistung oder Verhalten der Arbeitnehmer bestimmte technische Einrichtung sein kann, wenn es Verhaltens- oder Leistungsdaten verarbeitet, die auf nicht-technischem Wege gewonnen und dem System lediglich zum Zwecke der Speicherung und Verarbeitung eingegeben werden. Der Senat hat diese Frage in seiner Bildschirm-Entscheidung vom 6. Dezember 1983 (- 1 ABR 43/81 - zur Veröffentlichung vorgesehen) ausdrücklich offengelassen.

IV. 1. Unter technischer "Überwachung" von Leistung oder Verhalten der Arbeitnehmer hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung stets einen Vorgang verstanden, durch den mit Hilfe einer technischen Einrichtung Informationen über das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer erhoben und - jedenfalls in der Regel - aufgezeichnet werden, damit diese Informationen auch der menschlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht werden (vgl. zuletzt Beschluß vom 6. Dezember 1983, aa0, unter C V 2).

Er hat diese Entscheidung mit dem Schutzzweck von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG begründet. Sinn dieser Vorschrift sei es, Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich der Arbeitnehmer durch Verwendung anonymer technischer Kontrolleinrichtungen nur bei gleichberechtigter Mitbestimmung des Betriebsrates zuzulassen. Er hat die Gefahren einer technisierten Ermittlung von Verhaltens- und Leistungsdaten für das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers darin gesehen, daß einmal eine ungleich größere Anzahl von Daten erhoben werden könne und daß dies praktisch dauernd und ununterbrochen geschehen könne. Die technisierte Ermittlung von Verhaltens- und Leistungsdaten sei darüber hinaus für den Arbeitnehmer in vielen Fällen nicht wahrnehmbar, seine Abwehrreaktionen und -mechanismen gegen eine Überwachung und Kontrolle würden ausgeschaltet. Der Arbeitnehmer könne sich der Beobachtung durch technische Geräte, die Informationen ermitteln sollen, praktisch nicht entziehen. Auf technischem Wege ermittelte Informationen würden regelmäßig aufgezeichnet und festgehalten mit der Folge, daß sie stets verfügbar bleiben. All diese Umstände bürgen die Gefahr in sich, daß in Persönlichkeitsbereiche des Arbeitnehmers eingedrungen wird, die einer nicht-technischen Überwachung nicht zugänglich sind, und daß der Arbeitnehmer zum Objekt einer Überwachungstechnik gemacht wird, der er sich nicht entziehen kann.

Zur Überwachung bestimmt ist eine solche technische Einrichtung dann, wenn diese aufgrund des verwendeten Programmes Verhaltens- oder Leistungsdaten selbst erhebt und aufzeichnet unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die durch die technische Einrichtung erfaßten und festgehaltenen Verhaltens- und Leistungsdaten auch auswerten oder zu Reaktionen auf festgestellte Verhaltens- oder Leistungsweisen verwenden will.

2. Diese Entscheidung hat Kritik erfahren (Ehmann, Anm. zu EzA § 87 BetrVG 1972 Bildschirmarbeitsplatz Nr. 1, unter C II und III). Dadurch, daß der Senat eine technische Überwachung schon dann annehme, wenn die technische Einrichtung lediglich Verhaltens- und Leistungsdaten erhebe und erfasse, wobei es auf die Beurteilungsrelevanz des einzelnen Datums nicht einmal ankomme, habe der Senat den gesetzlichen Tatbestand verlassen und das Mitbestimmungsrecht grenzenlos ausgeweitet. Der Senat habe das Kriterium der unmittelbaren Überwachung aufgegeben, wenn die technische Einrichtung selbst nicht mehr zur Überwachung, d.h. nach Ehmann auch zur Auswertung der erhobenen Verhaltens- und Leistungsdaten, geeignet sein müsse.

Diese Kritik ist nicht gerechtfertigt. Eine Erstreckung auf jede technische Datenerhebung ist mit ihr nicht erfolgt. Mitbestimmungsrechte kommen insoweit nur in Frage, wenn es um die Erhebung von Verhaltens- und Leistungsdaten geht, die individualisiert oder individualisierbar sind. Daß auch und gerade die technische Überwachung durch Erhebung von Verhaltens- und Leistungsdaten vom Gesetzgeber ins Auge gefaßt worden war, räumt Ehmann selbst ein. Daß eine Eingrenzung des Mitbestimmungsrechts bei der Erhebung von Verhaltens- und Leistungsdaten durch die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers nicht gerechtfertigt ist, hat der Senat wiederholt und auch in der Entscheidung vom 6. Dezember 1983 dargelegt. Dies hat im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden. Wenn nicht auf die Beurteilungsrelevanz des einzelnen Datums abgestellt wird, so wird damit auch nicht das Kriterium der objektiven Eignung zur Überwachung aufgegeben. Es muß sich um Verhaltens- und Leistungsdaten handeln, also um Daten, die etwas über Verhalten oder Leistung aussagen. Verneint wurde vom Senat lediglich, daß diese Daten für sich allein schon eine vernünftige Beurteilung von Verhalten und Leistung ermöglichen müßten. An der Entscheidung vom 6. Dezember 1983 ist daher festzuhalten.

V. Weder Wortlaut noch Sinn der Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG rechtfertigen es, unter technischer Überwachung nur einen Vorgang zu verstehen, der entweder ausschließlich die Erhebung von Verhaltens- und Leistungsdaten erfaßt oder diese zumindest mitbeinhaltet.

1. Der Senat hat bisher den Begriff der Überwachung in § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht abschließend definiert. Er hat in den Entscheidungen vom 14. Mai 1974 (- 1 ABR 45/73 - AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung) und vom 9. September 1975 (- 1 ABR 20/74 - BAG 27, 256 = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung) von der "Auswertung" der durch die Überwachung gewonnenen Daten gesprochen, Überwachung also in der Ermittlung von Verhaltens- und Leistungsdaten gesehen, in der Entscheidung vom 10. Juli 1979 (- 1 ABR 50/78 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung) eine Überwachungseignung auch angenommen, wenn die Aufzeichnung und die Auswertung des Kontrollergebnisses zeitlich versetzt erfolge. Damit hat er die Auswertung zur Überwachung gerechnet.

2. Soweit das Schrifttum sich überhaupt um eine Definition des Überwachungsbegriffs bemüht und nicht unmittelbar auf die Mitbestimmungspflichtigkeit der einzelnen Formen der Überwachung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eingeht, wird unter Überwachung ein Vorgang verstanden, der sowohl das Sammeln von Informationen über das zu überwachende Objekt als auch deren Verarbeitung oder Auswertung in Form eines sogenannten Soll-Ist-Vergleiches zum Inhalt hat, mit dem Ziel, aufgrund des Ergebnisses dieser Auswertung zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie auf eine festgestellte Abweichung zu reagieren ist (Schwarz, Arbeitnehmerüberwachung und Mitbestimmung, 1982, S. 34; derselbe, Die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei Einführung und Anwendung technischer Kontrolleinrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), DB 1983, 226 f.; Goos, Technische Überwachungsmöglichkeit durch EDV ?, BB 1983, 581, 583; Schmidt-Dorrenbach/Goos, Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Personaldateninformationssystemen, DB 1983, Beilage Nr. 11 S. 6; Jobs, Mitbestimmung des Betriebsrates bei Personalinformationssystemen, in Personalinformationssysteme in Recht und Praxis, 1984, S. 119, 124 f.; Ehmann, Technische Arbeitnehmerüberwachung und Datensicherung, in Festschrift Hilger/ Stumpf, S. 125, 131). Dabei wird nicht immer deutlich, ob nur das Sammeln und Verarbeiten von Informationen zusammen oder schon das Sammeln oder Verarbeiten von Informationen für sich allein als Überwachung verstanden wird.

Von letzterem ist auszugehen. Das entspricht der sprachlichen Bedeutung des Wortes "Überwachen". Danach ist Überwachen sowohl das Sammeln von Informationen als auch das Auswerten bereits vorliegender Informationen im Hinblick auf eine Beurteilung des zu überwachenden Objektes.

3. Auch nach dem Schutzzweck der Norm muß diese Form der Überwachung, wenn sie durch eine technische Einrichtung erfolgt, dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterworfen werden.

a) Der Senat hat es vom Schutzzweck dieser Norm her gerechtfertigt, schon die bloße Ermittlung von Verhaltens- und Leistungsdaten durch technische Einrichtungen als Überwachung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu verstehen. Der Schutzzweck dieser Vorschrift rechtfertigt und gebietet es in gleicher Weise, auch die Auswertung von Verhaltens- und Leistungsdaten als technische Überwachung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu begreifen. Auch dieser Vorgang ist geeignet, die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu behindern. Er stellt eine Gefährdung seines Persönlichkeitsrechtes dar.

Daß die moderne Datenverarbeitungstechnologie vielfältige Gefahren für das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zur Folge hat oder haben kann, ist allgemein anerkannt. Im Hinblick auf diese Gefahren für das Persönlichkeitsrecht hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1983 zum Volkszählungsgesetz (NJW 1984, 419) ausgesprochen, daß unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung der Schutz des einzelnen gegen eine unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verb. mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt wird. Das Grundrecht gewährleiste insoweit die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Diese Befugnis bedürfe deswegen des besonderen Schutzes, weil mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung heute Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person technisch gesehen unbegrenzt speicherbar und jederzeit abrufbar seien. Diese Einzelangaben könnten darüber hinaus mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden, ohne daß der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren könne. Damit habe sich in einer bisher unbekannten Weise die Möglichkeit einer Einsicht- und Einflußnahme erweitert, welche auf das Verhalten des einzelnen schon durch den psychischen Druck einzuwirken vermöge und damit die individuelle Selbstbestimmung beschränke.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft in erster Linie das Verhältnis des einzelnen Bürgers zum Staat. Ihre Bedeutung für das Privatrecht ist umstritten (vgl. Zöllner, Die Nutzung DV-gestützter Personalinformationssysteme im Schnittpunkt von Datenschutzrecht und Betriebsverfassung, DB 1984, 241, 246; Simitis, Die informationelle Selbstbestimmung - Grundbedingung einer verfassungskonformen Informationsordnung, NJW 1984, 398, 400 ff.; Müllner, Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Personalinformationssystemen, DB 1984, 475, 477). Der Schutz vor den Gefahren der modernen Datenverarbeitung schlechthin ist auch nicht Inhalt des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, vielmehr Aufgabe und Gegenstand des Individualarbeitsrechtes und des Datenschutzes. Der Umstand, daß der Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers durch Vorschriften des Individualarbeitsrechtes und des Datenschutzrechtes noch nicht im ausreichenden oder wünschenswerten Umfang gewährleistet und daß ein zusätzlicher kollektiver Schutz durch den Betriebsrat sinnvoll oder nötig ist (Linnenkohl, Informationsrecht und Arbeitnehmerschutz, AuR 1984, 129, 132), vermag für sich allein gesehen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ebenfalls nicht zu begründen (Beschluß des Senats vom 8. Dezember 1981, BAG 37, 212 = AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

Die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgezeigten Gefahren der technischen Datenverarbeitung für das Persönlichkeitsrecht rechtfertigen jedoch die Bejahung eines Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates, wenn und soweit sich diese Gefahren gerade bei der technischen Überwachung von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer verwirklichen.

b) Die Gefahren der technischen Auswertung von Verhaltens- und Leistungsdaten werden im Schrifttum mit unterschiedlichen Schwerpunkten einmal darin gesehen, daß bei der technischen Auswertung auch manuell erhobener Daten notwendig ein Kontextverlust der Daten eintrete. Der ursprüngliche Erhebungszusammenhang gehe verloren, die zu verarbeitenden Daten müßten ausgewählt werden (Datenselektion), was zu einer Datenabstraktion führe (Schwarz, aaO, S. 44 f., 51 und DB 1983, 226, 227; Ehmann, Festschrift, S. 134 und Anm. EzA unter C III 8; Simitis, NJW 1984, 398, 402; Hinz, Anm. zu AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung). Die Verarbeitung von Verhaltens- und Leistungsdaten könne unbegrenzt auf alle nur irgendwie relevant erscheinenden Daten ausgedehnt werden, sie sei gegenüber herkömmlichen Methoden von erhöhter Effizienz, schließe das "Vergessen" von Daten aus und erfolge für den Arbeitnehmer nicht wahrnehmbar, also anonym und ohne Möglichkeit einer wirksamen Gegenkontrolle (Schwarz, aaO; Ehmann, aaO; Klebe/ Schumann, Die Rechte des Betriebsrats bei der Einführung und Anwendung von Personalinformationssystemen, AuR 1983, 40, 46). Dies alles führe zu einem erheblichen Informationsdruck für den Arbeitnehmer und zur Steigerung von dessen Abhängigkeit und mache ihn zum Informationsobjekt (Simitis, Forschungsbericht, S. 10; Schwarz, aaO; Klebe/Schumann, aaO). Die technische Verarbeitung von Verhaltens- und Leistungsdaten führe zu einer Scheinpräzision, die Fehlerquellen für eine Überwachung in sich berge (Schwarz, aaO; Hinz, aaO).

Es kann dahingestellt bleiben, ob alle aufgezeigten Folgen einer technischen Verarbeitung von Verhaltens- und Leistungsdaten sich als Gefahren der technischen Überwachung durch die technische Auswertung von Verhaltens- und Leistungsdaten verstehen lassen. Jedenfalls die notwendige Selektion der Daten und der damit verbundene Kontextverlust sowie die unbegrenzt mögliche Erstreckung der Verarbeitung auf alle Daten einschließlich solcher, die weit zurückliegen und einen gegenwärtigen Aussagewert möglicherweise nicht mehr haben, können Einsichten in Leistung und Verhalten von Arbeitnehmern möglich machen, die einmal bei herkömmlicher Überwachung nicht gegeben waren und zum anderen - was bedeutsamer erscheint - einer persönlichen, individualisierenden Beurteilung entbehren, was den Arbeitnehmer zu einem bloßen "Beurteilungsobjekt" machen kann. Das Wissen um eine derartige Verarbeitung von Verhaltens- und Leistungsdaten erzeugt einen Anpassungsdruck, der zu erhöhter Abhängigkeit des Arbeitnehmers führt und damit die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit hindern muß. Gerade die Objektstellung des Arbeitnehmers und dessen Behinderung in der Entfaltung seiner Persönlichkeit stellen sich aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht dar.

Diese Gefahren der technischen Überwachung durch technische Auswertung von Verhaltens- und Leistungsdaten sind zum Teil andere als die der technischen Erhebung von Verhaltens- und Leistungsdaten. Sie sind aber von gleichem Gewicht (Ehmann, Anm. EzA, C III 8). Das rechtfertigt es, unter Überwachung von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer durch eine technische Einrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auch einen Vorgang zu verstehen, der ausschließlich die Auswertung von Verhaltens- und Leistungsdaten mittels einer technischen Einrichtung umfaßt.

c) Gegen die damit bejahte Mitbestimmungspflichtigkeit der bloßen technischen Auswertung von Verhaltens- und Leistungsdaten wird geltend gemacht, diese Ansicht verkenne, daß die technische Auswertung nichts anderes darstelle als die Benutzung eines technischen Hilfsmittels für Vorgänge, die bislang auch ohne technische Datenverarbeitung zulässigerweise erfolgten und nicht mitbestimmungspflichtig waren. Der Einsatz des Computers bei diesen Bearbeitungsvorgängen mache diese lediglich hinsichtlich des Zeit- und Kostenaufwandes wirtschaftlich vertretbar, ändere aber nichts an der Natur dieses Vorganges. Die einmal in zulässiger Weise erlangten Informationen würden in ihrem Inhalt nicht geändert. Eine Änderung erführen lediglich die aus diesen Informationen bezogenen Schlüsse und Folgerungen. Durch die Verarbeitung zulässig erhobener Informationen werde nicht erneut in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen (Zöllner, Daten- und Informationsschutz im Arbeitsverhältnis, S. 89 und DB 1984, 241, 242 und 244; Jahnke, Zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Anwendung technischer Überwachungseinrichtungen, DB 1978, 1691, 1692; Goos, BB 1983, 581, 584; Hunold, Mitarbeiterkontrolle, Erfassung betrieblicher Leistungsdaten und die Mitbestimmung des Betriebsrats, DB 1982, Beilage Nr. 18, S. 10; wohl auch Herschel, Daten- und Informationsschutz im Arbeitsverhältnis, BB 1982, 2128, 2130). Das vermag nicht zu überzeugen.

Es ist zutreffend, daß die Auswertung von Verhaltens- und Leistungsdaten durch die technische Einrichtung im Grunde nichts anderes ist als der Nachvollzug menschlicher Gedankenarbeit. Die Auswertung von Verhaltens- und Leistungsdaten sowohl durch den Menschen als durch die technische Einrichtung vollzieht sich durch das Sichten, Sortieren, Zusammenstellen, Trennen und Inbeziehungsetzen von Informationen und durch Vornahme notwendiger einfacher Rechenoperationen. Der Umstand allein, daß die technische Einrichtung diese Vorgänge in einem quantitativen Umfang und mit einem vertretbaren Zeit- und Kostenaufwand erledigt, der bei menschlicher Auswertung "praktisch unmöglich" wäre, macht die technische Auswertung nicht zu einem Vorgang, der anders beurteilt werden müßte, als die Auswertung durch den Menschen. Wollte man darauf abstellen, daß die technische Einrichtung mehr kann als der Mensch, hinge die Mitbestimmungspflichtigkeit der technischen Überwachung durch Auswertung von Verhaltens- und Leistungsdaten letztlich von der Größe des Betriebes sowie davon ab, ob die technische Auswertung von Verhaltens- und Leistungsdaten wirtschaftlich sinnvoller ist als die herkömmliche Auswertung durch einen Menschen.

Macht damit die größere Leistungsfähigkeit der technischen Datenverarbeitung diese nicht zu etwas anderem, unterscheidet sie sich doch von der herkömmlichen Auswertung durch einen Menschen durch die oben aufgezeigten besonderen Bedingungen, unter denen technische Datenverarbeitung zwangsläufig erfolgen muß. Diese führen zu den aufgezeigten Gefahren für das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, denen zu begegnen dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der technischen Überwachung eingeräumt worden ist.

Der Gesetzgeber hat die technische Überwachung von Arbeitnehmern bei Verhalten und Leistung nicht deswegen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterstellt, weil die Arbeitnehmer vor jeder Form der Überwachung, der Erhebung oder der Auswertung von Informationen über Verhalten oder Leistung, geschützt werden sollten, sondern weil diese Vorgänge dann zu einer Gefährdung des Persönlichkeitsrechts führen, wenn sie mit Hilfe technischer Einrichtungen vorgenommen werden. Das wird von denen übersehen, die in der technischen Datenverarbeitung nur ein Hilfsmittel sehen, das an der rechtlichen Zulässigkeit und Mitbestimmungsfreiheit der Verarbeitung und Bewertung von Informationen über Verhalten oder Leistung durch den Menschen nichts ändert.

4. Auch die technische Einrichtung zur Erhebung von Verhaltens- und Leistungsdaten ist nur ein Hilfsmittel, das die herkömmliche Art der Beobachtung von Verhalten und Leistung durch Vorgesetzte und Mitarbeiter erleichtert und effektiver gestaltet. Daß der Gesetzgeber nur den Einsatz dieses Hilfsmittels dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates habe unterstellen wollen, kann auch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht entnommen werden. Zwar mögen diese technischen Einrichtungen im Vordergrund der Überlegung gestanden haben und mögen die Gefahren der Auswertung von Verhaltens- und Leistungsdaten durch eine technische Einrichtung für das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers noch nicht oder nicht voll erkannt worden sein. Der Gesetzgeber hat aber schlechthin technische Einrichtungen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterstellt, die den Zweck haben, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, da derartige Kontrolleinrichtungen stark in den persönlichen Bereich der Arbeitnehmer eingreifen. Dann kann aber nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe technische Einrichtungen vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ausnehmen wollen, die bei Erlaß des Gesetzes nicht bekannt waren oder nicht in die Betrachtung einbezogen worden sind.

5. Eine technische Einrichtung, die aufgrund des verwendeten Programmes Verhaltens- und Leistungsdaten auswertet, ist auch zur Überwachung bestimmt. Der Senat hat in der schon genannten Entscheidung vom 6. Dezember 1983 (aa0) dargelegt, daß sich die Bestimmung einer technischen Einrichtung zur Erhebung von Verhaltens- und Leistungsdaten aus dem verwendeten Programm ergebe. Nur wenn nach dem verwendeten Programm Verhaltens- und Leistungsdaten erhoben und der menschlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht werden, sei die technische Einrichtung zur Überwachung bestimmt. Nach den gleichen Grundsätzen ist eine technische Einrichtung, die Verhaltens- und Leistungsdaten auswertet, jedenfalls auch dann zur Überwachung bestimmt, wenn diese Auswertung auf der Grundlage eines entsprechenden Programmes erfolgt. Das ist vorliegend der Fall. Das Technikerberichtssystem INTEX D 03 ist jedenfalls nach dem den technikerbezogenen Berichten zugrunde liegenden Programm dazu bestimmt, bereits vorliegende, nämlich vom Kundendiensttechniker im SCR-Beleg vermerkte Verhaltens- und Leistungsdaten zu Aussagen über die Leistung und das Verhalten auch des einzelnen Kundendiensttechnikers zu verarbeiten. So weisen die Berichte beispielsweise die Durchschnittszeit für die Erledigung eines einzelnen Arbeitsauftrages, die durchschnittliche Reisezeit je Auftrag, die Häufigkeit des Einbaus eines bestimmten Ersatzteiles bei einem bestimmten Defekt, die durchschnittliche produktive und unproduktive Zeit u.ä. auf. Es braucht daher im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden, ob eine technische Einrichtung auch dann zur Überwachung bestimmt ist, wenn sie als sogenanntes absolutes System Verhaltens- und Leistungsdaten nicht aufgrund eines Programmes, sondern schon bei Anwendung von Abfragesprachen verarbeitet und auswertet.

6. Unschädlich ist es, daß das Technikerberichtssystem INTEX D 03 Verhaltens- und Leistungsdaten der Kundendiensttechniker nicht bis hin zu einer Beurteilung von Verhalten und Leistung im Sinne eines Vergleiches des festgestellten Ist-Zustandes mit einer vorgegebenen Norm verarbeitet. Das Technikerberichtssystem verarbeitet die den SCR-Belegen entnommenen Verhaltens- und Leistungsdaten nur zu Aussagen über bestimmte Verhaltens- und Leistungsweisen, ohne diese mit vorgegebenen Größen oder anderen Verhaltens- und Leistungsweisen zu vergleichen und eine Abweichung von diesen oder eine Übereinstimmung mit diesen Größen auszuweisen. Das hindert jedoch nicht die Feststellung, daß das System zur Überwachung von Verhalten und Leistung bestimmt ist.

Es ist relativ beliebig und für einen wirtschaftlich sinnvollen Einsatz des Systems unerheblich, ob der letzte Schritt des gesamten Überwachungsvorganges, nämlich der Vergleich des Ist-Zustandes mit einem vorgegebenen Soll, vom System selbst vorgenommen wird. Ermittelt z.B. das System für jeden einzelnen Techniker den durchschnittlichen Zeitaufwand für den Einbau eines bestimmten Ersatzteiles in ein bestimmtes Produkt, und weist es - wie hier - gleichzeitig den durchschnittlichen Zeitaufwand aller Techniker für diesen Arbeitsvorgang aus, so macht es für eine Bewertung der Leistung des einzelnen Technikers keinen Unterschied, ob das System die Abweichung der Leistung des einzelnen Technikers vom Durchschnittswert selbst ausdruckt oder ob diese Abweichung durch einen vom Vorgesetzten vorgenommenen Vergleich der beiden Werte festgestellt wird. Berechnet ein System die quantitative Leistung eines Arbeitnehmers in bestimmten Leistungseinheiten und ist eine bestimmte Zahl von Leistungseinheiten vorgegeben, so ist es gleichgültig, ob das System auch diese Vorgabe und die Abweichung des Arbeitnehmers davon ausdruckt oder ob nur ein bestimmter Funktionsträger die Leistungseinheit des Arbeitnehmers mit der ihm ohnehin bekannten Zahl der vorgegebenen Leistungseinheit vergleicht. Schon diese beiden Beispiele machen deutlich, daß es nicht darauf ankommen kann, ob das System selbst die Bewertung in Form eines Soll- Ist-Vergleiches vornimmt. Wäre das Mitbestimmungsrecht davon abhängig, müßte es immer dann entfallen, wenn jeweils der letzte oder auch der vorletzte gedankliche Schritt der Beurteilung von Leistung und Verhalten nicht mehr dem System zugewiesen, sondern einem Funktionsträger überlassen wird, der dazu unschwer in der Lage ist.

Von dem Erfordernis, daß das System selbst aufgrund des verwendeten Programmes die erarbeitete Aussage über Verhalten oder Leistung des Arbeitnehmers auch beurteilt, abzusehen, ist darüber hinaus auch deswegen gerechtfertigt, weil dieser Vorgang für sich genommen keine Gefahren für das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers mehr zu begründen vermag. Diese liegen vielmehr - wie aufgezeigt - in der Verarbeitung der Verhaltens- und Leistungsdaten zu Aussagen über das Verhalten und die Leistung selbst.

Eine technische Einrichtung ist daher zur Überwachung von Verhalten oder Leistung von Arbeitnehmern bestimmt, wenn sie verhaltens- und/oder leistungsbezogene Daten der Arbeitnehmer zu Aussagen über bestimmte Verhaltensweisen und/oder Leistung verarbeitet, die eine Beurteilung von Verhalten oder Leistung ermöglichen. Darauf, ob der Arbeitgeber eine solche Beurteilung auch ermöglichen will und anschließend vornimmt, kommt es nicht an. Die Einführung und Anwendung einer solchen technischen Einrichtung unterliegt daher der Mitbestimmung des Betriebsrates.

VI. Der Senat hat vorliegend nicht darüber zu entscheiden, welche Ausgestaltung des Technikerberichtssystems INTEX D 03 hinsichtlich der technikerbezogenen Berichte im einzelnen der Betriebsrat aufgrund seines Mitbestimmungsrechtes verlangen kann. Inhalt des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates ist der Schutz vor den Gefahren der technischen Datenerhebung und Datenverarbeitung, nicht aber der Schutz vor Überwachung schlechthin. Gegenstand einer mitbestimmten Regelung bei der technischen Erhebung oder Verarbeitung von Verhalten und Leistung zum Zwecke der Überwachung müssen daher solche Maßnahmen sein, die geeignet sind, diesen Gefahren zu begegnen. Welche das im einzelnen sind, braucht hier nicht erörtert zu werden.

Nach allem hat das Landesarbeitsgericht ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates bei der Einführung des Technikerberichtssystems INTEX D 03 zu Recht bejaht, so daß die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen werden mußte.

Dr. Kissel Dr. Heither Matthes

Blanke Mager

 

Fundstellen

Haufe-Index 436788

BAGE 46, 367-385 (LT1-2)

BAGE, 367

BB 1984, 1808-1808 (P)

BB 1985, 193-195 (LT1-2)

DB 1984, 2045-2946 (P)

DB 1984, 2513-1516 (LT1-2)

NJW 1985, 450

NJW 1985, 450-453 (LT1-2)

AiB 1984, 146-146 (P)

BetrR 1984, 732-741 (LT1-2)

ARST 1984, 191-191 (T)

BlStSozArbR 1985, 136-137 (T)

BlStSozArbR 1985, 49-54 (LT1-2)

JR 1986, 132

NZA 1985, 28-32 (LT1-2)

AP § 87 BetrVG 1972 Überwachung (LT1-2), Nr 9

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 83 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 83

ArbuR 1984, 344-344 (P)

ArbuR 1985, 261-264 (LT1-2)

DuD 1989, 93-95 (KT)

EzA § 87 BetrVG 1972 Kontrolle, nrichtung Nr 11 (LT1-2)

JuS 1985, 321-322 (LT1-2)

ZfA 1985, 567-568 (T)

Belling / Luckey 2000, 430

Hexel 1986 1986, 202

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