Begriff

Im Steuer- und Sozialversicherungsrecht gibt es gesetzliche Ausschlussfristen, nach deren Ablauf Rechtshandlungen nicht mehr zulässig und damit nicht mehr wirksam vorgenommen werden können (z. B. Einspruchsfrist) oder nach deren Ablauf ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann. In Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen, besonders aber in Tarifverträgen, werden häufig Ausschlussfristen (auch Verwirkungs-, Verfall- oder Präklusivfristen genannt) vereinbart. Danach erlöschen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb der vereinbarten Frist (in der Regel zwischen 3 und 6 Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs) gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. Ausschlussfristen betreffen nicht die Entstehung von Rechten und deren Inhalt, sondern ihren zeitlichen Bestand. Sie bezwecken, Arbeitgebern und Arbeitnehmern möglichst schnell und umfassend einen Überblick über das Bestehen von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zu verschaffen. Sie dienen deshalb der Rechtsklarheit und dem Rechtsfrieden. Der Schuldner soll sich darauf verlassen können, nach Ablauf der Ausschlussfrist vom Gläubiger nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Kurze Ausschlussfristen dienen dazu, einen Beweisnotstand des Schuldners zu verhindern, der sich bei Ablauf längerer Fristen vergrößern würde. Umgekehrt soll der Gläubiger angehalten werden, kurzfristig Begründetheit und Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zu prüfen. Für die Geltendmachung tariflicher Rechte dürfen Ausschlussfristen nur in Tarifverträgen vereinbart werden. Rechte aus Betriebsvereinbarungen dürfen nur durch Ausschlussfristen in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung eingeschränkt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Rechtsquellen von Ausschlussfristen im Arbeitsrecht sind Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge. Selten finden sich arbeitsrechtliche Ausschlussfristen in Gesetzen. Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach dem AGG müssen z. B. innerhalb von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG).

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